Abbau des Freizeitkontos gem. § 23b Abs. 2 SGB IV

17. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Caligula
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 102x hilfreich)
Abbau des Freizeitkontos gem. § 23b Abs. 2 SGB IV

Die Personalabteilung hat allen Mitarbeitern mit mehr als 160 Stunden auf dem Freizeitkonto (= Überstunden) ein Angebot unterbreitet. Man kann wählen zwischen Auszahlung der gesamten Stunden > 160 Stunden oder den Gegenwert komplett in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Bei beiden Optionen gibt es einen Aufschlag von 10% auf die Umwandlungssumme. Die Annahme des Angebots ist freiwillig. Es wurde eine Frist von knapp 3 Wochen gesetzt. Was passiert, wenn man das Angebot nicht annimmt wurde nicht mitgeteilt.

Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung (§ 23b Abs. 2 SGB IV ), nach der wohl nur noch maximal 250 Stunden auf dem Freizeitkonto zulässig sind.

Jetzt zu meinen Fragen.
Das "Ansammeln" von Überstunden war bislang stets erlaubt. Man sprach von einem sog. "Lebensarbeitszeitkonto". Die Stunden konnte man dann mit Eintritt in die Rente nutzen, um früher in Rente zu gehen.

1.) Ist es nun zulässig - auch wenn die Gesetzeslage sich geändert hat - zu verlangen, das man sich für eine der beiden Optionen entscheidet?
2.) Könnte der Arbeitgeber die Stunden bei Ablehnung des Angebots verfallen lassen?

3.) Ist es zulässig bis runter auf 160 Stunden (statt 250 Stunden) zu begrenzen?

Warum mich das überhaupt stört?
Bei mir geht es um gut 500 Stunden, von denen mir nach Abzug der Steuer lediglich die Hälfte an Gegenwert verbleibt. Zudem bin ich dann stark eingeschränkt, wenn ich z.B. den AG wechseln möchte. Das geht dann nicht mehr so kurzfristig, denn ich kann keine Restfreizeit mehr nehmen. Zudem war es immer sehr beruhigend, zu wissen, das man im Fall der Fälle einen "Notgroschen" in Form des Freizeitkontos hat. Das alles wird nun stark eingeschränkt.

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