Meine Frau ist seit dem 20. Dezember krank gewesen. Der Arbeitsbeginn wäre am 20.12. 06:00 Uhr gewesen.
Zur dieser Zeit hat Sie in der Firma angerufen, die Leitung war jedoch dauernd besetzt. Nach mehreren Versuchen (vermutlich ca. 10 Min) hat sie sich dann aber auf der Couch hingelegt und ist dabei eingeschlafen. Um ca. 10:00 Uhr wurde sie wach und hat leider den Arbeitgeber jetzt nicht angerufen, sondern ist direkt zum Arzt gegangen.
Arzt stellte eine AU Bescheinigung aus, welche ich noch am gleichen Tag für meine Frau persönlich beim Wachmann (Werkstor) abgegeben habe (ca. 11:30 Uhr).
Damit war die Sache für uns "erledigt". Die weiteren AUs wurden dann immer fristgemäß persönlich von mir auch beim Wachmann abgegeben.
Heute war/ist meine Frau in der Arbeit und erhielt eine Abmahnung, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht sofort (Arbeitsbeginn) angezeigt. Dass die AU um 11:30 vorlag wäre -> egal.
In ihrem Arbeitsvertrag
finde ich zur Krankmeldung nichts. Angesichts dieser Tatsachen, reicht es nicht aus, dass die AU mittags am ersten Tag abgegeben wurde?
Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass man sie jetzt auf dem "Kicker hat".
@zur Abmahnung = Sie habe diese zwar mitgenommen, aber nichts unterschrieben.
Bitte um Rat, vielen Dank!
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-- Editiert Goldner am 25.01.2012 19:51
Abmahnung Krankmeldung
Es gibt die Möglichkeit eine Gegendarstellung beim AG einzureichen, in der die Sachlage aus der Sicht des AN geschildert wird. Diese sollte in die Personalakte des AN eingefügt werden.
http://www.deubner-recht.de/aktuelles/arbeitsrecht/Die-unverzuegliche-Krankmeldung-Wann-muss-ein-Arbeitnehmer-eine-Mitteilung-an-den-Arbeitgeber-ueber-seine-Erkrankung-senden-9501469.html :
...
"Wenn der Arbeitnehmer morgens mit einer schweren Erkältung aufwacht, muss er sofort zum Telefonhörer greifen und den Arbeitgeber informieren. Kann er wegen schwerer Halsschmerzen nicht sprechen, muss er jemanden Dritten bitten, bei der Firma anzurufen.
...
Eindeutig gegen seine Vertragspflichten verstößt, wer mit einer Erkältung erst mal zum Arzt tuckert, die Krankschreibung abwartet und dann nach dem Einkauf der verordneten Nasentropfen kurz nach der Mittagspause im Betrieb anruft. Derartige Verstöße können eine Abmahnung rechtfertigen, im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung."
Geregelt ist die Meldung im Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Unverzüglich wäre eben zu Arbeitsbeginn gewesen.
Eine Abmahnung ist m.E. berechtigt. Da hilft auch keine Gegendarstellung.
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Wenn Sie beweisen können, dass Sie um 06:00 Uhr beim AG angerufen haben und nur nicht durchgekommen sind, weil der AG eine besetzte Leitung hatte, dann liegt m.E. keine Pflichtverletzung Ihrerseits bzgl. der unverzüglichen Krankmeldung, denn der AG hat nicht die erforderlichen Vorichtungen bereitgehalten, um Ihre Krankmeldung entgegenzunehmen. Eine Gegendarstellung erscheint m.E. in diesem Falle sinnvoll, um evtl. Kündigungsbestrebung des AG entgegenzuwirken.
Wenn die Firma nur eine Tel.Nr. und diese ständig zwischen 6.00 und auch die Stunden danach besetzt gewesen wäre, vielleicht.
Ein Telefon dürfte für die Erreichbarkeit grundsätzlich als Vorichtung ausreichen. 10 Minuten lang nach Arbeitsbeginn zu versuchen anzurufen und sich dann 5,5 Stunden später zu melden, genügt meiner Meinung nach nicht der Anforderung an eine unverzügliche Krankmeldung.
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