AN-Haftung - Diabetes - rtCGM-System nicht für "Therapieentscheidungen" zugelassen

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)
AN-Haftung - Diabetes - rtCGM-System nicht für "Therapieentscheidungen" zugelassen

Gude. Folgende Situation.:

Der Arbeitnehmer ist insulinpflichtiger Diabetiker mit dem Therapieschema ICT (intensivierte Insulintherapie mit Korrektur-, Bolus- u. Basal- Insulin).
Der Arbeitnehmer leidet an einer sog. Hypowahrnehmungsstörung. Das heißt das die typischen Symptome (zittern, heißhunger, Herzrasen...) einer Unterzuckerung ausbleiben - Der Arbeitnehmer nimmt Hypoglykämien somit nicht wahr!
Desweiteren arbeitet der Arbeitnehmer im "Behindertenbereich" u. bietet Angebote für Gruppen bis zu 40 Clienten an. Er begleitet Freizeitangebote (basteln, malen, singen...), Ausflüge, Einkäufe u. Dienstfahrten (inkl. Personentransport).
Aufgrund der Diagnose, der Hypowahrnehmungsstörung u. der in der Vergangenheit aufgetretenen Hypoglykämioen hat der Betriebsarzt dem Arbeitnehmer untersagt "alleine zu arbeiten, im Schicht-/Nacht-dienst zu arbeiten, Fahrtätigkeiten auszuführen...".
Der Arbeitnehmer hat andauernd Kontakt mit biologischen Gefahrstoffen (Kot, Urin, Blut, Speichel...) u. ist einem erhöhten Infektionsrisiko (MRSA, ESBL, HIV...) ausgesetzt.

Der Diabetologe hat nun ein sog. "rtCGM-System" verordnet. Dieses System misst kontinuierlich den Gewebszucker, sendet das Ergebnis an einen Empfänger u. dieser zeichnet den Verlauf auf.
Desweiteren ist dieses System in der Lage den zu erwartenden Gewebszucker aufgrund der vorangegangenen Gewebszuckermessungen zu berechnen (schnell steigend, steigend, konstant, fallend, schnell fallend) u. auf dem Empfänger anzuzeigen.
Dieses System warnt aktiv (also ohne das man den Sender auslesen od. den Blutzucker messen muss!) wenn der Gewebszucker den Zielbereich verlässt od. eine Hypo- od. Hyperglykämie zu erwarten ist.

Nun hat der Arbeitnehmer die Kopie des Hilfsmittelrezeptes erhalten u. festgestellt das der Diabetologe ein System verordnet hat das nicht für sog. "Therapieentscheidungen" zugelassen ist.

Der Hersteller des rtCGM-Systems schreibt auf seiner Homepage.:

Zitat:
Das XYZ–System ist nicht als Ersatz für ein Blutzuckermessgerät konzipiert. Entscheidungen in Bezug auf die Behandlung dürfen nicht ausschließlich aufgrund von Ergebnissen des Systems getroffen werden. Sie müssen die Ergebnisse der Gewebezuckermessung durch ein Blutzuckermessgerät bestätigen, bevor Sie therapeutische Anpassungen vornehmen.



Frage 1.: Der Arbeitnehmer macht sich nun Gedanken in wie weit er sich angreifbar/haftbar (straf-, zivil- u. arbeits-rechtlich) macht wenn er ein rtCGM-System verwendet das nicht für sog. "Therapieentscheidungen" zugelassen ist u. etwas passiert - Stichwort "grobe Fahrlässigkeit".
Frgae 2.: In wie weit hätte es Nachteile (Stichwort Berufsgenossenschaft) wenn er ein solches System verwendet u. aufgrund der fehlenden Zulassung für "Therapieentscheidungen" u. häufigen Alarmen, häufiger den Blutzucker misst u. sich ggf. infiziert (MRSA, ESBL, HIV...).


Ps.:
Auf dem Markt ist zur Zeit nur ein rtCGM-System verfügbar das für sog. "Therapieentscheidungen" zugelassen ist - Dieses System ist etwas teurer als das System das nicht für "Therapieentscheidungen" zugelassen ist u. die Krankenkassen lehnen eine Kostenübernahme häufig mit der Begründung "unnötiger Luxus" ab.

Bei einem anderen System fehlt die Alarmfunktion u. der Patient muss selbst aktiv werden um das Ergebnis aus dem Sender auszulesen - Man wird also nicht aktiv vor Hypo- bzw. Hyperglykämien gewarnt u. das System ist aufgrund der Hypowahrnehmungsstörung nicht geeignet.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... und diese Thematik willst du allen Ernstes im Forum Arbeitsrecht erörtern?!
Das besprichst du doch offenkundig besser mit deinem Arzt,oder?

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