Hallo,
ich habe mal ein Anliegen bezüglich der Unterschriftsberechtigung bei Abmahnungen. Im Detail sieht das Beispiel folgendermaßen aus: Nehmen wir an, wir sprechen über ein Unternehmen XY mit 100 Mitarbeitern. Davon soll einem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilt werden. Die Form/Darstellung ist nicht das Problem eher die Frage wer diese Abmahnung zu unterschreiben hat. Ist es der Geschäftsführer der Alleinvertretungsberechtigt ist oder darf die Abmahnung auch von dem direktem Vorgesetzten unterschrieben werden? Die Meinungen darüber gingen bisher auseinander, wobei ich es relativ eindeutig sehe, da in meinem Beispiel auch nur der Geschäftsführer befugt ist Personal einzustellen, wird auch nur er berechtigt sein, dieses wieder zu entlassen bzw. die Abmahnung auszusprechen, oder ist der Gedanke nicht korrekt?
Bitte um kurzfristige Hilfestellung und wenn möglich auch Gesetzesauszug...
Vielen Dank und lg
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Abmahnung-Unterschriftsberechtigung
2. April 2008
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Frage vom 2. April 2008 | 22:25
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 7x hilfreich)
Abmahnung-Unterschriftsberechtigung
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#1
Antwort vom 2. April 2008 | 22:37
Von
Status: Unparteiischer (9555 Beiträge, 2332x hilfreich)
Hallo, der direkte Vorgesetzte handelt ja - hoffentlich - mit Wissen und im Sinne der GF. Es gibt keine Vorschrift, wer nun eine Abmahnung unterschreiben 'darf', also auch keine, wer sie nicht unterschreiben darf.
MfG
#2
Antwort vom 3. April 2008 | 00:38
Von
Status: Lehrling (1229 Beiträge, 131x hilfreich)
Abmahnung ist die Ausübung eines vertraglichen Rügerechts, dies kann derjenige machen dem der AG das Direktivrecht zur Ausfüllung bzw. konkretisierung der Dienstleistung übertragen hat, also der Vorgesetzte.
Bei einer Kündigung ist das anders, dies darf der GF als auch der Leiter der Personalabteilung, weil diesem durch konkludentes Handeln, d. h. Einbringen in die Stellung des AL Vollmacht erteilt wurde.
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