Abfindung - Fünftelregelung - Hauptarbeitgeber

27. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Homer1911
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung - Fünftelregelung - Hauptarbeitgeber

Hallo, ich habe heuer einen Auflösungsvertrag unterschrieben und erwarte eine Abfindung von 170 000€.
Mein altes Arbeitsverhältnis endet mit dem 31.12.22 und ab dem 02.01.23 starte ich beim neuen AB. Aus steuerrechtlichen Gründen haben wir uns auf Auszahlung auf Ende Januar geeinigt, da ich beim neuen AG weniger verdiene. Jetzt bekomme ich heute einen Brief von meinem alten AG:

[i][i][i][i]"Um die richtige Steuerklasse anzuwenden bitte ich sie mir zu bestätigen dass wir sie für den Januar 2023 als Hauptarbeitgeber anmelden dürfen. Dies bedeutet es wird mit der bisherigen Lohnsteuerklasse und nicht mit der Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Hauptarbeitgeber darf nur angewendet werden, wenn sie keinen anderen Arbeitgeber im Januar 2023 haben."[/i][/i][/i][/i]

-Was soll ich jetzt machen? laut dem Schreiben habe ich doch gar keine andere Wahl, da ich ja schon einen neuen Arbeitgeber habe?
-Ist das jetzt wichtig ob mit Lohnsteuerklasse 1 oder 6 abgerechnet wird? Am Ende des Jahres ist es doch eh gleich?
-Wie geht das mit der Fünftel-Regelung? Muß ich da was machen oder macht das der AG automatisch?

Sorry, aber in solchen Fragen bin ich totaler Analphabet! Und danke schonmal für Eure Hilfe!

-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:41

-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:42

-- Editiert von User am 27. Dezember 2022 21:42

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Homer1911):
Was soll ich jetzt machen? laut dem Schreiben habe ich doch gar keine andere Wahl, da ich ja schon einen neuen Arbeitgeber habe?


Doch, Du hast die Wahl, denn es geht nur darum, wer sich in ElStAM als Hauptarbeitgeber anmeldet und nicht darum, wer tatsächlich Hauptarbeitgeber ist.

Zitat (von Homer1911):
Ist das jetzt wichtig ob mit Lohnsteuerklasse 1 oder 6 abgerechnet wird? Am Ende des Jahres ist es doch eh gleich?


Nach Steuererklärung ist es gleich. Wenn die Abfindung auf Steuerklasse 1 abgerechnet wird, würde ich mit einer hohen Nachzahlung im Rahmen der Steuererklärung rechnen.

Selbst bei einer Abrechnung der Abfindung nach Steuerklasse 6 ist es nicht sicher, dass es zu einer Erstattung im Rahmen der Steuererklärung kommt.

Zitat (von Homer1911):
-Wie geht das mit der Fünftel-Regelung? Muß ich da was machen oder macht das der AG automatisch?


Das macht der AG normalerweise automatisch.

Zitat (von Homer1911):
Sorry, aber in solchen Fragen bin ich totaler Analphabet! Und danke schonmal für Eure Hilfe!


Was Du dem AG antwortest hängt auch davon ab, wie gut Du damit klar kommst, ggf. eine 5-stellige Steuernachzahlung leisten zu müssen. Viele Menschen tun sich jedenfalls leichter damit, wenn die Steuer gleich abgezogen wird und nicht erst mit ggf. mehr als 18 Monaten Verspätung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Homer1911
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, das hilft mir schon ungemein weiter, danke dafür!
Also mache ich gar nicht so viel falsch wenn ich meinen alten AB sich als Nebenarbeitgeber melden lasse und die Lohnsteuerklasse 6 in Kauf nehme?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.250 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen