Hallo, ich habe heuer einen Auflösungsvertrag unterschrieben und erwarte eine Abfindung von 170 000€.
Mein altes Arbeitsverhältnis endet mit dem 31.12.22 und ab dem 02.01.23 starte ich beim neuen AB. Aus steuerrechtlichen Gründen haben wir uns auf Auszahlung auf Ende Januar geeinigt, da ich beim neuen AG weniger verdiene. Jetzt bekomme ich heute einen Brief von meinem alten AG:
[i][i][i][i]"Um die richtige Steuerklasse anzuwenden bitte ich sie mir zu bestätigen dass wir sie für den Januar 2023 als Hauptarbeitgeber anmelden dürfen. Dies bedeutet es wird mit der bisherigen Lohnsteuerklasse und nicht mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Hauptarbeitgeber darf nur angewendet werden, wenn sie keinen anderen Arbeitgeber im Januar 2023 haben."[/i][/i][/i][/i]
-Was soll ich jetzt machen? laut dem Schreiben habe ich doch gar keine andere Wahl, da ich ja schon einen neuen Arbeitgeber habe?
-Ist das jetzt wichtig ob mit Lohnsteuerklasse 1 oder 6 abgerechnet wird? Am Ende des Jahres ist es doch eh gleich?
-Wie geht das mit der Fünftel-Regelung? Muß ich da was machen oder macht das der AG automatisch?
Sorry, aber in solchen Fragen bin ich totaler Analphabet! Und danke schonmal für Eure Hilfe!
-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:41
-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:42
-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:42
Abfindung - Fünftelregelung - Hauptarbeitgeber
27. Dezember 2022
Thema abonnieren
Frage vom 27. Dezember 2022 | 21:38
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung - Fünftelregelung - Hauptarbeitgeber
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#1
Antwort vom 27. Dezember 2022 | 22:40
Von
Status: Unbeschreiblich (47645 Beiträge, 16840x hilfreich)
ZitatWas soll ich jetzt machen? laut dem Schreiben habe ich doch gar keine andere Wahl, da ich ja schon einen neuen Arbeitgeber habe? :
Doch, Du hast die Wahl, denn es geht nur darum, wer sich in ElStAM als Hauptarbeitgeber anmeldet und nicht darum, wer tatsächlich Hauptarbeitgeber ist.
ZitatIst das jetzt wichtig ob mit Lohnsteuerklasse 1 oder 6 abgerechnet wird? Am Ende des Jahres ist es doch eh gleich? :
Nach Steuererklärung ist es gleich. Wenn die Abfindung auf Steuerklasse 1 abgerechnet wird, würde ich mit einer hohen Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung rechnen.
Selbst bei einer Abrechnung der Abfindung nach Steuerklasse 6 ist es nicht sicher, dass es zu einer Erstattung im Rahmen der Steuererklärung kommt.
Zitat-Wie geht das mit der Fünftel-Regelung? Muß ich da was machen oder macht das der AG automatisch? :
Das macht der AG normalerweise automatisch.
ZitatSorry, aber in solchen Fragen bin ich totaler Analphabet! Und danke schonmal für Eure Hilfe! :
Was Du dem AG antwortest hängt auch davon ab, wie gut Du damit klar kommst, ggf. eine 5-stellige Steuernachzahlung leisten zu müssen. Viele Menschen tun sich jedenfalls leichter damit, wenn die Steuer gleich abgezogen wird und nicht erst mit ggf. mehr als 18 Monaten Verspätung.
#2
Antwort vom 27. Dezember 2022 | 22:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
OK, das hilft mir schon ungemein weiter, danke dafür!
Also mache ich gar nicht so viel falsch wenn ich meinen alten AB sich als Nebenarbeitgeber melden lasse und die Lohnsteuerklasse 6 in Kauf nehme?
Und jetzt?
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