Abmahnung aufgrund nicht abgegebener AUB?

10. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
R.S.92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung aufgrund nicht abgegebener AUB?

Hallo,

um es kurz zu halten: am 2.6. meldete ich mich am Morgen bei meinem AG (Zeitarbeitsfirma), um mitzuteilen, dass ich erkrankt bin. Dort teilte man mir noch einmal mit, dass auch für dem ersten Tag eine AUB vorliegen müsse, was einmal auch im Vertrag steht und natürlich auch das gute Recht des AGs ist, die AUB früher als ab dem 3. Tag zu verlangen. Die AUB habe ich auch ab dem 2.6. vom Arzt bekommen, konnte sie aber, da sie erst nach 16 Uhr abholbereit war und dazu von meiner Mutter (berufstätig) abgeholt wurde, da ich nun einmal krank war, nicht bis 17 Uhr beim AG abliefern. Dies habe ich ihm vorher in einem zweiten Telefonat mitgeteilt und angeboten, den Schein einzuscannen und zu Mailen. Das wurde vom AG abgelehnt!

Dazu wird mir in dem Schreiben vom 3.6. vorgeworfen, dass ich am 3.6. auch nicht zur Arbeit erschienen sei und die Krankmeldung für dort auch fehle - die habe ich aber direkt nach dem weiteren Arztbesuch am 3.6., gemeinsam mit der vom 2.6., als es mir wieder ein wenig besser ging vor Arbeitsbeginn persönlich abgeliefert. Es scheint, der Brief wurde ohne zu sehen, was sich ergibt, abgesendet. Auch Korrektur gelesen wurde er nicht noch mal, gleich in der ersten Zeile finden sich Tipp- und Formfehler. (?) Ich weiß gar nicht, was ich davon halten soll.

Nun meine Frage: sehe ich das richtig, dass der AG rechtlich gesehen ab dem ersten Tag eine AUB verlangen darf, nicht am direkt am ersten Tag, sodass die AUB auch z.b. am zweiten Tag bei ihm vorliegen kann?

Danke

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-- Editiert R.S.92 am 10.06.2014 11:22

-- Editiert R.S.92 am 10.06.2014 11:22

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9 Antworten
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#1
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(765 Beiträge, 336x hilfreich)

Dazu wäre es gut zu wissen, was genau im Vertrag steht!

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#2
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Ein vorliegen AM ersten Tag beim AG ist ja nahezu unmöglich, zumal er die eingesannte AU per Mail ablehnt.
Nicht jeder hat ein Fax, nicht jeder hat jemand, der die AU persönlich beim AG vorbeibringen kann ...

Ansonsten, wie dummfragerin schreibt ... was steht im Vertrag!

Vorab per Mail oder Fax, dann das orig. in Ruhe per Post zusenden. Mehr sollte der AG nicht verlangen dürfen.

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#3
 Von 
R.S.92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

im Arbeitsvertrag steht: "Im Falle krankheitsbedingter AU ist Firmaname bereits am ersten Tag der AU eine aerztliche AUB vorzulegen."

Der Arbeitsvertrag muss ja aber im Rahmen des Arbeitsrechts sein, laut dem, wie man mir anderswo sagte, der AG eben ab dem ersten Tag verlagen darf, aber nicht am, sondern wenn ohnehin wenigstens den Postweg in Kauf nehmen muss (was laenger gewesen waere, als es persoenlich abzugeben am zweiten Tag).

Vorab per Mail hat der AG ja abgelehnt! Deswegen fuehle ich mich mit der Abmahnung nun veraeppelt. Im Vertrag ist das ja auch nicht naeher definiert, auf welchem Wege das sonst sein sollte.

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-- Editiert R.S.92 am 10.06.2014 12:25

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo R.S.

die Formulierung im Arbeitsvertrag hält m.E. einer juristischen Prüfung stand.

Es liegt an Dir, die Meldepflicht zu erfüllen.

Dies bedeutet aber nicht, dass Du auch das Original schon am ersten Tag vorlegen musst. Fristwahrend ist auch ein Telefax oder eine Email. Das Telefax z.B. direkt aus der Arztpraxis.

