Ablehnung von Urlaub ohne konkrete Begründung zulässig?

28. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
DirkA
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung von Urlaub ohne konkrete Begründung zulässig?

Hallo Freunde,

ich habe folgende Frage: Angenommen, Arbeitnehmer AN A und AN B beantragen für denselben Zeitraum (Länge: eine Woche) Urlaub, weil jeweils triftige persönliche Gründe für genau diesen Zeitraum vorliegen. Der Arbeitgeber AG lehnt es ab, dass beide AN gleichzeitig in Urlaub gehen. Er begründet dies ausschließlich damit, dass er es für notwendig hält, dass immer einer der beiden AN anwesend ist. Dies sei bei deren Positionen bei dem AG so üblich. Er liefert jedoch keine Begründung dafür, die Erledigung welcher Aufgaben bei gleichzeitigem Urlaub denn gefährdet wären. Die AN hingegen erläutern plausibel, dass die Erledigung der Aufgaben dennoch gewährleistet ist und zeigen Wege dafür auf. Der AG befasst sich mit deren Argumenten überhaupt nicht und versteift sich stur auf seine allgemeinen Grundsätze. Noch ein Hinweis: Die Vertretung besteht hauptsächlich darin, ein E-Mail-Postfach auf Eingänge hin zu kontrollieren (täglich ca. 20-30 E-Mails). Die wenigsten Vorgänge bedürfen jedoch einer sofortigen Bearbeitung. Ein AN hat sogar angeboten, im Urlaub erreichbar zu sein und einen dienstlichen Laptop für Notfälle mitzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Notfall eintritt, liegt im Promillebereich. Ist die Argumentation des AG rechtlich einwandfrei? Können zu der Thematik konkrete Paragraphen oder Urteile zitiert werden? Ich bin für jeden Hinweis sehr dankbar.

Viele Grüße

DirkA

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von DirkA):
Er begründet dies ausschließlich damit, dass er es für notwendig hält, dass immer einer der beiden AN anwesend ist. Dies sei bei deren Positionen bei dem AG so üblich.
Das genügt.

Nein, ich habe weder §§ noch Urteile.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Urlaub kann verweigert werden, wenn Urlaub mehrerer AN zur gleichen Zeit zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt oder wenn Urlaubswünsche von AN für eine bestimmte Zeit eine Auswahl nach sozialer Dringlichkeit erfordern. § 7 Abs. 1 BUrlG

Es ist also unerheblich, dass "dies .. bei deren Positionen bei dem AG so üblich (sei)."
Hier reklamiert AG die Möglichkeit einer erheblichen betrieblichen Beeinträchtigung für seine Entscheidung - nur darin kann seine Meinung begründet sein, dass einer von beiden AN in dieser Position immer da sein müsse. Und beide AN argumentieren gemeinsam genau dagegen an a) mit der Kürze der Urlaube beider und b) dass eben nach aller Erfahrung nix Dringendes passieren wird.

Die Frage ist also, ob dieses Restrisiko 'im Promillebereich' als Argument bzw. Beleg für eine zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung langt.
In der Kombi von kurzer Zeit und Unwahrscheinlichkeit sehe ich die Möglichkeit, dass der AN mit dem abgewiesenen Urlaubsantrag die Ablehnung erfolgreich von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen könnte.
Zur Sprache kommen müsste dann ggf. aber auch, welche Konsequenzen es für die Firma hätte, wenn eine Email, die der zügigen Bearbeitung bedarf, etwa eine Woche liegen bleibt. Oder wenn es auch nur eine interne Verfahrensregel gäbe, wonach Emails binnen 48 h beantwortet werden. Hierin lägen Risiken des AN zu unterliegen. Es ist - wie eigentlich immer - eine Angelegenheit der Abwägung.

Richtig an deiner Anfrage ist jedenfalls, dass ein Justamentstandpunkt eher kontraproduktiv ist und dass es auch unter dem Gesichtspunkt des Betriebsfriedens sinnvoll ist, inhaltlich zu argumentieren.
Für nicht durchdacht an der Fallgeschichte halte ich, dass oder wenn zwei AN in einer Position, der der AG immerhin ständige Anwesenheit von einem der beiden zubilligt, gleichwohl die Hauptarbeit in der Beantwortung von Emails bestehen soll, die dann aber von in aller Regel nachgeordneter Bedeutung / Dringlichkeit liegen soll.

Ein Eigentor ist aber ist wohl das Angebot, dass AN sogar seinen Laptop in den Urlaub mitnehmen will, um für den Fall der Fälle gerüstet zu sein. Damit gesteht AN m.E. ein, dass doch Wichtiges kommen könnte. Und: Urlaub ist Urlaub.


-- Editiert von blaubär+ am 28.10.2019 18:33

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ein Eigentor ist aber ist wohl das Angebot, dass AN sogar seinen Laptop in den Urlaub mitnehmen will, um für den Fall der Fälle gerüstet zu sein. Damit gesteht AN m.E. ein, dass doch Wichtiges kommen könnte. Und: Urlaub ist Urlaub.
Genau so ist es. Damit ist eigentlich alles gesagt.

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#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Die wenigsten Vorgänge bedürfen jedoch einer sofortigen Bearbeitung.


Aber für diese verlangt der AG die Anwesenheit mind. eines von euch und das genügt.

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