Guten Tag,
ich habe bis zum 13.07.2012 über eine Zeitarbeitsfirma gearbeitet.
Ab dem 14.07.2012 konnte mir die Firma keinen Einsatz vermitteln und ich wurde gebeten einmal wöchentlich nachzufragen ob es in der folgenden Woche Arbeit für mich gebe.
Im Juli 2012 habe ich das Ferienguthaben (Urlaubsgausgeld)ausgezahlt bekommen.
Am 31.08.2012 wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mangels Auftragsvolumen beendet sei.
Daraufhin habe ich mich am 01.09.2012 bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
Am 03.09.2012 habe ich eine Kündigung zum 13.07.2012 erhalten.
Ich hatte angenommen, dass das Beschäftigungsverhältnis bis 31.08.2012 bestanden hat.
Steht mir ALG 1 rückwirkend ab 14.07.2012 zu ?
Besten Dank für hilfreiche Antworten.
Freundliche Grüße.
André
-- Editiert AndreK24 am 13.09.2012 14:01
ALG 1 rückwirkend?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
wenn du am 03.09. eine schriftliche Kündigung bekommen hast, zählt die vereinbarte Kündigungsfrist ab dem 04.09.
bis zum Ende dieser Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis weiter
rückwirkend kann man nicht kündigen
du hast also Anspruch auf Lohn, nicht auf ALG
dazu müsstest du aber die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angreifen innerhalb einer drei-Wochenfrist ab Erhalt und "umdeuten" lassen auf den korrekten Beendigungszeitpunkt
also : einfach bei der Rechtsantragsstelle im Arbeitsgericht mit sämtlichen Unterlagen vorbeimarschieren und dein Anliegen mündlich zu Protokoll geben - schon ist die Klage eingereicht
in ca. 3 wochen gibts den Gütetermin, einigt man sich dort, bleibt die ganze Sache für dich kostenlos
Anwalt braucht man keinen
falls man aber Arbeitsrechtschutzversicherung besitzt (ohne Selbstbeteiligung)/Gewerkschaftsmitglied ist, würde ich die Sache abgeben - sollen sich die Profis darum kümmern
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quote:<hr size=1 noshade>Am 03.09.2012 habe ich eine Kündigung zum 13.07.2012 erhalten. <hr size=1 noshade>
Der AG kann nicht rückdatiert kündigen.
quote:<hr size=1 noshade>Am 31.08.2012 wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mangels Auftragsvolumen beendet sei. <hr size=1 noshade>
Eine mündliche Kündigung ist ebenso unwirksam (§ 623 BGB ).
quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte angenommen, dass das Beschäftigungsverhältnis bis 31.08.2012 bestanden hat. <hr size=1 noshade>
Nein, das Arbeitsverhältnis wurde erst mit der schriftlichen Kündigung gekündigt. Ab Zugang der Kündigung muss die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Seit wann bestand das Arbeitsverhältnis? Welcher TV wird angewendet?
quote:<hr size=1 noshade>Im Juli 2012 habe ich das Ferienguthaben (Urlaubsgausgeld)ausgezahlt bekommen. <hr size=1 noshade>
Was soll das sein, Ferienguthaben?
quote:<hr size=1 noshade>Steht mir ALG 1 rückwirkend ab 14.07.2012 zu ? <hr size=1 noshade>
Nein natürlich nicht. Ihnen steht Gehalt zu und das müssen Sie sich vom AG holen, nicht von der Arbeitsagentur.
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