AN lange krank, neue Stundenzahl - Urlaubsdiskussion

10. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)
AN lange krank, neue Stundenzahl - Urlaubsdiskussion

Hallo,

mal angenommen ein AN ist seit 8/2020 im Krankenstand, war auf Reha und nun soll die Wiedereingliederung stattfinden.
Es gib unterschiedliche Ansichten zum Thema Urlaub:

AG sagt

- für die Zeit im Krankenstand entstehen nur Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen pro Jahr
- der Urlaub, der mit einem 5h/Tag erworben wurde, würde nun, da die Stunden auf 4/Tag reduziert werden, auch nur so bezahlt werden
- In der Wiedereingliederung wird kein Urlaubsanspruch erworben.

Beim letzten Punkt habe ich nun schon gegenteiliges gelesen, für die anderen beiden nichts gefunden.

Zitat:
Während der Wiedereingliederung werden Urlaubsansprüche erworben
Auch während einer Langzeiterkrankung erwirbt ein Arbeitnehmer nach dem Ende der Lohnfortzahlung im ruhenden Arbeitsverhältnis dieselben Urlaubsansprüche, als wenn er gearbeitet hätte. Absolviert er während der Arbeitsunfähigkeit eine Wiedereingliederung, schmälert das seine Rechte nicht. Das bedeutet, dass er auch in dieser Zeit aus dem Hauptarbeitsverhältnis Urlaubsansprüche ansammelt. Diese verfallen – wenn er den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen kann – nach den üblichen Verfallsregeln der aktuellen EU- Rechtsprechung. Damit bestehen sie bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Es ist einem Arbeitnehmer jedoch nicht erlaubt, während einer Wiedereingliederung Urlaub zu nehmen.


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vorab: Wenn du zitierst, gehört die Quelle dazu genannt.
Um hinten anzufangen: Die Zeit der Wiedereingliederung gehört definitionsgemäß dem Krankenstand zugerechnet. Während der AU geht Urlaubsanspruch nicht verloren.
Hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubs aus dem AV wird es darauf ankommen, ob der AG für den Extra-Urlaub eigenen Regeln erlassen hat. Wenn nicht, wird auch dieser Urlaub behandelt wie der nach BUrlG.
Zum Wechsel von Voll- auf Teilzeit gilt ein neueres EuGH-Urteil, das die Kürzung von Alturlaub verbietet; lies
https://naegele-arbeitsrecht.eu/urlaubsanspruch-beim-wechsel-von-vollzeit-in-teilzeit/

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)
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#3
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

D.h. wenn im Tarifvertrag steht:


Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX, die in Folge Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der Fristen angetreten werden können, bleiben erhalten. Der weitergehende Urlaubsanspruch verfällt

Dann ist es nur der gesetzliche Mindesturlaub ?

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

So ist es. Plus ggf. die 5 Tage bei Schwerbehinderung.

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