AN Kündigung während Krankheit, Urlaubsanspruch?

30. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Idu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
AN Kündigung während Krankheit, Urlaubsanspruch?

Hallo,

ich bin seit einigen Wochen krankgeschrieben und habe aus gesundheitlichen Gründen meinen Arbeitsvertrag gekündigt.
Laut Personalabteilung habe ich für 2019 einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen, den ich gerne zum Schluss nehmen möchte. Ich würde also aus der Krankeit den Urlaubsanspruch antreten.
Steht mir das so zu oder kann die Firma den Urlaub streichen?

Gruß Idu

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Der Urlaub muss beantragt werden. Für eine Ablehnung würde der Arbeitgeber Gründe benötigen, § 7 Abs. 1 BUrlG .

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#2
 Von 
Idu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Ratsuchender@123net,

danke, da ich ja krankgeschrieben war und den Urlaubsanspruch von 8 Tagen vorab telefonisch über die Personalabteilung abfragte, habe ich mit Einreichung der letzten Krankmeldung eine Notitz mit angehängt, von bis wann (also) letzte 8 Tage Urlaub. Danach habe ich nichts mehr gehört aber ich weis nicht, ob ich das do als erledigt sehen kann...

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Nein, Du benötigt schon eine Zustimmung, Stillschweigen ist nicht ausreichend.

Ich würde insoweit den alten Arbeitgeber kurz und freundlich um eine Genehmigung bitten.

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#4
 Von 
Idu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

...und wenn mir die Sachbearbeiterin am Telefon sagt, von Ihr aus geht es in Ordnung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Wenn die Personalsachbearbeiterin den Urlaub telefonisch genehmigt, würde ich den Urlaub antreten wie beantragt (ggf. später auftretende Beweisprobleme würde hier vernachlässigen).

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Nein, Du benötigt schon eine Zustimmung, Stillschweigen ist nicht ausreichend.

Da es Gerichtsurteile gibt, die das genaue Gegenteil besagen, würde mich die Rechtsgrundlage interessieren.



Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn die Personalsachbearbeiterin den Urlaub telefonisch genehmigt,

Telefonat? Welches Telefonat? Hat nie stattgefunden / da wurde nicht darüber gesprochen.



Zitat (von Idu):
und wenn mir die Sachbearbeiterin am Telefon sagt, von Ihr aus geht es in Ordnung?

Wie könnte man das beweisen? Hat die Sachbearbeiterin da echt das letzte Wort?



Zitat (von Idu):
habe ich mit Einreichung der letzten Krankmeldung eine Notitz mit angehängt, von bis wann (also) letzte 8 Tage Urlaub

Fraglich ob das bereits ein Urlaubsantrag wäre oder nur eine Anfrage ob da eventuell vielleicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

... und dann wäre da noch der Punkt, dass Krankheit / AU und Urlaub sich ausschließen. Urlaub kannst du erst nehmen, wenn du wieder arbeitsfähig bist. Ggf. müsste der Urlaub ausbezahlt werden, wenn du ihn nicht vor dem Ende der K-frist antreten kannst.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Stillschweigen ist nicht ausreichend.


Zitat (von Harry van Sell):
Da es Gerichtsurteile gibt, die das genaue Gegenteil besagen, würde mich die Rechtsgrundlage interessieren.


Die Rechtslage ist die von mir aufgezeigte:

"So manch ein Arbeitnehmer gibt einen Urlaubsantrag ab, erhält hierauf keine Antwort und geht davon aus, der Urlaub sei stillschweigend genehmigt. Doch das ist gefährlich! Schweigen gilt gerade nicht als Zustimmung. Und wer ohne Genehmigung seinen Urlaub antritt, riskiert sogar eine fristlose Kündigung. Etwas anderes gilt, wenn es im Betrieb eine Betriebsvereinbarung gibt, wonach über einen Urlaubsantrag innerhalb einer bestimmten Frist entschieden sein muss und er anderenfalls automatisch als genehmigt gilt. Jedoch sind solche Betriebsvereinbarungen eher selten."

