AU wird nach knapp 3 Wochen bemängelt

29. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)
AU wird nach knapp 3 Wochen bemängelt

Hallo,

Ich musste mich in meinem Betrieb Anfang Januar Kranmelden.
(Für 1 Woche )

Da mein Hausarzt & Mein Psychiater allerdings zur gleichen zeit im Urlaub waren,
und der Vertretungsarzt zu weit weg war (Für mich nicht zu erreichen, da ich auf einem Dorf wohne und kein Auto habe) ebenfalls in einem Dorf ohne Verkehrsanbindung.
Musste ich hier auf die Teleklinik Ausweichen.

Die Notfall Ambulanz die ich am Abend zuvor am Sonntag aufsuchte,
konnte nur eine Au für den Betreffenden Tag ausstellen.


Der Arzt der Teleklinik schreib mich krank, und schickte die AU in Form einer PDF Datei.
Diese leitete ich sofort an meinen AG weiter.

Der Mitarbeiter der für die AU´s in erster Linie zuständig ist, teilte mir telefonisch mit,
das diese so auch ausreiche.

Nun kurz vor der Abrechnung zum Lohn, habe ich eine Mail von meinem AG erhalten,
wonach dieses AU nicht ausreichend wäre.
Ich sollte ein Original in Papierform nachreichen.

Mein Hausarzt teilte mir allerdings mit, das eine Rückwirkende AU für fast 3 Wochen nicht möglich sei.

Laut Arbeitsvertrag: sind AU´s von einem Onlinearzt nicht ausgeschlossen.
(bzw. es wird nicht erwähnt das diese nicht akzeptiert werden, oder in Papierform erbracht werden müssen )

Lediglich, wird darauf hingewiesen, das die Meldung des Mitarbeiters (Kranmeldung / Dem AG beschied geben ) Telefonisch erfolgen muss, nicht über Whatapp oder Mail. (Dies ist auch Telefonisch erfolgt )

Nun möchte mein AG mit für diese Woche eine Fehlzeit berechnen.

Was kann ich nun machen ?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17377 Beiträge, 6470x hilfreich)

Wenn das passiert, bleibt dir nur die Lohnklage.
Der AG kann an einer AU zweifeln, dann muss er aber den Medizinischen Dienst der KK einschalten. Eigenmächtig kann er eine AU nicht aufheben.

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#2
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf9):
Ich sollte ein Original in Papierform nachreichen.
Womit der AG recht hat. Die elektronische AU wird erst ab 1.10.21 eingeführt. Bis dahin gilt, dass AU Bescheinigungen in Papierform vorzulegen sind. (Mit eigenhändiger Unterschrift des behandelnden Arztes.)

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#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Eigenmächtig kann er eine AU nicht aufheben.
Macht er ja auch nicht, hält sich nur an die Gesetzeslage.

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#4
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

OK,

nur habe ich jetzt im Nachgang, keine Möglichkeit eine AU nachzuholen.

hätte der AG mir das nicht gleich mitteilen müssen ?
Dann hätte ich ggf. einen ganz anderen Arzt aufgesucht,
was nun aber leider nicht mehr möglich ist.

-- Editiert von Darkwolf9 am 29.01.2021 13:52

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31987 Beiträge, 5630x hilfreich)

Bitte erstmal abwarten, was dein AG für den Januar als Lohn überweist.
DANN gehts vielleicht irgendwie weiter.

Zitat (von Darkwolf9):
Nun möchte mein AG mit für diese Woche eine Fehlzeit berechnen.
Wie wird denn in der Firma ansonsten ein *Fehlzeit* berechnet bzw. vergütet?

Unentschuldigtes Fehlen zieht meist ne Abmahnung und Kündigung nach sich.
Fehlzeiten können je nach Arbeitsvertrag auch *Minusstunden* im AZ-Konto werden.

Bitte abwarten--- erst auf den Lohnzettel und das Konto schauen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Die elektronische AU wird erst ab 1.10.21 eingeführt.

Hier gehts aber nicht um eine "elektronische AU" ...



Zitat (von blaubär+):
Eigenmächtig kann er eine AU nicht aufheben.

