AU - 2023 noch per Post zum AG schicken?

1. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 45x hilfreich)
AU - 2023 noch per Post zum AG schicken?

hi, ab 2023 gilt doch, dass man die AU nicht mehr zum AG schicken muss. Die Krankenkassen stellen die AU für die Arbeitgeber zum Abruf bereit. Der Arzt gibt aber eine Ausfertigung für den AG dem Patienten mit. Muss man diese dann also doch noch zum AG per Post senden?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Muss man diese dann also doch noch zum AG per Post senden?


Du kannst sie auch persönlich abgeben ;)

Nein, eigentlich musst du sie nicht dem Arbeitgeber geben. Aber du kannst ihn fragen, ob er sie haben möchte. Falls bei der Übermittlung durch den Arzt etwas nicht funktioniert, ist es sinnvoll die Bescheinigung zu übergeben.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27354 Beiträge, 5051x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
ab 2023 gilt doch, dass man die AU nicht mehr zum AG schicken muss.
Ja, so stehts geschrieben. So soll es jetzt sein: die KK geben den Arbeitgebern Auskunft über die AU der AN.
Ärzte sollten schon längst der KK die AU eines Patienten mitteilen, damit 2023 die KK dem AG diese Mitteilung machen können.

Wir leben jedoch im Labyrinth der geträumten Digitalisierung.

Zitat (von o0Julia0o):
Der Arzt gibt aber eine Ausfertigung für den AG dem Patienten mit.
Evtl. verweilt diese Arztpraxis noch im Labyrinth und hat noch nicht den elektronischen Ausgang--- AU an KK--gefunden. Das allerdings sollte ja auch im letzten Ort inzwischen schon längst gemacht werden.

Oder er macht es noch *zur Sicherheit*, weil er der Technik ohne Papier nicht vertraut?
Oder weil die *gelben Scheine* irgendwie noch verbraucht werden sollen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(720 Beiträge, 223x hilfreich)

Arbeitgeber und Krankenkasse erhalten bei der eAU seit dem 1.1.2023 die AU jeweils elektronisch. Bei technischen Problemen in der Arztpraxis kann eine AU für den Arbeitgeber weiterhin auf Papier ausgestellt werden.

Die Patientenkopie - die es weiterhin auf Papier gibt - hat bei Arbeitgeber nichts zu suchen. Die darf dieser auch nicht einfordern - dort stehen Dinge drauf (wie z.b. die Diagnose) - die den Arbeitgeber nichts angehen.

Die Antwort auf die Frage:

Zitat (von o0Julia0o):
Der Arzt gibt aber eine Ausfertigung für den AG dem Patienten mit. Muss man diese dann also doch noch zum AG per Post senden?

lautet also eindeutig: NEIN.

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#4
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4188 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
lautet also eindeutig: NEIN.
Und ist in der Pauschalität eindeutig FALSCH.

Zitat (von TK):

In diesen Fällen ist aktuell noch keine digitale Bescheinigung möglich:

- Krankheit eines Kindes (Kinderkrankengeld)
- Privat versicherte Beschäftigte
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- Minijobs in Privathaushalten

Da bei diesen Ausnahmen noch eine Vorlagepflicht besteht, erhalten die Beschäftigten jeweils einen Ausdruck für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und sich selbst.

Auch Privatpraxen sind von dem eAU-Verfahren ausgenommen.

Um eine eAU übermitteln zu können, muss die Praxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15581 Beiträge, 5970x hilfreich)

@bostonxl: dein Hinweis auf die Ausnahmen ist verdienstvoll; dein kategorisches FALSCH zu @tehlak ist aber unnötig, weil tehlak auf eine andere Frage antwortet: nein, die Ausfertigung für den Patienten muss nicht zum AG.

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7305 Beiträge, 1602x hilfreich)

Kurz zur Info aus meiner Erfahrung:
Mein Hausarzt hat das Problem, dass es nicht immer funktioniert..... Dann bekomme ich die AU für den AG oder für die Krankenkasse so mit und muss diese dann per Post selber verschicken.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9982 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
dein kategorisches FALSCH zu @tehlak ist aber unnötig, weil tehlak auf eine andere Frage antwortet: nein, die Ausfertigung für den Patienten muss nicht zum AG.


Und da hat tehlak einen Lesefehler, denn diese Frage wurde nie gestellt. ;)
Zitat (von o0Julia0o):
Der Arzt gibt aber eine Ausfertigung für den AG dem Patienten mit. Muss man diese dann also doch noch zum AG per Post senden?

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15581 Beiträge, 5970x hilfreich)

... okay, danke. Da steht also tatsächlich AG und ich hatte - nach meiner Erwartung - offenbar AN gelesen gehabt. AG erscheint im Kontext auch nicht wirklich sinnvoll. Hat auch seine Komik.

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#9
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4188 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
@tehlak ist aber unnötig, weil tehlak auf eine andere Frage antwortet: nein, die Ausfertigung für den Patienten muss nicht zum AG.
Nur dass tehlak nicht auf diese Frage geantwortet hat! Der TE hat eine Kopie der AUB für den Arbeitgeber und fragt nach dieser.

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#10
 Von 
o0Julia0o
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Dann bekomme ich die AU für den AG oder für die Krankenkasse so mit und muss diese dann per Post selber verschicken.

Wenn der Arzt aber nichts dazu sagt und diese nur mitgibt? Ist das dann ein Kündigungsgrund, wenn man es nicht abschickt oder erst nach Aufforderung vom AG?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27354 Beiträge, 5051x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Ist das dann ein Kündigungsgrund,
Als Beamter?
Zitat (von o0Julia0o):
wenn man es nicht abschickt oder erst nach Aufforderung vom AG?
Dann könnte man sich auf die neue Regelung ab 1.1. beziehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7305 Beiträge, 1602x hilfreich)

Zitat (von o0Julia0o):
Wenn der Arzt aber nichts dazu sagt und diese nur mitgibt? Ist das dann ein Kündigungsgrund, wenn man es nicht abschickt oder erst nach Aufforderung vom AG?


