Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage.
Angenommen, der Vertrag eines befristeten Mitarbeiters endet. Im Anschluss daran soll dieser mittels AÜG eingestellt werden.
Damit fällt dieser in die Drehtürklausel (Equal Pay, Equal Treatment).
Jetzt behauptet der Entleiher, dass die Klausel keine Anwendung findet, da der Arbeitnehmer an einem anderen Standort mit anderem Betriebsrat eingesetzt wird.
Der Konzern bleibt allerdings der gleiche.
Meiner Meinung nach ist das falsch, da § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 AÜG
sagt:
Zitat:
Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den
Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen
Konzern im Sinne des § 18
des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
Ich kann in §18
Aktiengesetz keinen Hinweis darauf finden, dass ein anderer Standort bzw. ein anderer Betriebsrat dazu ausreicht, um von einem anderen Konzern zu sprechen bzw. dem Mitarbeiter kein Equal Pay/Treatment zu gewähren.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
Vielen Dank im Vorraus.
A. Spooner.
AÜG Drehtürklausel bei anderem Standort
29. November 2015
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Frage vom 29. November 2015 | 19:28
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
AÜG Drehtürklausel bei anderem Standort
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#1
Antwort vom 30. November 2015 | 12:16
Von
Status: Weiser (17358 Beiträge, 6464x hilfreich)
/// Liege ich mit meiner Einschätzung richtig?
Radio-Eriwan-Antwort: Kann sein, kann aber auch nicht sein. Am Ende entscheidet ein Richter über so etwas.
Und jetzt?
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