Richtig. Aber der AG scheint sich hier aber auf den Standpunkt zu stellen, das es gar keine AU gibt.


Am Ende bleibt im Falle des Falles nur die Lohnklage, dann wird vor Gericht geklärt ob eine AU als PDF zu akzeptieren ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hier gehts aber nicht um eine "elektronische AU" ...
Ach? Hab ich ja auch nicht geschrieben. Solange es keine elektronische AU gibt, ist die AU in Papierform vorzulegen ...

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Ach? Hab ich ja auch nicht geschrieben.

LOL



Zitat (von user08154711):
Solange es keine elektronische AU gibt, ist die AU in Papierform vorzulegen ...

Dafür fehlt es dummerweise an einer validen Rechtsgrundlage ...


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#9
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Harry,

Das ist so weit korrekt,
Mein AG sieht dies nun als Fehlzeit da die AU
nicht "beachtet / Annerkannt" wird.

Auch wenn eine Online AU nicht anerkannt wird,
hätte mein AG mich nicht unverzüglich informieren müssen ?

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Darkwolf9):
Auch wenn eine Online AU nicht anerkannt wird,
hätte mein AG mich nicht unverzüglich informieren müssen ?

Wenn es denn ein Gesetz gäbe, das die Papierform vorschreibt, dann nicht. Denn der Gesetzgeber ist der Meinung "Gesetze hat man zu kennen".


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es dummerweise an einer validen Rechtsgrundlage ...
Zitat (von Harry van Sell):
Wenn es denn ein Gesetz gäbe, das die Papierform vorschreibt, dann nicht.
Ach? Besser mal selbst lesen, statt eine Aussage "dumm" zu nennen ...

Zitat (von https://www.frag-einen-anwalt.de/Reicht-Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-gescannt-per-Mail--f38195.html):

Für den kassenärztlichen Bereich sind in Bezug auf die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien maßgebend. Eine Regelung hierzu findet sich in § 5 EFZG . Der Arbeitnehmer frühzeitig dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Bescheinigung zugeht. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original zu übersenden. MüKomm zum BGB, Band 4, § 5 EFZG, Rndr. 25.

Soweit der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax vorlegt ist dies zunächst ausreichend. Verlangt der Arbeitgeber jedoch das Original, hat der Arbeitnehmer dies unverzüglich vorzulegen. Hess. LAG 13. 7. 1999 AuR 2000, 75 f.; KDZ/Däubler Rn. 104, Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,3. Auflage 2007, Rndr. 243).


Zitat (von https://www.anwalt.org/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/):

Die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung muss an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Dazu dient das Original.
Muster 1b bezeichnet den Durchschlag. Dieser muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Muster 1c können Sie in Ihren privaten Unterlagen abheften und Muster 1d muss mindestens 12 Monate vom Arzt aufbewahrt werden.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Besser mal selbst lesen,

Nur lesen reicht nicht, auch verstehen muss man ...

Darkwolf9 hat das Original an den AG weitergeleitet, schreibt er ja selber im Eingangsposting.



Zitat (von user08154711):
statt eine Aussage "dumm" zu nennen ...

Weder im Gesetz noch in Deinen schönen Zitaten findet sich was von Papierform.
Nur weil ich nichts fand, bedeutet das ja nicht das andere nicht erfolgreicher sein könnten ... also mal weitersuchen.


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#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Darkwolf9 hat das Original an den AG weitergeleitet, schreibt er ja selber im Eingangsposting.


Kann eine beliebig oft kopierbare PDF-Datei denn ein überhaupt Original sein?
Impliziert das Wort Original denn nicht zumindest die Ur-Version des PDF-Dokumentes die durch den Kopiervorgang beim Mailversand dieses Original-Attribut zwangsläufig verliert?

Bei der Papierform zählt ja auch eine exakte Fotokopie nicht mehr als Original.


-- Editiert von Alter Sack am 29.01.2021 22:41

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Kann eine beliebig oft kopierbare PDF-Datei denn ein überhaupt Original sein?

Ja, kann sie.

