Abmahnung - AUB angeblich verspätet zugestellt?

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Matrix84
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung - AUB angeblich verspätet zugestellt?

Hallo,
mein Chef versuch mich derzeit mit allen Mitteln zu Kündigen.
Ich habe am Donnerstag Corona bekommen und wurde vom Arzt Krankgeschrieben (habe dann direkt in der Firma Bescheid gesagt).
Die AUB habe ich morgens am Folgetag (Freitag) direkt in den Briefkasten geworfen.

Heute kam dann eine Abmahnung, dass die AUB "angeblich" erst am Dienstag zugestellt worden sei.

Angeblich sei der Poststempel auf dem Brief von Sonntag gewesen.

Mal abgesehen, dass das verhalten von meinem AG echt als armselig zu bezeichnen ist, wollte ich fragen wie die Rechtliche Lage jetzt aussieht?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Kann ja sein; ggf hast Du am Freitag den Brief nach der Leerung eingeworfen und der Kasten wurde erst Sa oder So. geleert. Oder der Postbote war krank und der Kasten wurde gar nicht geleert.

Du hast Deine Pflicht getan und Dich krank gemeldet. Mehr als einen Gang zum Briefkasten kann der AG wohl nicht erwarten (streng genommen war schon das ein Verstoß gegen Deine Quarantäne, wenn Du selbst zum Briefkasten gegangen bist).

IMHO ist also die Abmahnung haltlos; dagegen vorgehen bringt aber erst bei Kündigung was.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
wollte ich fragen wie die Rechtliche Lage jetzt aussieht?

Wenn Diene Pflicht darin besteht, das die AUB am Tag X dort zu sein hat und diese dann erst am Tag Y dort ist, hast Du Deine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Die Wahl des ungeeigneten Beförderungsweges ist alleine Dein Problem.

Also wäre die Abmahnung aus diesem Grunde rechtens.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
... Abmahnung, dass die AUB "angeblich" erst am Dienstag zugestellt worden sei.

Postlaufwege und -zeiten sind nicht sicher zu kalkulieren; ich erlebe es hier, dass Briefe innerhalb der Stadt länger benötigen als von außerhalb.
Formal ist dein AG also im Recht - du solltest Wiederholung vermeiden.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
wie die Rechtliche Lage jetzt aussieht?
Was steht zur Vorlage einer AU-B in deinem Arbeitsvertrag?

Zitat (von Matrix84):
(habe dann direkt in der Firma Bescheid gesagt).
Wie denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Postlaufwege und -zeiten sind nicht sicher zu kalkulieren; ich erlebe es hier, dass Briefe innerhalb der Stadt länger benötigen als von außerhalb.
Formal ist dein AG also im Recht - du solltest Wiederholung vermeiden.


Ist das denn hier so?

Weil mit der Covid Diagnose scheidet das persönliche Vorbeibringen ja nun aus. Selbst der Gang zum Briefkasten ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall eigentlich nicht zumutbar und auch nicht erlaubt (Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz).

Ich kann mir gut vorstellen, dass unter diesen Umständen ein Arbeitsgericht diese Abmahnung als unberechtigt ansieht und verwirft.

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#6
 Von 
Matrix84
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Matrix84):
wie die Rechtliche Lage jetzt aussieht?

Was steht zur Vorlage einer AU-B in deinem Arbeitsvertrag?


Im Arbeitsvertrag ist nichts festgeschrieben.



Zitat (von Anami):
Zitat (von Matrix84):
(habe dann direkt in der Firma Bescheid gesagt).

Wie denn?


Telefonisch welches ich auch schriftlich habe.


Zitat (von Tehlak):
Weil mit der Covid Diagnose scheidet das persönliche Vorbeibringen ja nun aus. Selbst der Gang zum Briefkasten ist dem Arbeitnehmer in diesem Fall eigentlich nicht zumutbar und auch nicht erlaubt (Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz).


Sehe ich genau so, es gilt ja Kontakt verbot, ich hoffe jedoch auch der Richter.




Seltsam ist jedoch die Aussage das der Brief am Sonntag gestempelt sei, da an diesen Tagen die Post aber geschlossen hat ist diese Angabe jedoch fragwürdig.
Aber umgedreht würde es ja heißen, das er ja dann definitiv am Montag zugestellt wurde.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
ich hoffe jedoch auch der Richter.
Welcher Richter? Was steht denn in der Abmahnung als Konsequenz, wenn DAS nochmal passiert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
Seltsam ist jedoch die Aussage das der Brief am Sonntag gestempelt sei, da an diesen Tagen die Post aber geschlossen hat ist diese Angabe jedoch fragwürdig.

