ich habe am 08.09.2020 eine Abmahnung erhalten, weil ich das Dienstfahrzeug wie im Arbeitsvertrag nicht am dritten Tag bei Krankheit der Firma zur Verfügung gestellt habe. Ich habe nun eine Nachfrist bekommen bis zum 15.09 / 18 Uhr das Fahrzeug auf den Hof zu stellen sollte das nicht passieren wird mein Arbeitsvertrag gekündigt. In Paragraph 11 Absatz 4 steht dieser Passus das das Fahrzeug am 3 Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss. In der Abmahnung steht allerdings nicht welches Fahrzeug ich zurückgeben soll. In meinem Arbeitsvertrag von 2012 steht das mir ein VW Passat mit dem Kennzeichen x-xx-4800 sowohl Dienstlich auch Privat zur Verfügung gestellt wird, nun fahre ich aber seit 2 Jahren schon ein BMW mit einem ganz anderen Kennzeichen ( dies wurde nie irgendwo schriftlich festgehalten ). In den letzten Jahren musste ich das Fahrzeug, wenn ich mal nicht Krank war nie zurückgeben.
Ich bin seit 04.09 Krank geschrieben bis 4.10.2020, allerdings habe ich vom 07.09.2020 bis 14.09.2020 Urlaub gehabt. Ist die Abmahnung vom Inhalt her richtig ?
Abmahnung Dienstfahrzeug zurückgeben bei Krankheit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Entscheidend ist der wirklich geäußerte Wille, und der ist, das Dienstfahrzeug (hast ja wohl nur eines) zurück zu geben.
wirdwerden
Jetzt darauf herum zu reiten, dass im Vertrag ein ganz anderes Fahrzeug genannt ist, als Du tatsächlich fährst, grenzt ja schon an Albernheit. Eine andere Frage für mich, wie ausgerechnet bei Arbeitsunfähigkeit dieser Passus zu erfüllen sein soll. Denn du könntest ja auch objektiv verhindert sein und gar nicht fahren können. Und ein weiteres Rätsel deiner Ausführungen: wie kann man im gleichen Zeitraum Urlaub haben und krankgeschrieben sein?
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Nu ja, wenn man fahruntauglich ist, dann setzt man sich mit dem AG in Verbindung und bittet um Anweisung, wie vorgegangen werden soll.
wirdwerden
ZitatIn Paragraph 11 Absatz 4 steht dieser Passus das das Fahrzeug am 3 Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss. :
Bitte den Wortlaut der Klausel.
Denn das wäre ja ganz was anderes als
,Zitatdas Fahrzeug auf den Hof zu stellen :
Eine Privatnutzung des Kfz ist nicht vereinbart bzw. wird nicht irgendwie berechnet?
Zitat:ZitatIn Paragraph 11 Absatz 4 steht dieser Passus das das Fahrzeug am 3 Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden muss. :
Bitte den Wortlaut der Klausel.
Denn das wäre ja ganz was anderes als
,Zitatdas Fahrzeug auf den Hof zu stellen :
Im Falle einer Erkrankung, Kur oder Heilverfahren ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet dass ihn überlasse Dienstfahrzeug ab dem 3 Tag seiner Arbeitsunfähigkeit der Firma zu alleinigen Nutzung während seiner Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung zu stellen.
Eine Privatnutzung des Kfz ist nicht vereinbart bzw. wird nicht irgendwie berechnet?
ZitatJetzt darauf herum zu reiten, dass im Vertrag ein ganz anderes Fahrzeug genannt ist, als Du tatsächlich fährst, grenzt ja schon an Albernheit. Eine andere Frage für mich, wie ausgerechnet bei Arbeitsunfähigkeit dieser Passus zu erfüllen sein soll. Denn du könntest ja auch objektiv verhindert sein und gar nicht fahren können. Und ein weiteres Rätsel deiner Ausführungen: wie kann man im gleichen Zeitraum Urlaub haben und krankgeschrieben sein? :
ich hatte Urlaub bis morgen, bin aber letzten Freitag zum Arzt gegangen am 04.09.20 dieser hat mich dann 4 Wochen lang krank geschrieben.
Dann würde ich der Firma mitteilen, das man das Kfz der Firma vertragsgemäß zur alleinigen Nutzung während seiner Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung gestellt hat und es immer noch zur Verfügung steht, es aber noch niemand abholen kam.
