Guten Morgen !
Kann mir jemand auskunft geben,was einem Abfindungsmäßig
zustehen könnte: 9 1/2 Jahre Beschäftigt,Vollzeit,Brutto 2000 Euro .Netto 1290 Euro.
Danke vorab für jede Info
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Abfindung - 9 1/2 Jahre Beschäftigt, Vollzeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn eine Abfindung gezahlt wird, beträgt sie üblicherweise ein halbes Brutto-Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Auf die Abfindung sind Steuern zu zahlen.
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Nichts, denn einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht.
Abfindungen werden nur bezahlt wenn eine Kündigung nicht möglich ist. Und je unmöglicher die Kündigung desto höher die Abfindung. Ein halbes Brutto-Gehalt pro Beschäftigungsjahr ist üblich.
Uwe
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Selbstverständlich kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen, wenn dies z.B. in einer Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich vom Arbeitgeber zugesagt wurde. Es ist nicht unüblich, ein Kündigungsangebot mit einer Abfindung zu verbinden, um eine Klage des Arbeitnehmers zu vermeiden. Das hat den Vorteil, dass die Abfindung zu keiner Sperre des Alg führt.
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Das wäre mir aber neu, das man dann keine ALG Sperre bekommt :-) Bisher war mir bekannt das man immer eine Sperre bekommt wenn man den Job auch hätte behalten können. Da man aber genau deswegen die Abfindung bekam gibts die Sperre.
Aber lesen wir die Top-Quelle: Arbeitsamt
Und klar, wenn man einen Abfindung vereinbart dann hat man einen Anspruch auf diese Vereinbarung. Aber nur dann. Generell hat man keinen.
Uwe
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Guten Morgen,
warum sollte denn eine Abfindung zur ALG Sperre führen?
Die Sperre gibt es nur, wenn die Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt wird und das Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist enden würde.
Wird dem AN fristgerecht gekündigt, kann der Agentur für Arbeit doch egal sein was der AN noch von seinem AG bekommt.
LG nero
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Ja stimmt die AG gibt es oft die einem AN ohne erkennbaren Grund noch eine Abfindung schenken. Und deswegen fragt der @luckyluck123 wie viel man ihm schenken MUSS.
Aber stimmt, grundlose Geldgeschenke gefährden kein ALG
Uwe
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-- Editiert am 05.05.2011 11:15
@Labersack,
die AGENTUR FÜR ARBEIT als Top-Quelle zu bezeichnen, ist sehr gewagt.
Ich halt mich da einfach an das Gesetz:
§ 143a SGB III
- Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen
UND
ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld....
Das kleine Wörtchen UND macht hier den Unterschied.
-- Editiert am 05.05.2011 12:07
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