Quelle: https://www.betriebsratspraxis24.de/news/betriebsratspraxis-extra/irrtuemer-im-arbeitsrecht/urlaub-und-krankheit/

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Wenn die Personalsachbearbeiterin den Urlaub telefonisch genehmigt


Zitat (von Harry van Sell):
Telefonat? Welches Telefonat? Hat nie stattgefunden / da wurde nicht darüber gesprochen.


Der/die Fragesteller/-in beabsichtigt wohl, ein Telefonat zu führen. Daher habe ich in meiner Antwort auch das Wort "wenn" verwandt.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 31.03.2019 13:08

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#9
 Von 
Frau Herrje
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 16x hilfreich)

Sie haben einen Abgeltungsanspruch für nicht gewährten Urlaub. Nicht gewährter Urlaub, weil Sie krank sind UND gekündigt haben. Der Urlaub müsste einfach ausbezahlt werden. Sie müssen/können/brauchen keinen Urlaub nehmen, so lange Sie krankgeschrieben sind. Oder wollen Sie die Krankschreibung "passend enden" lassen?
Grüße von Frau Herrje

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Die Rechtslage ist die von mir aufgezeigte:

Die Rechtslage bildet sich zum Glück immer noch aus den Gesetzen und den Urteilen der Gerichte. Und nicht aus Meinungen von Leuten die Anleitungen für Betriebsräte vertreiben wollen

Und das Arbeitsgericht Chemnitz, dass hat die Rechtslage so gesehen:
Wenn ein Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag einreicht und dieser in einen Urlaubsplan eingetragen wird, so hat der Arbeitgeber innerhalb von einem Monat über diesen Urlaubsantrag zu entscheiden. Sollte der Arbeitgeber diese Frist ohne Widerspruch verstreichen lassen, darf der Arbeitnehmer von der Genehmigung des Urlaubsantrages ausgehen.
Az.: 11 Ca 1751/17



Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der/die Fragesteller/-in beabsichtigt wohl, ein Telefonat zu führen.

Ja, und mein Kommentar sollte zeigen wie gut so ein Telefonat bzw. dessen Inhalt im Falle des Falles zu beweisen wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Rechtslage bildet sich zum Glück immer noch aus den Gesetzen und den Urteilen der Gerichte. Und nicht aus Meinungen von Leuten die Anleitungen für Betriebsräte vertreiben wollen
Und das Arbeitsgericht Chemnitz, dass hat die Rechtslage so gesehen:
Wenn ein Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag einreicht und dieser in einen Urlaubsplan eingetragen wird, so hat der Arbeitgeber innerhalb von einem Monat über diesen Urlaubsantrag zu entscheiden. Sollte der Arbeitgeber diese Frist ohne Widerspruch verstreichen lassen, darf der Arbeitnehmer von der Genehmigung des Urlaubsantrages ausgehen.
Az.: 11 Ca 1751/17


Das zitierte Urteil lässt sich überhaupt nicht ansatzweise auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

Das ArbG Chemnitz entschied über einen Fall, in dem der Arbeitgeber dazu aufforderte, dass zu Beginn des Kalenderjahres seine Arbeitnehmer die Angabe ihrer Urlaubswünsche anzugeben haben. Auf dieser Grundlage stellte er dann einen Urlaubsplan auf.

Weder eine solche Verpflichtung des Fragestellers noch ein Urlaubsplan liegen vor.
Zitat (von Harry van Sell):
Ja, und mein Kommentar sollte zeigen wie gut so ein Telefonat bzw. dessen Inhalt im Falle des Falles zu beweisen wäre.


Auf die Beweisproblematik habe ich bereits hingewiesen. Da aber möglicherweise beide Parteien an dem beantragten Urlaub interessiert sein sollten, ist meines Erachtens diese Problematik zu vernachlässigen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 31.03.2019 17:09

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