Guten Tag zusammen,
bin mir bei folgender Rechtslage unsicher, da es aber ab und zu vorkommt, würde ich dies bezüglich gerne Klarheit schaffen wollen:
Aktueller Fall (beziehe Gehalt, keinen Lohn):
AG hat am letzten Arbeitstag (22.12.2024) allen Kollegen im Büro mitgeteilt, dass um 12.00 Uhr der Arbeitstag beendet ist.
Normalerweise wäre erst um 15.00 Uhr Schluss. Grund dafür war die frühere Arbeitsaufnahme der Reinigungskraft (laut Buschfunk).
Dies bedeutet im Nachhinein das allen Kollegen dafür 3 Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto vermerkt wurden.
Ist dies rechtens? Quasi vom AG verursachte Minusstunden?
Finde dies bezüglich allgemeine Aussagen von Anwälten wie "Da die Minusstunden vom AG verursacht wurden, dürfen sie nicht zu Lasten des AN gehen."
Bezieht sich das aber evtl nur auf Lohn/Gehaltsminderung oder auch auf das Arbeitszeitkonto?
Denn im aktuellen Fall müssen wir nun die Minusstunden durch Überstunden wieder ausgleichen.
Lieben Gruß
AG "verursacht" Minusstunden
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDies bedeutet im Nachhinein das allen Kollegen dafür 3 Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto vermerkt wurden. :
Die Kollegen können beantragen, dass ihnen die Stunden wieder gutgeschrieben werden.
Danke für die Antwort
Gibt es einen Gesetzestext dazu, auf dem man sich gegenüber seines AG's beziehen kann?
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Der AG ist hier im "Annahmeverzug":
Ein Annahmeverzug im Sinne des Arbeitsrechts liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verweigert. d. h., du bietest deine Arbeitskraft nach § 613 BGB persönlich, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und im arbeitsfähigen und leistungsfähigen Zustand an. Lehnt der Arbeitgeber dein Arbeitsangebot ab, kommt er in Verzug.
Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Erfüllung der Arbeitspflicht zu ermöglichen.
BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein......
Vielen Dank für die Hilfe.
Wir wären da als Kollegen echt aufgeschmissen.
Und Vergütung muss nicht Gehalt sein (das volle Gehalt wurde für den Monat ausgezahlt!) sondern schließt auch Arbeitszeit mit ein?
Muss aktiv die Bereitschaft lieber arbeiten zu wollen mitgeteilt worden sein?
Zwei Arbeitskollegen haben die Verkürzung wie eine Art "vorweihnachtliches Geschenk" seitens des AG angesehen (früher Feierabend zu Weihnachten ohne Einbußen) und entsprechend auch nicht angegeben lieber arbeiten zu wollen (da nicht bewusst war das dies zu Minusstunden führt).
Ist dies wie eine stillschweigende Annahme?
Entschuldigt die vielen Nachfragen aber ich möchte alle Kollegen richtig informieren und dann kann jeder selber entscheiden welche Maßnahmen er/sie ergreift.
Auf beides.ZitatBezieht sich das aber evtl nur auf Lohn/Gehaltsminderung oder auch auf das Arbeitszeitkonto? :
Wenn der AG das ohne Einschränkungen so mitgeteilt hat, sind die drei Minusstunden fehlerhaft.ZitatAG hat am letzten Arbeitstag (22.12.2024) allen Kollegen im Büro mitgeteilt, dass um 12.00 Uhr der Arbeitstag beendet ist. :
Also hätte der AG es entsprechend kommunizieren müssen und kann sich nicht auf Logik beziehen im Sinne von "Wenn früher Feierabend ist und nicht gearbeitet wird, können auch keine Stunden angerechnet werden!"
?
Die Frage verstehe ich nicht. Der AG hat doch kommuniziert, dass um 12Uhr Schluss sei.
Damit hat er sic automatisch in den Annahmeverzug gesetzt. Pech für den AG, Glück für die AN.
Glaube dann hätte ich den Gesetzestext falsch verstanden:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein......"
Der Dienstberechtigte ist also der AG, der in diesem Fall durch den vorgezogenen Feierabend, die Dienste des Verpflichteten (AN), nicht angenommen hat und in den Annahmeverzug gerät.
Dadurch kann der AN dennoch die Vergütung (in diesem Fall Arbeitszeit) einfordern (als Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto) und wäre damit im Recht?
Ja, korrekt. Das wurde aber doch bereits mehrfach ausgeführt.
Tut mir leid, war mir nicht sicher und wollte aber gleichzeitig auf Nummer sicher gehen.
Vielen Dank an alle für die schnelle Hilfe und eure Geduld
Sorry das ich nochmal störe (dafür ist es mir zu wichtig da andere Kollegen mit drin hängen).
Habe noch folgendes gefunden und bin mir nun nicht sicher ob wir als Kollegen unsere Arbeitsleistung mundlich nochmal hätten anbieten müssen nachdem der verfrühte Feierabend angekündigt wurde:
"Ein Annahmeverzug setzt gemäß § 293 BGB voraus, dass der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Nach § 294 BGB ist hierfür ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer erforderlich. Dieser muss die Leistung so anbieten, wie sie vertragsgemäß geschuldet wird, d. h. am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Weise. Nach § 295 S. 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber zuvor erklärt hat, die Leistung nicht annehmen zu wollen oder wenn er eine gebotene Mitwirkungshandlung unterlässt. Letztere besteht regelmäßig darin, einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und in Ausübung des Weisungsrechts konkrete Arbeit zuzuweisen.2"
Die AN haben ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Sie sind an diesem Tag regulär erschienen um ihre Arbeit zu verrichten. Sie haben damit ihre Arbeitskraft für den kompletten regulären Dienst angeboten.
