Abfindung Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

12. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ichbinsprachlos
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Hallo,
ich bin sprachlos.
Meine Elternzeit endet im April. Meine Betriebszugehörigkeit 10,5 Jahre.
Firmengröße , mehrere hundert Mitarbeiter.
Für mich ist keine geeignete Stelle, vorallem nicht teilzeit vorhanden.
Aufhebungsvertrag mit lächerlicher Abfindung erhalten, nicht mal 2 Monatsgehälter. Glaube die nehmen mich nicht ernst.
War oder ist jemand in einer ähnlichen Situation und wie wurde diese geklärt?
Würdet Ihr gleich einen Anwalt einschalten oder ein Gegenangebot der Abfindungshöhe per Einschreiben an die Pers schicken?
Was ist wenn sich die ganze Angelegenheit bis April nicht klärt?
Gruss
Tanja



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Exitone
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 21x hilfreich)

Warum willst du einen Aufhebungsvertag unterschreiben?
Die müssen dir deinen Job wiedergeben. Sollte die Elternzeit vorbei sein und ihr Euch nicht einigen können, sollen die dir kündigen. Allerdings mit allen Konsequenzen die das Unternehmen dadurch hat.
Meiner Frau ging das vor 4 Jahren genau so. Die wurde später durch den Aufhebungsvertrag so über den Tisch gezogen.
Anständigkeit wird heute bestraft. Heute würde ich eher eine Kündigung provozieren, als im beiderseitigem einvernehmen mich be*******n zu lassen.

Gruß EXE

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#2
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo,

quote:
Für mich ist keine geeignete Stelle, vorallem nicht teilzeit vorhanden.


Warum?

quote:
Aufhebungsvertrag mit lächerlicher Abfindung erhalten


Muss man ja nicht unterschreiben.

quote:
Würdet Ihr gleich einen Anwalt einschalten oder ein Gegenangebot der Abfindungshöhe per Einschreiben an die Pers schicken?


Ersteres. Von so einem Gegenangebot sollte man als Laie die Finger lassen!

MfG

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Ihre Frage:
Was ist wenn sich die ganze Angelegenheit bis April nicht klärt?

lässt sich recht einfach beantworten. Sie erscheinen dann wieder bei der Arbeit. Will der Arbeitgeber Sie loswerden, muß er Sie kündigen. Dann haben Sie die Zeit der Kündigungsfrist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz dazugewonnen.

Kündigt Ihr AG Sie, klagen Sie dagegen. Es kommt zu einem Vergleichstermin mit dem Richter. Der wird vorschlagen, dass Sie 11 Monatsgehälter Abfindung erhalten, wie das Gesetz vorsieht.

Dann entscheiden Sie sich.

Würde mich sehr wundern, wenn es anders verläuft.

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#4
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo Hamburgerin,
beträgt die sog. Regelabfindung nicht elf halbe (steuerbegünstigste) Gehälter ?

Ist aber noch viel Geld.

Gruß
M.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hallo Maestro, du hast natürlich recht. Regel ist ein halbes Monatsgehalt.

Trotzdem würde ich hier höher pokern, bei mehreren hundert Mitarbeitern und der Beschäftigungszeit kann die Abfindung auch höher sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo Hamburgerin,
dass bei der Konstellation natürlich erstmal beim Arbeitgeber für eine gütliche Einigung ist logisch.

@Ichbinsprachlos:
Wahrscheinlich hast Du Kündigungsschutz.
Sollte die Firma eine Kündigung austellen, so muss unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Da lohnt sich auf jeden Fall ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Bei AUfhebungsverträgen und kÜndigungen muss auch unbedingt die minimale KÜndigungsfrist eingehalten werden, wofür der AG noch den Lohn zahlen muss.
Bei 11 Jahren ist das schon recht lange. Nach http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html wären das vier Monate zum Monatsende. Die meisten Tarifverträge bewegen sich auch in dem Bereich.

Ist das nicht der Fall wird die AfA für die Differenzzeit das Arbeitslosengeld sperren.
Dann löst sich eine Abfindung schnell in Wohlgefallen auf,wenn man keine Anschlussbeschäftigung hat.



