Ablehnung Nebentätigkeit, wenn Tätigkeit nichts mit dem Hauptberuf zu tun hat?

11. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)
Ablehnung Nebentätigkeit, wenn Tätigkeit nichts mit dem Hauptberuf zu tun hat?

Ich möchte gerne eine Nebentätigkeit ausüben.

Beim ersten mal wurde mir dies abgelehnt.
Ich wollte 1 Samstag und einen Abend in der Woche arbeiten.
(Begründung: Es könnte nicht die Einhaltung der max. täglichen Arbeitszeit gewährleistet werden.)

Nun habe ich einen anderen Nebenjob gefunden, wo ich nur Samstags arbeiten bräuchte.

1. Kann der AG mir dies verweigern, wenn die Nebentätigkeit nichts mit dem Hauptberuf zu tun hat? Ebenso ist meine Arbeitszeit von Montag bis Freitag. Beeinflußt also auch nicht meine tägliche Arbeit.

2. Was passiert, wenn man die Nebentätigkeit trotz nicht erhaltener Erlaubnis ausübt?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SVielha
Status:
Praktikant
(653 Beiträge, 152x hilfreich)

Da muß ich nochmal heute Abend in den AV schauen, ob was darüber drin steht.

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#3
 Von 
fragensteller0815
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat: Begründung: Es könnte nicht die Einhaltung der max. täglichen Arbeitszeit gewährleistet werden

So ein Quatsch. Dein Arbeitgeber hat keine Erziehungspflicht und ist auch nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob du die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit einhältst. Dies muss er nur für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und ihm tun.

Eine Nebentätigkeit darf - auch wenn Sie laut Arbeitsvertrag genehmigungspflichtig ist - nicht verboten werden, so lange sie nicht deine Arbeitskraft bzw. das Arbeitsergebnis beeinträchtigt oder mit dem Unternehmen deines Hauptarbeitgebers in Konkurrenz steht. Ich würde auf die Genehmigung bestehen bzw. eine schriftliche Begründung der Ablehnung verlangen und diese dann durch Gewerkschaft oder AG prüfen lassen.

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#4
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

quote:
So ein Quatsch. Dein Arbeitgeber hat keine Erziehungspflicht und ist auch nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob du die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit einhältst. Dies muss er nur für das Arbeitsverhältnis zwischen dir und ihm tun


Das glaube ich nicht. Wenn der AN durch die Tätigkeit über die erlaubten 10 Arbeitsstunden nach AZG, seine Arbeitskraft schwächt und sich nicht genügend erholen kann, somit dem eigentlichen AG nur mit halber Kraft am nächsten Tag zur Verfügung steht, denke ich schon, dass er das verbieten kann.

Sicher bin ich mir da aber nicht.

-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#5
 Von 
fragensteller0815
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 15x hilfreich)

@ Apothekenpferd:

Sie sagen damit nichts anderes als ich es bereits mit meiner Antwort getan habe.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12319.11.2008 09:24:21
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 182x hilfreich)

@infoservicewelt

Auf den Einwand hatte ich gewartet. Aber wie will man beweisen, dass die Arbeitskraft nicht über die Maßen gefordert ist? Gilt auch für den AG.

Schätze, dass der AN das Nachsehen hat. Alles nicht so einfach.........

-----------------
"Wie war das mit dem Pferd vor der Apotheke?"

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#7
 Von 
Jutta123
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 27x hilfreich)

Das heisst ja im Klartext, dass wenn ich 8 Stunden gearbeitet habe, nur noch 2 Stunden arbeiten darf. Also wenn ich 1 Stunde Rasen mähe und 1 Stunde bügle, muß ich mich anschließend faul auf dem Sofa rumlümmeln, weil sonst komm ich ja über die 10 Stunden Arbeit.
Jetzt warte ich natürlich auf entsprechende Antworten: Ja, aber das ist ja keine Arbeit!
Wenn Hausarbeit keine Arbeit ist, was ist es denn dann? Vergnügen? Sicher nicht.
Und Hausarbeit kann und darf der AG nicht verbieten. Viele bauen nach Feierabend und am Wochenende ein Haus. Das ist auch Arbeit. Also, wo ziehe ich hier die Grenze? Hausarbeit keine Arbeit, Kellnern oder Babysitten oder Zeitungsaustragen Arbeit?
Ich mache auch einen Nebenjob. In meinem Vertrag steht, dass ich nicht bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten darf, tue ich auch nicht. Alles andere dürfte den AG nichts angehen. Ausser, ich komme an nächsten Tag so unausgeschlafen auf die Arbeit, dass ich mich nicht konzentrieren kann und Fehler machen. Dann hat der AG allen Grund, etwas zu sagen.
Lg

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

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#9
 Von 
fragensteller0815
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat: Ausser, ich komme an nächsten Tag so unausgeschlafen auf die Arbeit, dass ich mich nicht konzentrieren kann und Fehler machen. Dann hat der AG allen Grund, etwas zu sagen.

--> Das ist der springende Punkt. Wenn der AG Ihnen nachweisen kann, dass Ihr Arbeitsergebnis aufgrund des Nebenjobs beeinträchtigt ist, dann ist ein Verbot auch gerechtfertigt. Die Beweislast trägt jedoch der AG und nicht der AN.


Zitat: Ja, aber das ist ja keine Arbeit!
Wenn Hausarbeit keine Arbeit ist, was ist es denn dann? Vergnügen? Sicher nicht.

--> Hausarbeit ist irrelevant und hat nicht das Geringste mit der gesetzlich geregelten Arbeitszeit zu tun, es geht hier nur um berufliche Tätigkeiten.

-- Editiert von infoservicewelt am 11.05.2007 15:41:59

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