Abgeltung Resturlaub - in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden?

17. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
ready
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeltung Resturlaub - in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden?

Guten Abend alle zusammen!

Leider bin ich in den weiten Welten des Internets nicht ganz fündig geworden, was mein Problem angeht. Das BUrlG habe ich auch bereits ausführlich studiert. Ich hoffe daher sehr, dass ihr mir weiterhelfen könnt!

Folgendes:
Ich war bis zum 15.07.2009 in einem Unternehmen beschäftigt (5-Tage-Woche). Die Stelle wäre bis zum 15.11.2009 befristet gewesen, doch wurde mir aufgrund der schlechten Auftragslage zum 15.07.2009 gekündigt.
Nun möchte ich meinen Resturlaub abgelten lassen. Laut Vertrag steht mir ein Jahresurlaub von 24 Tagen (2 Tage pro Monat) zu. Da die Stelle aber nur bis zum 15.11.09 befristet war, muss ich es anteilig herunterrechnen. Also betrug mein Urlaubsanspruch vom 01.01.2009 bis 15.11.2009 21 Tage.
Insgesamt habe ich bis zum Ausscheiden 6 Urlaubstage genommen. Bleiben nun 15 Tage übrig.

1. Frage: Ich bin in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden. Habe ich dann also Anspruch auf den gesamten (anteiligen = 15 Tage) VERTRAGLICH VEREINBARTEN Urlaub oder den GESETZLICHEN Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche)?

2. Frage: Falls ich mit dem gesetzlichen Mindesturlaub rechnen muss: Muss ich diesen dann auch anteilig bis zum 15.11.2009 herunterrechnen?
(Also 17,5 Tage vom 01.01.2009 bis zum 15.11.2009, abzüglich der genommenen 6 Tage = 11,5 Tage)

Um jetzt mit einem konkreten Beispiel zu rechnen, nennen wir als Beispiel ein Monatsgehalt von 1.000 Euro. Dieser ist in den letzten 6 Monaten gleich geblieben. Jetzt gilt es also (nach dem BUrlG) den Tageslohn der letzten 13 Wochen zu ermitteln. 13 (Wochen) x 5 (Tage) = 65 Tage als Divisor
In 13 Wochen hat man also 3.000 Euro verdient. Teilt man das nun durch 65, erhält man einen Tagessatz von 46,15 Euro, den man nun mit den restlichen Urlaubstagen multipliziert:

Welche Berechnung ist nun richtig?
[color=green]a) 15 (Resturlaubstage ) x 46,15 Euro = 692,31 Euro [/color]
[color=blue]b) 20 (Gesetzl. Mindesturlaubstage ) x 46,15 Euro = 923,08 Euro [/color]
oder
[color=red]c) 11,5 (anteiliger gesetzl. Mindesturlaub bis zum 15.11.09 ) x 46,15 Euro = 530,78 Euro [/color]

Muss der Arbeitgeber [color=green]a[/color], [color=blue]b[/color] oder [color=red]c[/color] überweisen?

Ich hoffe, alles verständlich genug geschildert zu haben! :-)

Wäre prima, wenn mir jemand in dieser Sache weiterhelfen könnte!

Viele Grüße,
ready

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

wenn du das burlg 'studiert' hast, wirst du auch das gelesen haben:

quote:

§ 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.


du hast also die wartezeit erfüllt und bist nicht in der ersten jahreshälfte ausgeschieden - folglich voller urlaubsanspruch.


ansonsten wundere ich mich, dass du einen befristeten vertrag hattest, der gleichwohl vorzeitig gekündigt worden ist - gab es eine entsprechende vertragsklausel?

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
ready
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo blaubär,

besten Dank für deine Antwort! Die Passage des BUrlG war bzw. ist mir nicht ganz klar.

Die Rede ist zwar vom vollen Urlaubsanspruch. (Darunter verstehe ich, dass der Urlaubsanspruch derselbe ist, ob man nun am 1. Juli ausscheidet oder am 31. Dezember. Eine Zwölftelung bzw. anteiliger Urlaub ist daher unzulässig, solange dazu vertraglich nichts vereinbart wurde. Richtig??)
Fraglich jedoch, ob hier der vertraglich vereinbarte (24 Tage laut Arbeitsvertrag) oder der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage laut BUrlG) gemeint ist.

Hintergrund ist, dass der/die Vorgesetzte der Meinung ist, mir steht nur ein Anteil des gesetzlichen Urlaubsanspruches zu. Der Vertrag wäre bis zum 15.11.09 befristet gewesen, also rechnet das Unternehmen mit: 20 / 12 x 10,5 = 17,5 (aufgerundet auf 18) abzüglich des bereits genommenen Urlaubs.

Ich hingegen habe gerechnet: 24 / 12 x 10,5 = 21 abzüglich des bereits genommenen Urlaubs.

Wer hat denn nun im Konkreten wirklich Recht? Die Firma, ich oder keiner von beiden? Es geht hierbei um eine Differenz von mehreren Hundert Euro.

Zu Deiner weiteren Frage: Der Vertrag war bis zum 15.11.09 befristet. Aufgrund der schlechten Auftragslage wurde mir aber am 15.06.09 mit einer Frist von 4 Wochen (also zum 15.07.09) gekündigt.
Im Vertrag gibt es die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden kann.

-- Editiert am 19.09.2009 13:31

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