Also, man sollte sich das, was man bekommt schon mal genauer ansehen und da steht ja drauf "Ausfertigung für den Arbeitgeber"

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9982 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann könnte man sich auf die neue Regelung ab 1.1. beziehen.

Das ist dem Arbeitgeber aber sowas von egal.
Der Arbeitgeber ist nicht dafür verantwortlich, dass die AU ihn erreicht, wenn man als Arbeitnehmer also einen Arzt wählt, der "technisch" noch nicht so weit ist, dass alles elektronisch zu übermitteln, ist es das Problem des Arbeitgebers, wie und ob die AU pünktlich den Arbeitgeber erreicht.

Zitat (von o0Julia0o):
Ist das dann ein Kündigungsgrund

Beim ersten mal, nein, aber eine Abmahnung wäre durchaus gerechtfertigt.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27354 Beiträge, 5051x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das ist dem Arbeitgeber aber sowas von egal.
Ich kenne den AG nicht. Der TE ist vermutlich Beamter und hatte vermutlich kürzlich einen (geringen) Wegeunfall.
Ob dem AG das mit der AU-B egal ist, weiß ich nicht.
Ob der AG den AN erst auffordert, eine AU-B vorzulegen, weiß ich auch nicht.

Ob solch ein Versehen/Vergehen/Versäumnis ein Kündigungsgrund sei, könnte der TE in seinen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen/Arbeitsvertrag finden.

Zitat (von spatenklopper):
wenn man als Arbeitnehmer also einen Arzt wählt, der "technisch" noch nicht so weit ist
Das erfährt ein Patient vermutlich erst nach der Behandlung und *Krankschreibung*, wie fit die Praxis schon ist. zB., indem er einen *Gelben Schein* ( in vermutlich 2facher Ausfertigung) in die Hand bekommt.
Zitat (von spatenklopper):
ist es das Problem des Arbeitgebers, wie und ob die AU pünktlich den Arbeitgeber erreicht.
Wirklich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4188 Beiträge, 675x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
ist es das Problem des Arbeitgebers, wie und ob die AU pünktlich den Arbeitgeber erreicht.
Ich nehme an, dass das ein Verschreiber ist. Es ist das Problem des Arbeitnehmers.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9982 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ich nehme an, dass das ein Verschreiber ist. Es ist das Problem des Arbeitnehmers.


Da hat sich tatsächlich ein freudscher Vertipper eingeschlichen, natürlich sollte es Arbeitnehmer heißen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(367 Beiträge, 94x hilfreich)

Es ist grundsätzlich nicht verkehrt dem AG die AUB auf digitalem Weg vorab zukommen zu lassen und zu fragen, ob er das Ding zum Anfassen und Wegwerfen braucht, oder ob es in die Runde Ablage kommen kann. Das Papier ist ja schon verbraucht.

Die Krankenkasse schickt die Daten einer AUB nicht sofort zum AG, so dass da schon mal 2-3 Tage vergehen können, bis der AG durch die KK unterrichtet wird (muss ja erst vom Arzt zur KK, dann von der KK zum AG). Schon deshalb würde ich die AUB dem AG schicken.

LG

Ally

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109411 Beiträge, 38304x hilfreich)

Zitat (von Ally McBeal):
Es ist grundsätzlich nicht verkehrt dem AG die AUB auf digitalem Weg vorab zukommen zu lassen

Zitat (von Ally McBeal):
Die Krankenkasse schickt die Daten einer AUB nicht sofort zum AG, so dass da schon mal 2-3 Tage vergehen können, bis der AG durch die KK unterrichtet wird (muss ja erst vom Arzt zur KK, dann von der KK zum AG).

Da gibt es nichts "auf digitalem Weg vorab zukommen zu lassen".
Und Arbeitgeber rufen die eAU direkt bei der KK ab, die KK unterrichtet da über nichts.

Ich empfehle sich erst mal mit dem Verfahren zu beschäftigen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 31x hilfreich)

Tatsächlich dauert es derzeit in der Regel mindestens 2 - 3 Tage, bis der AG die eAU von der Kasse abrufen kann. Es spricht also nichts dagegen, dem AG die Papier-AU direkt zukommen zu lassen, wenn man noch eine vom Arzt erhalten hat.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Die Patientenkopie - die es weiterhin auf Papier gibt - hat bei Arbeitgeber nichts zu suchen. Die darf dieser auch nicht einfordern - dort stehen Dinge drauf (wie z.b. die Diagnose) - die den Arbeitgeber nichts angehen.

Die Antwort auf die Frage:

Zitat (von o0Julia0o):
Der Arzt gibt aber eine Ausfertigung für den AG dem Patienten mit. Muss man diese dann also doch noch zum AG per Post senden?

lautet also eindeutig: NEIN.


Du scheinst überlesen zu haben, dass der Arzt dem Patienten eine Ausfertigung für den Arbeitgeber mitgegeben hat. Auf dieser sind keine Diagnosen vermerkt.

edit: Ich sehe gerade, dass das bereits geklärt ist. ;)

-- Editiert von User am 10. Februar 2023 08:51

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich kenne den AG nicht. Der TE ist vermutlich Beamter und hatte vermutlich kürzlich einen (geringen) Wegeunfall.


Der TE ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Beamter...wie kommst du darauf?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9982 Beiträge, 4061x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Nana71
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 29x hilfreich)
Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

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