Postzentren arbeiten meist auch Sonntags. Sonst würden sie montags keine Post bekommen. Insofern ist das erstmal nicht ungewöhnlich.

Überbewerten sie das Instrument Abmahnung nicht. Insbesondere da sich das Thema AU beim AG abgeben eh bald erledigt hat......

-- Editiert von kalledelhaie am 03.08.2022 19:28

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#9
 Von 
guest-12309.10.2022 19:13:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend!
Also Ich hatte in der Vergangenheit auch immer wieder mal Probleme mit der verspäteten Zustellung der Krankmeldung (AU).
Empfehlung, die AU scannen fotografieren etc. und als E-Mail mit Verweis Original wird nach Beendigung der AU abgegeben.
Damit besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit zu reagieren und eventuell die AU abholen zu lassen, oder einen anderen Vorschlag zu unterbreiten.
Ansonsten den Arzt bitten die AU an den Arbeitgeber weiter zu leiten.
Ich weiß das damit der Nachweis gegeben ist.
Ansonsten mal selber recherchieren Thema AG Zustellung AU

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
Ist das denn hier so?

Der TS war offensichtlich in der Lage einen Boten zu beauftragen. Insofern würde er auch dafür haften, das er dem Boten einen ungeeigneten Auftrag gab.



Zitat (von Matrix84):
Seltsam ist jedoch die Aussage das der Brief am Sonntag gestempelt sei, da an diesen Tagen die Post aber geschlossen hat ist diese Angabe jedoch fragwürdig.

Fragwürdig ist alleine dieses Argument.
Die Post arbeitet 24 Stunden, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr.



Zitat (von Matrix84):
Aber umgedreht würde es ja heißen, das er ja dann definitiv am Montag zugestellt wurde.

Nö, nicht mal im Ansatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Matrix84
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Welcher Richter? Was steht denn in der Abmahnung als Konsequenz, wenn DAS nochmal passiert?


Das es dann zur Kündigung kommt!

Wie gesagt die Frima will mich los werden (am besten ohne Abfindung), daher diese Schikanen.





Zitat (von kalledelhaie):
Überbewerten sie das Instrument Abmahnung nicht. Insbesondere da sich das Thema AU beim AG abgeben eh bald erledigt hat......


Würde aber dann Grundsätzlich heißen, dass man Grundsätzlich keine AU per Post versenden dürfte,
da man so immer Abgemahnt werden könnte.



Wie viele Tage habe ich überhaupt Zeit diese zuzustellen 3 Tage oder 4 Tage und ab wann genau.
Bzw. zählt der Samstag und Sonntag auch dazu?


-- Editiert von Matrix84 am 03.08.2022 23:49

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#12
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Was ich meine ist, dass die AU bald vom Arzt elektronisch an den AG geht.
Genaugenommen meldet der Arzt der Krankenkasse und der AG kann den au status (die eAU) bei der Krankenkasse abrufen.
Das hätte eigentlich zum 1.7 verbindlich eingeführt werden sollen wurde aber auf den nächsten 1.1. verschoben.

Lodas, das Lohnbuchhaltungstool von DATEV, was sehr weit verbreitet ist, kann das in Rahmen des gesetzlichen Pilottests übrigens schon.

Zur Abmahnung:

Eine Abmahnung für sich ist bedeutungslos. Sie spielt nur eine Rolle wenn man verhaltensbedingt kündigen will und hier als Nachweis, dass man den AN auf sein Fehlverhalten entsprechend hingewiesen hat und dieser doch unverbesserlich sei...
Je weiter die Kündigung von der Abmahnung zeitlich entfernt ist, desto weniger spielt sie eine Rolle.

Spannend ist m.e. nun, wenn der AG bspw. Lodas oder ein andere System mit funktionaler eAU einsetzt, ob das dann überhaupt von Substanz sein kann..

PS auch mit eAU müssen sie sich unverzüglich krank melden!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
Würde aber dann Grundsätzlich heißen, dass man Grundsätzlich keine AU per Post versenden dürfte, da man so immer Abgemahnt werden könnte.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von AnonymerNutzerBi):
Empfehlung, die AU scannen fotografieren etc. und als E-Mail mit Verweis Original wird nach Beendigung der AU abgegeben.

Und was soll das bringen, inn Fällen wie diesen hier? Nur einen Abmahnung, mehr nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
Wie viele Tage habe ich überhaupt Zeit diese zuzustellen 3 Tage oder 4 Tage und ab wann genau.
Bzw. zählt der Samstag und Sonntag auch dazu?


Zitat (von entgfg):
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger ...


M.a.W. Die AUB hat dem AG am 4. Tag vorzuliegen, solange der AG die Frist nicht verkürzt - wie das zu machen ist, ist Sache des AN.