Das es nach vorheriger Terminvereinbarung gerne abgeholt werden kann.
/// ich hatte Urlaub bis morgen, bin aber letzten Freitag zum Arzt gegangen am 04.09.20 dieser hat mich dann 4 Wochen lang krank geschrieben.
Dann sollten dir die U-Tage wieder gutgeschrieben werden.
Und: "Zur Verfügung stellen" ist in der Tat etwas anderes als auf den Hof stellen. Die Art und Weise sollte da wirklich kommuniziert werden, denn wenn du fahruntüchtig bist, kann/dürfte das Bringen des Wagens auch unzumutbar sein.
Nun solltest du genau abwägen.ZitatIch habe nun eine Nachfrist bekommen bis zum 15.09 / 18 Uhr das Fahrzeug auf den Hof zu stellen sollte das nicht passieren wird mein Arbeitsvertrag gekündigt. :
Gibst du das Fahrzeug nicht am Dienstag bis 18 Uhr beim AG ab, wird er dir kündigen.
Er sucht nach jeder Möglichkeit.
Ob du einen VW oder einen BMW hast, dürfte nichts mehr ändern.
Das Fahrzeug würde ansonsten vermutlich am Mittwoch bei dir abgeholt werden. Dann auch die Kündigung schon übergeben oder zumindest vom AG vorbereitet werden.
Habt ihr noch einen Zweitwagen?
Zitat/// ich hatte Urlaub bis morgen, bin aber letzten Freitag zum Arzt gegangen am 04.09.20 dieser hat mich dann 4 Wochen lang krank geschrieben. :
Dann sollten dir die U-Tage wieder gutgeschrieben werden.
Und: "Zur Verfügung stellen" ist in der Tat etwas anderes als auf den Hof stellen. Die Art und Weise sollte da wirklich kommuniziert werden, denn wenn du fahruntüchtig bist, kann/dürfte das Bringen des Wagens auch unzumutbar sein.
das stimmt allerdings bin ich fahrtüchtig, würdet ihr der Firma per E-Mail informieren oder morgen ein Einschreiben losschicken. Ich würde der Firma dann Schreiben, das ich Ihnen den Wagen zur Verfügung stelle und sie ihn nach vorheriger Terminabsprache bei mir Zuhause abholen können.
-- Editiert von Largo303 am 13.09.2020 19:51
Kann es sein, dass du die Situation mutwillig verschärfen willst?
Machen kannst du das freilich so - aber wenn der AG schon mit Kündigung droht, scheint es, als liege dir nicht viel am Erhalt der Arbeitsstelle.
Zitatcheint es, als liege dir nicht viel am Erhalt der Arbeitsstelle. :
Da ist wohl nichts mehr zu retten - lies Dir mal die anderen Beiträge durch ...
ZitatKann es sein, dass du die Situation mutwillig verschärfen willst? :
Machen kannst du das freilich so - aber wenn der AG schon mit Kündigung droht, scheint es, als liege dir nicht viel am Erhalt der Arbeitsstelle.
richtig ich habe kein Interesse mehr in dem Saftladen weiter tätig zu sein.
Zitat:Nun solltest du genau abwägen.ZitatIch habe nun eine Nachfrist bekommen bis zum 15.09 / 18 Uhr das Fahrzeug auf den Hof zu stellen sollte das nicht passieren wird mein Arbeitsvertrag gekündigt. :
Gibst du das Fahrzeug nicht am Dienstag bis 18 Uhr beim AG ab, wird er dir kündigen.
Er sucht nach jeder Möglichkeit.
Ob du einen VW oder einen BMW hast, dürfte nichts mehr ändern.
Das Fahrzeug würde ansonsten vermutlich am Mittwoch bei dir abgeholt werden. Dann auch die Kündigung schon übergeben oder zumindest vom AG vorbereitet werden.
Habt ihr noch einen Zweitwagen?
Ja Zweitwagen ist vorhanden, hinzu kommt das meine Arbeitsstelle schon ausgeschrieben wurde.
Das willst du trotzdem schreiben, nachdem der AG eine Nachfrist bis 15.9. und Abstellen des Dienstwagens im Hof des AG verlangt hat?ZitatIch würde der Firma dann Schreiben, das ich Ihnen den Wagen zur Verfügung stelle und sie ihn nach vorheriger Terminabsprache bei mir Zuhause abholen können. :
Dienstanweisung missachtet, Abmahnung erhalten. Entgegenkommende Nachfrist erhalten.