Siehe E-Rechnungen die sogar vom Finanzamt anerkannt werden.



Zitat (von Alter Sack):
Bei der Papierform zählt ja auch eine exakte Fotokopie nicht mehr als Original.

Richtig, das ist aber auch eine andere Technik.


Signatur:

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#15
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich glaube das ganze artet gerade etwas aus.

Der Punkt der nun akut ist:

Mein AG hat die AU zunächst telefonisch Bestätigt,
und nun nachdem ich keine AU mehr rückwirkend holen kann,
wird eine Verlangt. (Auf Papier)

Die AU von Teleklinik, ist ja ohnehin schon abgesended und von AG NUN abgehlent worden.

Nur daruch das ich keine möglichekit habe jetzt noch eine AU zu holen,
Wäre der AG nicht in der Pflicht gewesen, mir dies sofort mitzuteilen?

ggf. muss ich ja eh warten wie sich das ganze entwickelt.
Ich würde nur noch gerne wissen, ob ich unter diesen Umständen den AG
"in Haftung nehmen kann bzw. die fehlende AU damit begründen kann" ?

Dennoch danke für die ganzen Erläuterungen.

-- Editiert von Darkwolf9 am 29.01.2021 22:51

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#16
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Siehe E-Rechnungen die sogar vom Finanzamt anerkannt werden.


Das Finanzamt verlangt i.d.R. aber auch kein Original, auch dann nicht wenn diese in Papierform erstellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119585 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das Finanzamt verlangt i.d.R. aber auch kein Original, auch dann nicht wenn diese in Papierform erstellt wurde.

Das sehen mein Steuerberater und der Steuerprüfer aber ganz anders ...



Zitat (von Darkwolf9):
Ich würde nur noch gerne wissen, ob ich unter diesen Umständen den AG "in Haftung nehmen kann bzw. die fehlende AU damit begründen kann" ?

Welche fehlende AU? Es gibt keine...


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#18
 Von 
Darkwolf9
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, also das ich das richtig verstehe:

Der AG muss somit diese AU "Also Orginal" ansehen &
Aktzeptieren ?

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#19
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

@Darkwolf9

Ob die telefonische Spontanauskunft des Sachbearbeites rechtlich belastbar ist wage ich zu bezweifeln. Ersten müsste sie nachgewiesen werden und zweites müsste auch belegt werden das sie nicht unter dem Vorbehalt einer "normalen AU" gegeben wurde.

Aber wie dem auch sei, wenn der AG die AU nicht anerkennen will bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht , vor dem Du wahrscheinlich Recht bekommen wirst, und ein anschließend völlig zerrüttetes Arbeitsverhältnis

Denn letztendlich wird ein Großteil der Arbeitgeber diese Form der AU als legale Arbeitsverweigerung betrachten. Insofern ist es unverständlich warum man zu Coronazeiten auf diese Form der entgeltlich ausgestellten AU zurückgreift. Zur Zeit kann jeder normale niedergelassene Arzt eine einwöchige AU aufgrund einer telefonischen Behandlung ausstellen und die bekommt man dann auch in Papierform zugeschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31987 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Zur Zeit kann jeder normale niedergelassene Arzt eine einwöchige AU aufgrund einer telefonischen Behandlung ausstellen
Es ist alles schon Anfang Januar *passiert*. Was soll der TE jetzt mit dem Hinweis. Kein Arzt stellt jetzt für 3 Wochen vorher ein Papier aus.
---------------------------------------------
Zitat (von Darkwolf9):
Ich würde nur noch gerne wissen, ob ich unter diesen Umständen den AG
"in Haftung nehmen kann bzw. die fehlende AU damit begründen kann" ?
Bisher hat der Personal-SB gesagt---jjjjja, geht. Der Chef hat gesagt---nnnnö, genügt nicht.

Zitat (von Darkwolf9):
Nun möchte mein AG mit für diese Woche eine Fehlzeit berechnen.
In Haftung nehmen----wofür? Für was per Mail geschriebenes?

Bitte doch mal abwarten, was der AG tatsächlich macht--- was diese *Fehlzeiten* tatsächlich für Auswirkungen haben.

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