Hallo an alle,
ich bekomme trotz schriftlicher Aufforderung für ein Arbeitsverhältnis, das ich vom 18.08.04 bis 10.03.05 hatte und selbst fristlos gekündigt habe, keine Arbeitszeitbescheinigung. Auf ein Zeugnis könnte ich nach den Gepflogenheiten meiner Ex-Firma (Gesetze werden dort noch von Hand geschmiedet) wohl bis zum jüngsten Tag warten, aber diese Arbeitszeitbescheinigung ist mir persönlich wichtig für einen lückenlosen (Arbeits-)Lebenslauf, um sie als Arbeitszeit für evtl. zukünftige Bewerbungen angeben zu können (soll ja vorkommen, dass nicht bescheinigte Arbeitszeiten als "Knastzeiten" gewertet werden).
Bleibt mir wirklich nichts anderes übrig als einen Anwalt einzuschalten? Wer trägt die Kosten? Sehe es irgendwie auch nicht ein, dass ich Kosten für eine mir zustehende Bescheinigungen aufbringen muss.
Wie lange muss ich warten?
Könnte die zuständige Handwerkskammer etwas bewirken oder sind die für so etwas nicht zuständig?
Bin für jeden Tipp dankbar!
Viele Grüße
absh
AG verweigert Zeugnis/Arbeitsbescheinigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer ähnliche Personen und Auszubildende einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnisses.Dieses soll umgehend mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden, damit sich der Arbeitnehmer weiter bewerben kann.
Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus folgenden Rechtsnormen:
a. § 630
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - als Generalklausel
b. § 113 Gewerbeordnung (GewO
) - für gewerbliche Arbeitnehmer
c. § 73 Handelsgesetzbuch (HGB
) - für Handlungsgehilfen = kaufmännische Angestellte
d. § 19 Seemannsgesetz (SeemG) - für Seeleute
e. § 8 Berufbildungsgesetz (BBiG) - für Auszubildende
Sie können auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht eine Klage auf Erteilung eines Zeugnisses einreichen, dafür gibt es die sogenannte Rechtsantragsstelle.
Ich denke mal, die Handwerkskammer wird Sie auch zum Arbeitsgericht schicken, weil das zuständig ist.
-- Editiert von hamburgerin01 am 02.06.2005 23:23:10
Hallo! Ein kleiner nett gemeinter Hinweis zu meiner Vorrednerin: Der Zeugnisanspruch folgt aus § 109 GewO
und nicht aus § 113 GewO
. § 73 HGB
ist mit Wirkung zum 01.01.2003 aufgehoben worden, es gilt insoweit nunmehr ebenfalls § 109 GewO
.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
21 Antworten
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
9 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten