Abgeltungsklausel 6 Monate...

12. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Abgeltungsklausel 6 Monate...

Hallo,
ich habe leider erst jetzt entdeckt, dass mir mein Arbeitgeber unberechtigterweise seit ca. 12 Monaten 18 Euro vom Gehalt abzieht, für eine Einfahrtsgenehmigung aufs Klinikgelände, die ich aber gar nicht habe und auch nicht bekommen würde, weil ich nicht weit genug wohne vom Arbeitsplatz.

Im Tarifvertrag steht diese Abgeltungsklausel:
"
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-
schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."

Trifft das hier zu? Eigentlich geht es ja nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern um einen unberechtigten Abzug, den ich wegen einer völlig kryptischen Abkürzung in der Abrechnung immer übersehen habe.

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55 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Würd ich mal bei der Personalabteilung rügen und nachfordern..

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#2
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TidoZett):
Würd ich mal bei der Personalabteilung rügen und nachfordern..

selbstverständlich, aber Sachbearbeiter kam mir mit dieser Abgeltungsklausel und meinte Rückzahlung nur für die letzten 6 Monate, und das scheint mir ziemlich schräg, weil es geht hier ja nicht um irgendeinen Überstundenzuschlag oder sowas, den ich vergessen habe geltend zu machen, nach meinem Verständnis gilt diese Klausel nur für sowas?!

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Eigentlich geht es ja nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis,
Eigentlich doch. Der AG behält vom Lohn was kryptisch formuliertes ein. Vermutlich zu Unrecht.
Du kannst das nur innerhalb 6 Monaten geltend machen.

Es geht also jetzt um die letzten 6 Monate... die 6 Monate vorher sind *futsch*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eigentlich doch. Der AG behält vom Lohn was kryptisch formuliertes ein. Vermutlich zu Unrecht.
Du kannst das nur innerhalb 6 Monaten geltend machen.


Einfach so'n Gefühl, oder hast du eine Begründung?

Mein Gedanke war ja, ich mache gar keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend), sondern einen aus "ungerechtfertigter Bereicherung", so heißt das wohl?

Muss man das nicht analog zu dem Fall sehen, dass ich dem Arbeitgeber eine Einzugsberechtigung für mein Girokonto erteilt hätte, und er unberechtigt ein Jahr lang was falsches abbucht? Dann ist die Verjährung doch auch drei Jahre oder sowas? Und durch den bloßen Formalismus, dass die Abbuchung nicht vom Giro- sondern gleich vom Gehaltskonto erfolgt, ändert sich doch nicht der Charakter des Anspruchs?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Sachbearbeiter kam mir mit dieser Abgeltungsklausel und meinte Rückzahlung nur für die letzten 6 Monate,
Reicht dir das nicht? Warum sollte sie auf diese Klausel verweisen? Nur wegen ihres Gefühls?
Zitat (von burkh68):
Einfach so'n Gefühl,
Nein, meine Meinung. :smile:

Zitat (von burkh68):
ungerechtfertigter Bereicherung
Sehe ich nicht so. Ich kann auch keinen Grund erkennen, dass der AG sich hier ungerechtfertigt bereichert hätte. Vielleicht ist vor 1 Jahr ein Fehler/Irrtum passiert. Das kann man recherchieren.
Zitat (von burkh68):
Muss man das nicht analog zu dem Fall sehen,
Das weiß ich nicht. Ich kenne deine vertraglichen Vereinbarungen mit deinem AG nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von burkh68):
Sachbearbeiter kam mir mit dieser Abgeltungsklausel und meinte Rückzahlung nur für die letzten 6 Monate,

Reicht dir das nicht?


Nein.

Zitat (von Anami):
Sehe ich nicht so. Ich kann auch keinen Grund erkennen, dass der AG sich hier ungerechtfertigt bereichert hätte.


Nein, kannst Du nicht? Stand das nicht genau in der Fallbeschreibung?

Aber vielen Dank für die Meinungsäußerung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Stand das nicht genau in der Fallbeschreibung?
Nein.
Zitat (von burkh68):
Dann ist die Verjährung doch auch drei Jahre oder sowas?
Oder sowas. Kommt darauf an. Analogien lassen sich mE nicht immer herstellen.

Aber warte doch gern ab, ob andere User mit anderen Meinungen dir Antworten geben, die dir besser gefallen.
So brandeilig ist die Angelegenheit nicht.
Oder frage einen Anwalt. Nebenan.

gern. :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Die Abgeltungsklausel ist korrekt und trifft bei Dir exakt zu. Alles, was länger als 6 Monate her ist, ist verfallen.

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#9
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die Abgeltungsklausel ist korrekt und trifft bei Dir exakt zu. Alles, was länger als 6 Monate her ist, ist verfallen.

Begründung?
Inwiefern handelt es sich nicht um ungerechtfertigte Bereicherung?

Leute, wenn ich einfach eine unbegründete Meinung haben will, kann ich auch auf der Straße rumfragen.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Wenn man eine begründete Einschätzung haben will, dann wendet man sich für Geld an einen Anwalt. Ansonsten dürftet Ihr einen Betriebsrat haben, der auch weiterhelfen kann.

Ich gehe im Augenblick davon aus (sind ja wenig Fakten geliefert worden), dass diese Abrechnungsposition Gegenstand des individuellen Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aber des Tarifvertrages ist. Und damit bewegen wir uns ausschließlich im arbeitsrechtlichen Bereich, damit greift dann auch die genannte Frist.

wirdwerden

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#11
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich gehe im Augenblick davon aus (sind ja wenig Fakten geliefert worden), dass diese Abrechnungsposition Gegenstand des individuellen Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aber des Tarifvertrages ist.


Nein, eben nicht. Ich hatte doch geschrieben:
Unberechtigterweise. Es gibt keine Vereinbarung. Einfach ein Eingabefehler. Irgendjemand hat die falsche Personalnummer in den Rechner gehackt oder so. Ein Irrtum.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich gehe im Augenblick davon aus (sind ja wenig Fakten geliefert worden), dass diese Abrechnungsposition Gegenstand des individuellen Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aber des Tarifvertrages ist.
Siehe oben:
Zitat (von burkh68):
Im Tarifvertrag steht diese Abgeltungsklausel:


Zitat (von burkh68):
Inwiefern handelt es sich nicht um ungerechtfertigte Bereicherung?
Weil das überhaupt nichts damit zu tun hat. Es ist ein Fehler passiert, der Dir hätte längst auffallen können. Und Dein Vergleich mit der Abbuchung von Deinem Girokonto ... Äpfel und Birnen.

Es geht damit rein ums Arbeitsrecht. Und dort ist durch diverse Gerichte bestätigt worden, dass solch eine Abgeltungsklausel - insbesondere wenn sie wie bei Dir explizit für AG und AN gilt - rechtens ist und auch auf Fälle von fehlerhaften Entgeltzahlungen anzuwenden ist.

Zitat (von burkh68):
Leute, wenn ich einfach eine unbegründete Meinung haben will, kann ich auch auf der Straße rumfragen.
Hast Du den Sinn dieses Forums verstanden? Wohl nicht. Du kannst aber gerne einen Anwalt - kostenpflichtig - befragen: https://www.frag-einen-anwalt.de/

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Leute, wenn ich einfach eine unbegründete Meinung haben will,
Leut, befrage lieber einen Anwalt, auf der Straße bekommst du evtl. gleiche Antworten wie hier.
Beauftrage einen RA zur Begründung, ob und warum es Unterschiede in der Betrachtung zweier genannter Sachverhalte gibt.
A) Arbeitsvertrag incl. Abgeltungsklausel---> 6 Monate
B) falsche Abbuchung vom Giro.--->3 Jahre oder sowas
...und sag ihm nicht, was er analog sehen MUSS.

Hoffentlich macht ein Anwalt es ganz juristisch und lang und breit und teuer. :bang:

oder...hilft google mit *ungerechtfertigte B.*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Es gibt keine Vereinbarung. Einfach ein Eingabefehler. Irgendjemand hat die falsche Personalnummer in den Rechner gehackt oder so. Ein Irrtum.


Also natürlich wird es irgendeine Vereinbarung geben, dass bei Leuten, die eine Einfahrtsgenehmigung haben, dieser Betrag abgebucht werden darf, aber damit wird es doch nicht zu einer Forderung "aus dem Arbeitsverhältnis", wenn man verlangt, dass eine völlig unberechtigte, irrtümliche Abbuchung zurückerstattet wird?

Ich mache doch gar keine Forderung geltend. Ich bestreite eine Forderung. Der Sinn dieser Abgeltungsklausel ist doch, dass man nicht nach 6 Monaten noch mit irgendwelchen Ansprüchen um die Ecke kommt, die sich schwer beweisen lassen, sowas wie "ich habe aber damals vor 1 Jahr 30 Überstunden gemacht und ihr habe sie nicht bezahlt" usw...

Aber wenn sie jetzt einen Zahlendreher haben z.B. bei den Abzügen für die Betriebsrente oder sowas, angenommen sie buchen mir 420 statt 240 ab, während meinem Betriebsrentenkonto immer nur 240 gutgeschrieben werden, dann hätte ich doch ebenfalls einen Anspruch auf Korrektur? Da greift doch nicht "nach 6 Monaten Pech gehabt"?!

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Da greift doch nicht "nach 6 Monaten Pech gehabt"?!


Doch, genau das heißt es dann…

Nach 6 Monaten verfallen Ihre Ansprüche auf Korrektur (im Übrigen umgekehrt auch die Ansprüche des AG an Sie, falls man Ihnen zu viel zahlt).

So hart es klingt: Fordern Sie die letzten Monate zurück und lernen Sie daraus.
Sie bekommen dich regelmäßig eine Abrechnung, werfen Sie doch ab und an mal einen Blick drauf und fragen Sie gerade bei unbekannten Posten direkt nach.

Alternativ können Sie einen Anwalt befragen, der Sie aber vermutlich fragen wird, warum Sie genau das nicht getan haben.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Ich bestreite eine Forderung.
Ach was. :grins:
Oben liest man, es werden dir unberechtigterweise seit 12 Monaten jeweils 18€ für irgendwas kryptisches (was jetzt Einfahrtsgenehmigung= Parkplatz auf dem KHgelände ist) ---abgezogen--.
Das willst du wiederhaben, richtig. Weil du gar nicht aufs Gelände fahren darfst.

Du hast das kryptische nun übersetzt, warst bei der Personal, hast die ca 216,-€ zurückverlangt und/oder gefragt, was das soll. Die hat dir die Abgeltungsklausel gezeigt--- die gilt. :party:

Also fordere jetzt die Rückerstattungder je 18,- für die letzten 6 Monate.
Machs bitte und verstrick dich nicht in *Bestreitung einer Forderung*.
Hättste den Fehler eher gemerkt, hättste eher zurückerstatten lassen können.
Zitat (von burkh68):
ich habe aber damals vor 1 Jahr 30 Überstunden gemacht...
Doch. Genau so. Lässt sich oft alles beweisen. Zurück gibts dann nur für 3 oder 6 Monate... je nach Klausel.

DU: *ich weiß erst jetzt, wofür die 18,- seit 1 Jahr abgezogen werden. Da ist ein Fehler im System passiert. Ich habe keine E-Genehmigung. Erstatte mir nun 108,- zurück.*

Das macht die Personal-und Lohnbuchhaltung dann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Ich mache doch gar keine Forderung geltend. Ich bestreite eine Forderung.

