ALG/Kurzarbeit, Arbeitgeber hat nicht schriftlich gekündigt.

23. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
picknickimzenit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG/Kurzarbeit, Arbeitgeber hat nicht schriftlich gekündigt.

Hallo zusammen,

Meine Freundin hat folgendes Problem:

Wir arbeiten beide in einem großen Freizeitpark, der aktuell Kurzarbeit angemeldet hat. Ich bin unbefristet Festangestellt, sie hat aber nur einen Saisonvertrag (März bis Januar).
Für die theoretisch schon begonnene Saison 2020 hat sie bereits einen beidseitig unterschriebenen Vertrag, Beginn am 28.03.2020.

Kurz nachdem klar wurde, dass der Freizeitpark nicht wie geplant öffnen wird, wurde allen Saisonkräften mitgeteilt, dass sie wie in der Off-Season weiterhin ALG1 beziehen würden, es kam aber nie (!) eine schriftliche Mitteilung, dass der Vertrag gekündigt würde, oder eine Vertragsänderung auf Kurzarbeit (ich selbst musste eine solche unterschreiben).

Sie hat mehrfach in der Personalabteilung angerufen, beim ersten mal wurde ihr mitgeteilt, dass sie "vermutlich auf Kurzarbeit umgestellt" würde. Beim zweiten mal wurde auf das Arbeitsamt und ALG1 verwiesen. Das Arbeitsamt bestätigte jedoch, dass der Anspruch auf ALG nur bei Vorlage einer schriftlichen Kündigung bestehe.

Theoretisch hat sie also, da weder eine schriftliche Umstellung auf Kurzarbeit, noch eine schriftliche Kündigung erfolgt ist, Anspruch auf 100% des Gehalts.
Ist das korrekt?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 505x hilfreich)

Die Freundin sollte ihre Arbeitskraft schriftlich und nachweislich anbieten. Die infolge eines Annahmeverzuges nicht geleistete Arbeit ist zu vergüten.

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#2
 Von 
picknickimzenit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Die Freundin sollte ihre Arbeitskraft schriftlich und nachweislich anbieten. Die infolge eines Annahmeverzuges nicht geleistete Arbeit ist zu vergüten.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Bisher hatte sie das nicht getan, da ihr ja nicht bewusst war, wie ihr aktuelles Anstellungsverhältnis aussieht. Würden Sie sagen, das ist jetzt noch sinnvoll?

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 505x hilfreich)

Das erachte ich durchaus als sinnvoll. Es ist aber immer davon abhängig, was man möchte und wie die persönliche Situation aussieht.

Macht die Freundin ihre Rechte geltend, muss sie möglicherweise mit einer Kündigung rechnen. Hält sie hingegen die Füße still und der Freizeitpark öffnet beispielsweise wieder im Juni, hat sie eine Beschäftigung. Sie wird insoweit abwägen müssen.

Beinhaltet denn der Arbeitsvertrag eine Probezeit oder eine Kündigungsregel und falls ja, wie sie die aus?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 23.04.2020 13:25

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#4
 Von 
picknickimzenit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Das erachte ich durchaus als sinnvoll. Es ist aber immer davon abhängig, was man möchte und wie die persönliche Situation aussieht.

Macht die Freundin ihre Rechte geltend, muss sie möglicherweise mit einer Kündigung rechnen. Hält sie hingegen die Füße still und der Freizeitpark öffnet beispielsweise wieder im Juni, hat sie eine Beschäftigung. Sie wird insoweit abwägen müssen.

Beinhaltet denn der Arbeitsvertrag eine Probezeit oder eine Kündigungsregel und falls ja, wie sie die aus?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 23.04.2020 13:25


Der Saisonvertrag enthält eine Kündigungsfrist von 6 Wochen. Die Kündigung danach richtet sich nach der gesetzlichen Frist.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 505x hilfreich)

Hätte sie dann bei einer ausgesprochenen Kündigung Anspruch auf ALG I?

Ein Arbeitsverhältnis wurde durch den Abschluss des Arbeitsvertrages jedenfalls begründet.

Am besten wäre es, wenn der Arbeitgeber unter Schilderung der Rechtslage dazu veranlasst werden könnte, auch Kurzarbeitergeld für die Freundin zu beantragen.

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#6
 Von 
picknickimzenit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, bei einer ausgesprochenen Kündigung hätte sie Anspruch. Diejenigen ihrer Kollegen, die in der Nebensaison keine anderweitige Tätigkeit ausgeübt, sondern ALG1 bezogen haben, beziehen es auch weiterhin. Das hat der AG direkt mit dem Arbeitsamt ausgemacht. Aber auch diese Kollegen haben keine ausgesprochene Kündigung erhalten, hätten also theoretisch auch Anspruch auf vollen Lohn (da keine Kurzarbeit ausgemacht wurde)?
Es wäre auch im Sinne meiner Freundin, auf Kurzarbeit überzugehen, da sie dann eine Nebentätigkeit ausüben kann.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 505x hilfreich)

Dann sollte noch einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Hierin sollte er sich erklären, ob er für die Freundin entweder Kurzarbeitergeld beantragen oder aber sie beschäftigen möchte.

Ohne nachdrückliche Aufforderung wird aber wohl nicht viel passieren.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
picknickimzenit
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau das werden wir jetzt tun. Vielen Dank für die hilfreichen Ratschläge!

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