ZitatAG hat am letzten Arbeitstag (22.12.2024) allen Kollegen im Büro mitgeteilt, dass um 12.00 Uhr der Arbeitstag beendet ist. :
Er hätte auch anordnen können, dass anstatt nur bis um 15:00 bis um 18:00 gearbeitet werden muß ( sofern die gesetzliche Grenze von werktäglich 10 Stunden nicht überschritten würde, und soweit die mitbestimmungspflichtige Änderung vom Betriebsrat mitgetragen würde.
Zitat... Arbeitszeitkonto ... :
Die Führung eines Arbeitszeitkontos bedarf einer Vereinbarung ( im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung ).
Über Arbeitszeitkontenregelungen wird üblicherweise vereinbart, dass im Rahmen einer vereinbarten Schwankungsbreite innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums von der regelmäßigen Arbeitszeit abgewichen werden kann, ohne dass ein Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto als Überstunden zu vergüten wären, und ohne dass der Arbeitgeber bei Unterschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit in Annahmeverzug mit der "zu wenig" abgeforderten Arbeitszeit geriete und sie nicht mehr nacharbeiten lassen könnte.
(Nur) sofern es vereinbart wäre, dürfte der Arbeitgeber Minusstunden mit einem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto saldieren.
Zitat:allen Kollegen wurden dafür 3 Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto vermerkt.
Hätte der Chef am 22.12. überraschend 3 weitere Arbeitsstunden bis um 18:00 angeordnet, so wäre diese Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden, ohne dass es sich dabei schon um zeitzuschlagspflichtige Überstunden gehandelt haben müßte.
Was ist im Zusammenhang mit der Arbeitszeitkonten-Regelung dazu vereinbart, was als zeitzuschlagspflichtige "Überstunden" anzusehen sein soll, was als "Minusstunden" und welche Zeiten lediglich als Vorarbeit oder Nacharbeit gelten sollen, solange sie sich im Rahmen der vereinbarten Schwankungsbreite ( z.B. + 30 Stunden / - 10 Stunden ) hält, und mit Bezug auf welchen Zeitraum ( 8 Wochen? ) aus der Differenz zwischen der im Ausgleichszeitraum ( 8 Wochen? ) geleisteten Arbeitszeit ( 355 Stunden ) und der regelmäßiger Arbeitszeit ( 40h/Woche? ) im Ausgleichszeitraum ( 320 Stunden ) die zeitzuschlagspflichtigen "Überstunden" ( 35 ) errechnet werden sollen?
ZitatBGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug :
Über die Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos wird in aller Regel (stillschweigend) mitvereinbart, dass die Vorschrift des § 615 BGB nicht anzuwenden sein soll, sondern dass stattdessen "zuvielgearbeitete" oder "zuweniggearbeitete" Stunden dem Zeitkonto gutgeschrieben bzw. belastet werden sollen ohne Anspruch auf Überstundenzeitzuschlag, dafür mit der Pflicht zur Nacharbeit von "zuwenig gearbeiteten Stunden".
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber also für den 22.12. "verkürzte" Arbeit anordnen und die fehlenden Stunden ein andermal nachfordern. Aber: hatte der Arbeitgeber sein Weisungsrecht über den Zeitpunkt des Arbeitsendes scho ausgeübt ( insbesondere durch die Aufstellung eines Dienstplans, der ein ( mitbestimmtes ) Arbeitsende um 15:00 vorsah?? ) Planänderungen wären dann ebenfalls nur mitbestimmt wirksam.
Grundsätzlich gilt immer, dass die Weisung zum (Beginn und) Ende der Arbeitszeit "nach billigem Ermessen", also mit Rücksicht auf die Interessen der Beschäftigten zu erfolgen hätte - soweit voraussehbar, müßte das Längerbleibenmüssen bzw. das Frühernachausegeschicktwerden also mit angemessenen Ankündigungsfristen ausgesprochen werden.
Zitatim aktuellen Fall müssen wir nun die Minusstunden durch Überstunden wieder ausgleichen. :
Wie ist der exakte Wortlaut der Regelung, mit der die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart ist?
RK
ZitatTut mir leid, war mir nicht sicher und wollte aber gleichzeitig auf Nummer sicher gehen. :
Hm.
So ganz eindeutig ist das nicht.
Wenn es ein Arbeitszeitkonto mit Plusstunden und Minusstunden gibt, dann kommt es auf die genauen Regelungen des Arbeitszeitkontos an.
Grundsätzlich unterliegt auch ein Zeitkonto dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. d.h. wenn es ein Zeitkonto gibt, ist des nicht(!) so, dass der Arbeitnehmer allein entscheiden darf, wie das Zeitkonto genutzt wird. Vielmehr kann auch der Arbeitgeber bestimmen, dass das Zeitkonto genutzt wird, indem z.B. weniger gearbeitet wird, wenn wenig Arbeit da ist (Minusstunden) und mehr gearbeitet wird, wenn viel Arbeit da ist (Plusstunden).
Falls es also keine gegenteilige Regelung im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung gibt, darf der Arbeitgeber durchaus einen früheren Feierabend anordnen.
Die Frage wäre allerdings, ob die Ankündigung hier nicht zu kurzfristig war.
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