0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Das Problem dürfte hier doch wohl auch in der Person der Fragestellerin liegen, die im Anschluss an die Elternzeit gar nicht zurück in den alten Vollzeitjob will, sondern stattdessen einen Teilzeitjob wünscht.

Die Fragestellerin muss sich darüber im laren sein, dass für den Fall, dass bis zum Ende der Elternzeit keine Einigung erzielt wurde, sie wieder einen Vollzeitjob aufnehmen muss. Nur wenn sie das auch kann, ist ein Pokern zu empfehlen.

Falls sie nur eine Teilzeitstelle annehmen kann, wird es schon deutlich schwieriger. So einen Teilzeitjob kann der AG ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Ob es dem AG zumutbar ist, der Fragestellerin einen Teilzeitjob anzubieten, kann diese wahrscheinlich besser beurteilen als wir.

Wenn der AG rechtlich nicht dazu verpflichtet sein sollte, einen Teilzeitjob anzubieten, andererseits die Fragestellerin aber auch nicht in der Lage ist, einen Vollzeitjob auszuüben, dann ist das Angebot von 2 Monatsgehältern Abfindung sogar großzügig. Der AG könnte dann auch einfach das Ende der Elternzeit abwarten. Wenn die Fragestellerin dann nicht den Vollzeitjob antritt, dann kann er ganz ohne Zahlung einer Abfindung fristlos kündigen.

Ob der AG rechtlich dazu verpflichtet ist, einen Teilzeitjob anzubieten, ist ohne Kenntnis aller Umstände kaum zu beurteilen. Hier kann ein Anwalt natürlich entsprechende Unterstützung und auch Argumente gegen den AG bieten.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2182
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Der Anwalt kosten auch Geld wenn man verliert.

Man sollte nicht immer diese böse AG Nummer abfahren.

Was will Tanja denn haben, einen Teilzeitjob oder wenn das nicht geht möglichst viel Geld.
Also würde ich ein Angebot machen. 11 mal 1/2 Gehalt + Kündigungsfrist.
Auch der Ag kann rechnen. Wenn es sich schnell eintscheiden nur 6 Gehälter

Der AG kann dann anbieten: Kein Problem ihre alte Stelle ist frei, sie können ja kündigen wenn die Vollzeitstelle nicht mehr passt.

Man kann dem AG auch das ganze etwas madig machen: Kinde könnte evtl. chronisch krank sein, also gleich mal nach max Krankheitstage fragen.

Das macht man in einem persönlichen 4 Augen Gespräch. Danach kann man neu drüber nachdenken

K.

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"
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Da kostenloses Rechtsberatung eh verboten ist, muss mein Rat mit meinen dummen Sprüche"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Hallo Tanja,
bevor Sie sich hier verunsichern lassen, würde ich doch dringend raten, einen Anwalt aufzusuchen. Gespräch unter 4 Augen mit dem Arbeitgeber würde ich z.B. keinesfalls führen.

Da das Teilzeitbefristungsgesetz u.a. genau für Menschen wie Sie geschaffen wurde, die Familie und Arbeit vereinbaren wollen, ist Ihre Ausgangsposition gut!

Haben Sie die Ablehnung der Teilzeit schriftlich? Wenn nicht, haben Sie bereits nach dem Gesetz eine Teilzeitstelle, unabhängig vom Aufhebungsangebot. Wenn Sie die Ablehnung schriftlich haben, sollten Sie dagegen Klage einreichen lassen vom Anwalt.

Ein Arbeitgeber mit mehreren hundert Mitarbeitern dürfte ernsthaft Schwierigkeiten haben, glaubhaft zu erklären, weshalb die Verringerung der Arbeitszeit einer Mitarbeiterin die Organisation, den Arbeitsablauf oder die
Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.

TzBfG
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
brainpower
Status:
Schüler
(213 Beiträge, 41x hilfreich)

Absatz 2 des zitierten § 8 TzBfG könnte hier allerdings auch eine Rolle spielen!

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