Das ist auch ihr gutes Recht. Aber eben nur 6 Monate rückwirkend.
In dieser Zeit haben Sie 6 verschiedene schriftliche Bestätigungen über den strittigen Posten - man kann einem Menschen schon zutrauen, in dieser Zeit mal wenigstens eine Abrechnung zu überfliegen.. Wenn Ihnen erst später auffällt, dass es überhaupt einen strittigen Posten gibt, ist das dann einfach irgendwann mal „verjährt".

Zitat:
Der Sinn dieser Abgeltungsklausel ist doch, dass man nicht nach 6 Monaten noch mit irgendwelchen Ansprüchen um die Ecke kommt, die sich schwer beweisen lassen, sowas wie "ich habe aber damals vor 1 Jahr 30 Überstunden gemacht und ihr habe sie nicht bezahlt" usw...

Da steht aber nicht „schwer beweisbaren Ansprüchen", sondern „Ansprüche". Gemeint sind folgerichtig alle Ansprüche.

Um ehrlich zu sein: sowas ist wirklich ärgerlich - und ich würde an ihrer Stelle auch einmal mehr nachfragen..
aber wenn man eben auf Einhaltung dieser Klausel besteht, lässt sich nichts machen..

Aber genau deswegen prüfe ich regelmäßig meine Abrechnungen auf Unregelmäßigkeiten..

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Da steht aber nicht „schwer beweisbaren Ansprüchen", sondern „Ansprüche". Gemeint sind folgerichtig alle Ansprüche.


Nicht alle, sondern Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Wenn mein Arbeitgeber noch nebenbei quasi Parkplätze vermietet, oder auch für die Stadtwerke die Kosten fürs Monatsticket einzieht, sind das doch keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
oder auch für die Stadtwerke die Kosten fürs Monatsticket einzieht, sind das doch keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis


wirklich mal daran weitergedacht: Ich habe ein Jobticket für Tarifzone 1 für 60 Euro, und der Arbeitgeber bucht 80 Euro ab für ein Stufe-2-Ticket, was ich aber nicht habe und nie bestellt habe.

Dann sind die zuviel gezahlten 20 Euro doch ebenfalls kein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis", oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Nicht alle, sondern Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Und die Einfahrtgenehmigung erhältst Du nur, wenn Du dort arbeitest. Also Anspruch aus Arbeitsverhältnis. Fertig!

Zitat (von burkh68):
Wenn mein Arbeitgeber noch nebenbei quasi Parkplätze vermietet, oder auch für die Stadtwerke die Kosten fürs Monatsticket einzieht, sind das doch keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Wenn die Abrechnung der Kosten im Rahmen der Lohnbuchhaltung und Deiner Gehaltsabrechnung erfolgt, sind dies sehr wohl Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

P.S.: Was würdest Du denn zum umgekehrten Fall sagen? Du hättest seit 12 Monaten auf dem Gelände geparkt, ohne dass die Kosten von Deinem Gehalt abgezogen wurden. Würdest Du dann jetzt einfach die 12 Monate nachzahlen? Garantiert nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
sind das doch keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
DOCH. Wenn du es nach #18 noch nicht glaubst, dann lass es. :dau:

Selbstverständlich sind es Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Krankenhaus=dein AG=dein Arbeitsvertrag=dein Arbeitsverhältnis= deine Abgeltungsklausel.
Dein AG hat fälschlicherweise Geld aus deinem Lohn einbehalten/abgezogen wegen deines Arbeitsverhältnisses dort.

Dein AG kann P auf dem Gelände vermieten und dafür je 18,- einbehalten.
Aber nicht bei dir.
Dein AG kann die Kosten des Jobtickets abziehen.
Aber nicht bei dir, wenn zu Fuß zur Arbeit kommst,
also ...gehören solche Fehler aus dem Arbeitsverhältnis berichtigt und die Kosten zurückerstattet. Aber nur vollständig, wenn du das innerhalb 6 Monaten merkst...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Zitat:
Dann sind die zuviel gezahlten 20 Euro doch ebenfalls kein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis", oder sehe ich das falsch?