Dann das Original per Post nachsenden. Zugangsbeweis sicherstellen.

Hast Du Dich so verhalten, dann sollte die Abmahnung angreifbar sein. Helfen wird Dir das bei einer Zeitarbeitsfirma aber nicht.

Ich empfehle, gerade bei derartigen Vertragsverhältnissen über den eigenen Schatten zu springen und Ärger selbst dann zu vermeiden, wenn man im recht ist. Die andere Seite sitzt in der Regel am längeren Hebel.

SG

Berry

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#5
 Von 
R.S.92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, also sehe ich das richtig, dass das Original nicht auch am ersten tag auf dem schreibtisch liegen muss? Ich moechte halt eine kurze Gegendarstellung schreiben, die zumindest in meine Akte geheftet soll, wenn sie die Abmahnung nicht herausnehmen.

Da die Mail, die rechtlich ok gewesen waere, abelehnt wurde (und somit nicht gesendet), ist das Ganze ja zu unrecht angemahnt worden. Der AG haette den Vorschlag mit der Mail annehmen muessen.

Ich denke, wer war da vielleicht selbst unwissend, nur muss man das halt pruefen, bevor man so ein Dokument absendet, finde ich. Allein die Tipp- und Formfehler sprechen dagegen.

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-- Editiert R.S.92 am 10.06.2014 20:36

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich moechte halt eine kurze Gegendarstellung schreiben, die zumindest in meine Akte geheftet soll, wenn sie die Abmahnung nicht herausnehmen.


Warum möchtest Du das machen, was versprichst Du Dir davon.

Mache Dir Notizen zu der Sache für die eigenen Unterlagen . Mehr ist im Moment nicht nötig.

Frag zusätzlich den AG, wie er sich das vorstellt, das bereits am ersten Tag die AU vorgelegt wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung (BAG) dazu wurde bis zum heutigen Tag nicht gefällt. Wenn der AG email ablehnt, dann ist da was faul und es riecht für mich nach vorsätzlicher, grundloser Abmahung.

Was ich nicht so ganz verstehen: warum wurde die 1. AU nur für einen Tag ausgestellt? Das ist doch eher ungewöhnlich.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.S.92
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum? Na weil ich moechte, dass die Abmahnung aus meiner Akte verschwindet, da sie zu
Unrecht dortdrin ist und auf mich ein schlechtes Licht wirft. Dazu mag ich mir soetwas nicht bieten lassen.

Die erste AU wurde nur fuer den Tag ausgestellt, da vermutet war, dass sich das bis zum Folgetag bessert bzw. unter dem Vorbehalt, sich noch mal beim Arzt zu melden, wenn das nicht der Fall ist. In meinem Fall war ein verdorbener Magen vermutet, was sich dann jedoch als Magenschleimhautentzuendung herausstellte.

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#8
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
die Abmahnung wird nicht aus der Akte verschwinden. Es wäre auch unklug, gerichtlich derzeit gegen sie vorzugehen. Ist die Abmahnung anfechtbar, so reicht es dies bei einer evtl. Kündigung des AG vor dem Arbeitsgericht zu tun. Wird sie derzeit erfolgreich angefochten, wird sich der AG Wege erdenken, dass dies beim nächsten mal anders wird und dich höchstwahrscheinlich schnellst möglich "entsorgen". Wie Sir Berry erwähnte, sitzen die am längeren Hebel, eine dauerhafte Auseinandersetzung lohnt sich nicht.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#9
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Leute ... das der AG ab dem ersten Tag der AU ein entsprechendes Attest verlangt, impliziert nicht das vorlegen derselben.

R.S.92, Du hast alles richtig gemacht. Der AG wird, auch wenn die AU erst nach vier Tagen eingeht, keine Konsequenzen für Dich herausstellen können. Eine direkte, telefonische Krankmeldung mit der Info das die Bescheinigung unterwegs ist reicht. Hauptsache diese ist auf den ersten Tag der AU datiert.

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"Das Gute am Internet ist, daß jeder mitmachen kann.
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