Abfindung bei Betriebsübergang

4. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
20240501
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abfindung bei Betriebsübergang

Vielleicht kann mir jemand bei folgender Frage helfen ?

Fallbeispiel

Arbeitnehmer arbeitet seit 15+ Jahren bei der selben Firma A und
liegt mit der Anzahl der dort tätigen Arbeitnehmer einige Jahre über 10 und andere unter 10.

Im Jahr 2024 wird die Firma übernommen und ist Teil einer grösseren Unternehmensgruppe mit mehreren hunderten von Arbeitnehmern.

Wie könnte eine möglich Abfindungsregelung aussehen und Ist die derzeit faktische Arbeitnehmeranzahl ausschlaggebend ?

Vielen Dank im Voraus.

(ich habe das Forum schon durchsucht und bin bezüglich meiner Frage nicht fündig geworden)




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5949 Beiträge, 2620x hilfreich)

Warum sollte es eine Abfindungsregelung geben?

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#2
 Von 
McGyver0815
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von 20240501):
Wie könnte eine möglich Abfindungsregelung
= 0 . Denn wofür sollte es eine Abfindung geben?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(727 Beiträge, 246x hilfreich)

Zitat (von 20240501):
Wie könnte eine möglich Abfindungsregelung aussehen und Ist die derzeit faktische Arbeitnehmeranzahl ausschlaggebend ?

Ein Abfindung käme ja nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, davon scheint aber nicht die Rede zu sein. Wenn doch eine Beendigung im Raum steht, dann kommt es sehr drauf an, von wem die Kündigung ausgeht und aus welchen Gründen diese erfolgt. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt und es daher sehr häufig Verhanlungssache ist.
Die Arbeitnehmeranzahl ist bei der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wichtig. Wenn regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter im Betrieb (nicht im Unternehmen) beschäftigt werden, ist es anwendbar, sonst nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130366 Beiträge, 41517x hilfreich)

Zitat (von 20240501):
Wie könnte eine möglich Abfindungsregelung aussehen

So:



Zitat (von 20240501):
und Ist die derzeit faktische Arbeitnehmeranzahl ausschlaggebend ?

Nö.

Ausschlaggebend wäre Betriebszugehörigkeit und wie dringend der AG den AN loswerden will und ob ihm nichts anderes als "Abfindung" einfällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20346 Beiträge, 7363x hilfreich)

Zitat (von 20240501):
Im Jahr 2024 wird die Firma übernommen und ist Teil einer grösseren Unternehmensgruppe mit mehreren hunderten von Arbeitnehmern.

Ich verstehe die Frage nicht: Bei Betriebsübernahme gehen Rechte und Pflichten, also auch Verträge auf den neuen Eigentümer über und für die AN geht es erst einmal unverändert weiter.
Wie soll es da zu Abfindungen kommen?
Und wenn von Bedeutung ist, dass der Betriebsübergang bald 1 Jahr her ist: stehen Änderungen ins Haus, die du nicht mitgehen magst? Aber auch dann sehe ich keine Abfindung, also fürs Erste nichts, was abzufinden wäre.

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