Auch wenn Sie noch so viele Beispiele aufs Tableau bringen, die Antwort bleibt die gleiche.

Ich versuche es mal anders zu erklären, bevor ich auf „Uneinsichtigkeit" verweise.

Der Anspruch der sich für Sie aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, ist die Zahlung des Lohns / des Gehalts, das sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergibt.
Ihr Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist also die Lohnzahlung.

Zahlt man iIhnen den Lohn nicht vollständig, haben Sie natürlich dennoch einen Anspruch aus den Arbeitsverhältnis, nämlich die Differenz aus dem vereinbarten Lohn und dem tatsächlich gezahlten Lohn.

Machen Sie diesen Anspruch jedoch nicht geltend, gilt er gemäß Ihres Vertrages nach 6 Monaten als abgegolten und verfällt.

Dabei ist es (fast) unerheblich, warum der Lohn nicht in voller Höhe gezahlt wurde.
Das kann schnell passieren, zum Beispiel weil man Sie der falschen Gehaltsklasse zugeordnet hat, einen Zahlendreher eingebaut hat, einen nicht genutzten Parkplatz in Abzug bringt usw.
Der Parkplatz selbst oder auch die Nichtabrechnung des Parkplatzes sind in diesem Sinne keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern die Lohnzahlung in vereinbarter Höhe ist der Anspruch.

Ihr Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis: Lohnzahlung
Der Anspruch Ihres AG aus dem Arbeitsverhältnis: Ihre Arbeitsleistung

Alles etwas vereinfacht dargestellt, aber vielleicht hilft es Ihnen, das besser zu verstehen. Nur einsehen müssen sie dann noch selbst. Oder eben klagen…

-- Editiert von Despi am 12.07.2022 19:05

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31906 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
oder sehe ich das falsch?
JA. Auch das siehst du falsch.


(editiert)

-- Editiert von Moderator am 14.07.2022 18:53

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das klingt soweit schlüssig. Ich suche allerdings weiter nach Strohhalmen :-)
Folgendes habe ich gefunden:

Strohhalm 1)

Zitat:
cc) Unanwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen

Tarifliche Ausschlussfristen finden keine Anwendung, wenn kein Streit über die Forderung besteht. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber über die Höhe des Arbeitslohnes eine Lohnabrechnung erteilt und die Summe somit streitlos gestellt

Quelle: https://www.rechtsanwalt-bach.de/arbeitsrecht-leipzig/ausschlussfristen/
Ich verstehe das so, dass man sich nicht NUR auf den Verfall der Forderung berufen kann, sondern man muss sie auch inhaltlich bestreiten, also es muss eine gewisse Mindest-Plausibilität geben, dass die verfallene Forderung auch tatsächlich unbegründet sein könnte.
Und so ein Streit über die tatsächliche Forderung besteht hier ja nicht, das Argument der Arbeitgeberseite kann eben höchstens sein: "Ätsch, zu spät".

Strohhalm 2)
Es gibt ein BAG-Urteil aus 2021 mit dem Tenor:
Zitat:
Eine Ausschlussklausel darf nicht für alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung müssen ausgenommen sein, sonst ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam.

Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsabgeltung-urteil-zur-vertraglichen-ausschlussfrist_76_549330.html
Ich bin allerdings noch nicht sicher, ob dies nur für arbeitsvertragliche Klauseln gilt, und evt. nicht für tarifvertragliche, wie in meinem Fall. Aber eigentlich müssten die Anforderungen für letztere ja eher noch strenger sein?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von burkh68):
Eigentlich geht es ja nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis,

Was denn sonst? Bist Du dort zur Freizeitgestaltung?



Zitat (von burkh68):
Einfach so'n Gefühl,

Mancher der User antwortet mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, …



Zitat (von Anami):
aufhöööören!!!!

Ja, das denke ich auch jedes Mal wenn ich mal wieder so Unfug von Dir lese

Eigentlich sollte es einem ja zu denken geben, wenn diverse User den Anderen recht regelmäßig empfehlen Deine Post wegen der unterirdischen Qualität zu ignorieren ...