Damit provozierst du die Kündigung. Der AG schickt doch keine Abmahnung mit Kündigungsandrohung und macht dann einen Rückzieher.
Vermutlich kannst du eine verhaltensbedingte Kündigung erwarten. Ob fristlos oder ordentlich fristgerecht entscheidet dein (wütender) AG. Ich tippe auf fristlos. Der AG hat es ebenso satt wie du, allerdings hat er längere Hebel.
Eine solche Kündigung wiederum führt zu einer Sperrzeit von 12 Wochen für das ALG1.
Vermutlich gilt Absatz 1, Nr. 1 des § 159 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Gegen die Sperrzeit durch die Arbeitsagentur kannst du gern Widerspruch erheben, allerdings kann ich nicht viel positive Bewegung erkennen. Klassischer Fall eines vertragswidrigen und versicherungswidrigen Verhaltens. Keine Bemühung um Erhalt des Arbeitsplatzes.
Weiterhin wirst du dann lange mit diesem AG um restliche Ansprüche kämpfen müssen. Evtl. findet er sogar noch irgendwas mit dem Dienstwagen. AG suchen dann alle Krümel. Ein wohlwollendes Zeugnis für den nächsten AG---?
Dass deine Stelle schon ausgeschrieben ist, verstärkt den Eindruck, dass man dich loswerden will---aber eben nicht betriebsbedingt.
Ich vermute mal, dass dies das Ziel ist, denn:ZitatDamit provozierst du die Kündigung. :
Zitatich habe kein Interesse mehr in dem Saftladen weiter tätig zu sein :
ZitatDas willst du trotzdem schreiben, nachdem der AG eine Nachfrist bis 15.9. und Abstellen des Dienstwagens im Hof des AG verlangt hat? :
Na und?
Wenn die Grundlage für die Forderung des AG fehlt, ist das unschädlich.
ZitatDienstanweisung missachtet :
Sehe ich hier nicht.
ZitatAbmahnung erhalten :
Vermutlich unberechtigt.
ZitatEntgegenkommende Nachfrist erhalten. :
Nö. Unhaltbare Forderung des AG, mehr ist es nicht.
ZitatKlassischer Fall eines vertragswidrigen und versicherungswidrigen Verhaltens. :
Das sehe ich hier nicht im Entferntesten.
Ja, das schaut schon länger raus. Ich will auf die Konsequenzen hinweisen.ZitatIch vermute mal, dass dies das Ziel ist, denn: :
Es wurde im anderen Thread empfohlen, sich einen anderen Job zu suchen und erst dann zu kündigen/sich kündigen zu lassen.
Oft gehen AN davon aus, dass es doch keine Sperrzeit gäbe, wenn der AG kündige...
oft genug ---fatal error---
Auf jeden Fall ist der AN nicht verpflichtet den Dienstwagen bei Krankheit in der Firma zurückzugeben, vielmehr hat die Firma hat hier eine Holschuld.
Auch erscheint mir die Regelung das ein Dienstwagen (der auch privat genutzt werden darf) schon nach dreitägiger Krankheit zurück gegeben werden soll sehr befremdlich. Normalerweise geschieht dies doch erst wenn der AN bei längerer Krankheit aus der Lohnfortzahlung fällt.
Wir wissen naturgemäß nicht, was für eine Geschichte von Enttäuschungen u. dgl. hinter der Sache steckt, dass jemand die Kündigung geradezu provoziert.
Gleichwohl würde ich einem Kündigungsschutzprozess mit Interesse entgegensehen - denn da gibt es doch ein paar Besonderheiten, wenn man das Spiel ganz hart spielen wollte:
- Der AG hat wegen der Versäumnis eine Abmahnung erteilt. Mit der Abmahnung einher geht aber erst einmal ein Verzicht auf eine Kündigung. Ob die Mechanik dann sein kann: neuer Termin, sofortige Kündigung bei Nichterfüllung?
- Es ist, wenn ich recht erinnere - ich habe deswegen jetzt nicht alles erneut gelesen - auch für Largo das erste Mal, dass die Einhaltung dieser Bestimmung eingefordert wird. Also auch mit einem Moment des Unerwarteten, Überraschenden. Das begründet zwar keinen Anspruch Largos, sollte aber doch sowas wie Fingerspitzengefühl erfordern, wäre da nicht der grundsätzlich miese Hintergrund des Arbeitsverhältnisses.