-- Editiert von blaubär+ am 04.08.2022 07:10

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
Im Arbeitsvertrag ist nichts festgeschrieben.
Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, gilt das Gesetz. Die arbeitsvertraglichen Pflichten dürften dann die aus § 5 EntgFG sein.
Da du bereits Donnerstag =unverzüglich telefonisch deine C-Infektion an den AG gemeldet hast, dürftest du diese Pflicht erfüllt haben und die Abmahnung nur Papier zum Abheften sein.
Dass du eine andere Abmahnung wegen *Störung des BF* erhalten hast, macht den Plan deines AG nur deutlicher. Der sammelt jetzt...

Ein Richter am Arbeitsgericht äußert sich noch lange nicht.

Durch eine Abmahnung weist der AG den AN auf dessen Fehlverhalten hin und macht ihm zugleich klar, dass es auch zu einer Kündigung kommen kann, sollte der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht einstellen.
Ich fragte dich, was in der Abmahnung steht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich fragte dich, was in der Abmahnung steht.


Kann man aus dem Threadtitel entnehmen....
Aber um es dir zu übersetzen, Abmahnung wegen verspätet eingereichter AUB.

Da aber nichts zu irgendwelchen (verkürzten) Fristen im Arbeitsvertrag steht, war die AUB Dienstags nicht zu spät beim AG.

Und weil der AG so nett war, den zeitlichen Ablauf auf der Abmahnung zu dokumentieren, würde ich die Abmahnung abheften und aufbewahren.
Falls er damit eine eventuelle Kündigung zu stützen versucht, wird ihm dies spätestens vor dem Arbeitsgericht auf die Füße fallen.

-- Editiert von spatenklopper am 04.08.2022 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da du bereits Donnerstag =unverzüglich telefonisch deine C-Infektion an den AG gemeldet hast, dürftest du diese Pflicht erfüllt haben und die Abmahnung nur Papier zum Abheften sein.

Bevor man so einen Unfug schreibt, sollte man den § 5 EntgFG eventuell mal lesen u d verstehen?



Zitat (von spatenklopper):
Da aber nichts zu irgendwelchen (verkürzten) Fristen im Arbeitsvertrag steht, war die AUB Dienstags nicht zu spät beim AG.

Sie hatte am Montag vorliegen müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Kann man aus dem Threadtitel entnehmen....
Dann nochmal auch für dich:
Oft genug erledigt sich eine Diskussion, wenn der Wortlaut bekannt ist.
Zitat (von Matrix84):
Heute kam dann eine Abmahnung, dass die AUB "angeblich" erst am Dienstag zugestellt worden sei. Angeblich sei der Poststempel auf dem Brief von Sonntag gewesen.
nun ja... das dürfte auch nicht so sein.
Was steht im Wortlaut in der Abmahnung?
-------------------------------------
Eine unverzügliche Mitteilung der AU hat der TE an seinen AG telefonisch gemacht. Das hat er sogar schriftlich.
Das verlangt §5 (1, Satz 1) EntgFG.
Weiteres ergibt sich evtl.

-- Editiert von Anami am 04.08.2022 13:15

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eine unverzügliche Mitteilung der AU hat der TE an seinen AG telefonisch gemacht. Das hat er sogar schriftlich.

Richtig.
Und wie man verstehen könnte, geht es darum hier überhaupt nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Matrix84
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was steht im Wortlaut in der Abmahnung?

Folgende steht in meiner Abmahnung:
*******************************************************************
Leider mussten wir festellen, dass ie Ihre Arbeisunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt haben, Zwar haben Die sich am Donnerstag den 21.7.2022 morgens bei Herrn XXXXX kankgemeldet und mitgeteilt, dass Sie bis einschließlich Dienstag, den 26.7.2022 arbeitsunfähig seien. Sie wären aber verpflichet gewesen, usn den Nachweis über Ihre AU spätestens am Montag den 25.7.22 vorzulegen.
Die AU ging erst am Dienstag 26.7.22 bei uns im Betrieb per Post ein. Der Poststempel datiert auf Sonntag den 24.7.2022.

Gem § 5 abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer einer ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert.
Der darauffolgenden Arbeitstag wäre der Montag gewesen. Sie sind somit Ihrer Nachweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen.
Wie mahnen Sie deswegen hiermit ab.

*******************************************************************

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Matrix84):
Der darauffolgenden Arbeitstag wäre der Montag gewesen. Sie sind somit Ihrer Nachweispflicht nicht rechtzeitig nachgekommen.

Juristisch korrekt nichts dran auszusetzen.


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0x Hilfreiche Antwort

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