Zitat (von burkh68):
Im Tarifvertrag steht diese Abgeltungsklausel:
"
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-
schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."

Wenn das tatsächlich die ganze Klausel sein sollte, dann wäre die Chance sehr hoch, das sie nichtig ist, da sie gegen §3 Mindestlohngesetz verstößt.
Das sit ein wesentlich härteres KO-Kriterium als die beiden anderen Strohhalme

Da in DE die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten ist, würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent prüft.
Das geht hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79





-- Editiert von Harry van Sell am 12.07.2022 21:00

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das tatsächlich die ganze Klausel sein sollte, dann wäre die Chance sehr hoch, das sie nichtig ist, da sie gegen §3 Mindestlohngesetz verstößt.

Im Prinzip ist das die ganze Klausel, Absatz 2 beschränkt die Geltung für Sozialpläne.
Das ist § 37 des TV-L. Dürfte dann eine ganze Menge Arbeitnehmer betreffen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das tatsächlich die ganze Klausel sein sollte, dann wäre die Chance sehr hoch, das sie nichtig ist, da sie gegen §3 Mindestlohngesetz verstößt. Das sit ein wesentlich härteres KO-Kriterium als die beiden anderen Strohhalme
Und da es nicht die ganze Klausel ist ... ist das weder ein Strohhalm noch ein KO-Kriterium. Der zweite Absatz des entsprechenden Paragrafen im Tarifvertrag lautet: "Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind."

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und da es nicht die ganze Klausel ist


Nein. Das ist der TVÖD. Im TV-L fehlt genau diese Einschränkung.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das tatsächlich die ganze Klausel sein sollte, dann wäre die Chance sehr hoch, das sie nichtig ist, da sie gegen §3 Mindestlohngesetz verstößt.
Das sit ein wesentlich härteres KO-Kriterium als die beiden anderen Strohhalme


Das wäre sie in der Tat, wenn sie Bestandteil eines EInzelarbeitsvertrages wäre.
Als Klausel in Tarifverträgen, ist sie insoweit nur beschränkt ungültig und zwar bis zur Mindeslohngrenze ( BAG 20.06.2018 - 5 AZR 377/17).

Die Frage ist doch m.E. eine andere. Nur weil etwas vom Lohn abgezogen wird, ist es doch nicht zwingend Gehaltsbestandteil.

ist die "Kosten für eine EInfahrtsgenehmigung" ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Also das resultat aus einer Vertraglichen (Neben)Pflicht, oder ist Abrechnung der "Kosten Einfahrtsgenehmigung" nicht eine Aufrechnung mit einem Anspruch aus einem anderen Vertragsverhältnis?

Eine Aufrechnung ist m.E. im Rahmen der Regelverjährung gelten zu machen.

DAs wäre meine Argumentationslinie, wenn es denn so ist.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
burkh68
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Eine Aufrechnung ist m.E. im Rahmen der Regelverjährung gelten zu machen.

Danke für diesen Hinweis, das war ja mein erster Gedanke, den fast alle hier völlig absurd fanden.

Zitat (von kalledelhaie):
Als Klausel in Tarifverträgen, ist sie insoweit nur beschränkt ungültig und zwar bis zur Mindeslohngrenze ( BAG 20.06.2018 - 5 AZR 377/17).

Müssten nicht aber sogar generell "Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung" ausgeschlossen werden, damit die Klausel wirksam ist, wie das BAG 2021, allerdings auch für einen Einzelvertrag, entschieden hat? Siehe hier:

Zitat (von burkh68):
Strohhalm 2)
Es gibt ein BAG-Urteil aus 2021 mit dem Tenor:

Zitat:
Eine Ausschlussklausel darf nicht für alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung müssen ausgenommen sein, sonst ist die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam.
Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/urlaubsabgeltung-urteil-zur-vertraglichen-ausschlussfrist_76_549330.html

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