So ganz Selbstläufer wäre die Kündigung derzeit m.E. nicht.
- (richtig spannend würde es (aber derzeit rein spekulativ) , wenn der AG eine Dienstwagen-Flotte hätte. Alle mit denselben Bedingungen und dieser Passus wäre bei anderen (auch) noch nie zum Zuge gekommen. Dann würde man wohl an betriebliche Übung denken müssen.)
Woraus ergibt sich das? Empfiehlst du dem TE, diese Karte zu ziehen?ZitatAuf jeden Fall ist der AN nicht verpflichtet den Dienstwagen bei Krankheit in der Firma zurückzugeben, vielmehr hat die Firma hat hier eine Holschuld. :
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@spatenklopper
Meinst du, im Falle einer Kündigung käme keine Sperrzeit?
Oder meinst du, eine Kündigung ginge nach KS-Klage nicht durch?
ZitatMeinst du, im Falle einer Kündigung käme keine Sperrzeit? :
Oder meinst du, eine Kündigung ginge nach KS-Klage nicht durch?
Beides.
ZitatAuf jeden Fall ist der AN nicht verpflichtet den Dienstwagen bei Krankheit in der Firma zurückzugeben, vielmehr hat die Firma hat hier eine Holschuld. :
Richtig
ZitatDienstanweisung missachtet, Abmahnung erhalten. Entgegenkommende Nachfrist erhalten. :
Es gab keine entsprechende Dienstanweisung, die Abmahnung ist komplett unberechtigt und haltlos und als AN muss ich keine dienstlichen Fahrten während meiner AU durchführen.
ZitatDamit provozierst du die Kündigung. :
Die dann auch komplett ohne jede Grundlage wäre, da lacht sich jeder Arbeitsrichter kaputt, wenn er das auf den Tisch bekommt.
ZitatVermutlich kannst du eine verhaltensbedingte Kündigung erwarten. Ob fristlos oder ordentlich fristgerecht entscheidet dein (wütender) AG. Ich tippe auf fristlos. Der AG hat es ebenso satt wie du, allerdings hat er längere Hebel. :
Eine solche Kündigung wiederum führt zu einer Sperrzeit von 12 Wochen für das ALG1.
Vermutlich gilt Absatz 1, Nr. 1 des § 159 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Gegen die Sperrzeit durch die Arbeitsagentur kannst du gern Widerspruch erheben, allerdings kann ich nicht viel positive Bewegung erkennen. Klassischer Fall eines vertragswidrigen und versicherungswidrigen Verhaltens. Keine Bemühung um Erhalt des Arbeitsplatzes.
Es ist ja schön, dass du die Konsequenzen aufzeigen willst. All dies ist jedoch hinfällig, wenn der TS gegen die eingehende Kündigung klagt. Erfolgschance: 99%, da keine Grundlage für die Kündigung besteht (zumindest aus dem beschriebenen Sachverhalt).
@spatenklopper
Käme eine fristlose Kündigung, käme die Sperrzeit ab dem Tag der Arbeitslosmeldung.
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Was denn? Wir wissen doch nicht, was der AG alles zusammensammelt.Zitatwenn er das auf den Tisch bekommt. :
Hmm, und auf was würde der AN hier klagen? Beim Gericht gehts zunächst nicht um die Sperrzeit, sondern um die Kündigung.ZitatAll dies ist jedoch hinfällig, wenn der TS gegen die eingehende Kündigung klagt. :
Nach einer solchen Kündigung und der Arbeitslosmeldung *sitzt* eine Sperrzeit erstmal.
Ob und wann diese aufgehoben wird, liegt dann vermutlich an der gerichtlichen Entscheidung. Bekannt ist, dass Gerichte Vergleiche anstreben.
Was wäre hier ein denkbarer Vergleich? Und wann könnte der frühestens erfolgen? Im Gütetermin? Wenn der AG partout nicht will... gibt es keinen. Dann gehts zum Kammertermin.
Und die Sperrzeit sitzt.
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Das hatte ich oben unterstellt, nach allem, was ich vom TE über den AG gelesen hatte.ZitatOb die Mechanik dann sein kann: neuer Termin, sofortige Kündigung bei Nichterfüllung? :
Der TE kann sich entscheiden: Bringt er bis morgen den Wagen zum AG oder schreibt er ihm, dass er ihn abholen könne.
Sicher lesen wir, wie der AG reagiert.
ZitatWas denn? Wir wissen doch nicht, was der AG alles zusammensammelt. :
Wissen wir nicht, Hellseher sind wir auch nicht, deshalb basieren die Aussagen auf dem vorgetragenen Sachverhalt.
Im übrigen halte ich, wie in #19 bereits angedeutet, den Passus das der privat nutzbare Dienstwagen ab den dritten Krankheitstag zurückgegeben werden muss ohnehin für angreifbar. Der AN muss den geldwerten Vorteil versteuern, und dieser geldwerte Vorteil beträgt 1% des Neuwagenpreises pro Monat, und Monat ist hier wörtlich zu nehmen, eine anteilsmäßige Ansetzung ist mWn nicht möglich. Entsprechend würde die beschriebene Regelung den AN unangemessen benachteiligen da der AG dem AN weiterhin den vollen Monat des geldwerten Vorteils berechnen muss, der AN aber das Fahrzeug z.B. nur 10 Tage nur Nutzung gehabt hätte.
-- Editiert von Alter Sack am 14.09.2020 17:18
Wir wissen nicht, ob der TE den geldwerten Vorteil versteuert, ob er das Fahrzeug privat nutzen darf oder ob es sich um ein Flotten - oder Poolfahrzeug handelt.
Diese Frage wurde zwar gestellt, aber - soweit ich lesen konnte- nicht beantwortet.
@Eff123
ZitatIn meinem Arbeitsvertrag von 2012 steht das mir ein VW Passat mit dem Kennzeichen x-xx-4800 sowohl Dienstlich auch Privat zur Verfügung gestellt wird,... :
Steht so im Eingangsbeitrag.
Hast recht.
Dann ist das mit dem Zurückgeben während der Krankheit Blödsinn.
-- Editiert von Eff123 am 14.09.2020 18:04
ZitatIm übrigen halte ich, wie in #19 bereits angedeutet, den Passus das der privat nutzbare Dienstwagen ab den dritten Krankheitstag zurückgegeben werden muss ohnehin für angreifbar. :
Ich auch.....
Hatte mich letztes Jahr mit dieser Thematik beschäftigt, als mein AG mich in der Kündigungsfrist (nach 3 von 6 Monaten Frist) freigestellt hat und den Firmenwagen sofort zurück haben wollte, da dies in der Dienstwagenüberlassung so schriftlich festgelegt war. Habe mich ausgiebig informiert und Stand der Dinge ist:
- Firmenwagen mit Privatnutzung = Gehaltsbestandteil
- Muss bei Rückforderung entspr. mit mehr Gehalt ausgeglichen werden
- Kann auch nicht sofort zurückverlangt werden, da der AN sonst von heute auf Morgen ohne Fahrzeug dasteht
Dabei dürfte der 2.Wagen keine Rolle spielen, den benötigt ja evtl. die Frau.
Somit halte ich die Klausel hier auch für unwirksam, bzw. muss der AG in diesem Fall die Kosten des AN erstatten. Der muss nämlich auch bei nur einem Tag Nutzung im Monat die 1% voll versteuern.
Ja, richtig. Da lese ich:Zitatdeshalb basieren die Aussagen auf dem vorgetragenen Sachverhalt. :
Ich ging deshalb davon aus, dass der AG tatsächlich kündigt, wenn der Wagen morgen 18Uhr nicht im Hof steht.ZitatIch habe nun eine Nachfrist bekommen bis zum 15.09 / 18 Uhr das Fahrzeug auf den Hof zu stellen sollte das nicht passieren wird mein Arbeitsvertrag gekündigt. :
Erst danach kann doch alles weitere folgen, zB auch das mit dem geldwerten Vorteil und der Differenzberechnung. Wenn dieser Passus mit dem gwV also angreifbar ist--- Wann sollte der TE ihn angreifen?
Auch im Fall der fristlosen Kündigung? Und wann wäre zu erstatten bzw. wann sollte der TE diesen Passus angreifen?ZitatSomit halte ich die Klausel hier auch für unwirksam, bzw. muss der AG in diesem Fall die Kosten des AN erstatten. :
Und jetzt?
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