Abmahnung bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

17. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Swelvissi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)
Abmahnung bei Krankheit/ Beschäftigungsverbot

Hallo Zusammen,

Der Betreff schildert ein Teil meines Problems. Aber um einen guten Rat zu bekommen, schildere ich die komplette Situation, so dass man sich ein Bild machen kann.

Zunächst die Rahmenbedingungen, ich arbeite in einem Kleinbetrieb, bin dort als Shopleiterin tätig und habe eine Angestellte. Im laufenden Betrieb sind auch nur 2 Personen anwesend.

Meine Angestellte, wurde Mitte 2013 schwanger, hat am 2.Mai Ihr Kind zur Welt gebracht und ist anschließend in einen einjährigen Erziehungsurlaub gestartet. ( der Antrag hierfür wurde aus Kulanz, nach der Geburt des Kindes entgegen genommen und akzeptiert) im Januar 2015 kam die Angestellte auf mich zu um eine Weiterbeschäftigung im Teilzeit, mit 30 Stunden zu vereinbaren. Dies ist auch erfolgt und im Einverständnis beider Seiten vertraglich abgesichert. Sie sollte am 2. Mai 2015 wieder im laufenden Betrieb einsteigen. Pünktlich am 28.4 kam der erste Krankenschein inklusive Schwangerschaftsmeldung. Seit dem ist die junge Frau im wöchentlichen Rhytmus krank geschrieben. Die ersten beiden Wochen hat sie am Tag der Feststellung ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet, jedoch den Krankenschein zu spät ( 5 Tage) eingereicht. In der dritten Woche hat sie nicht bescheid gegeben, der Krankenschein lag am erwartetem Tag der Rückkehr in den Betrieb nicht vor. Telefonisch war die Dame nicht für mich erreichbar. Via e- Mail meldete sie schließlich ihre weitere Krankschreibung. Der Krankenschein war ein Tag später in der Post. Eine Woche später informierte die junge Frau den Betreiber darüber, dass sie bei Ihrem Arzt ein Beschäftigungsverbot erwirkt hat. Er wies sie darauf hin, das sie dieses wie einen Krankenschein schnellstmöglich einreichen solle.

Feststellung des Beschäftigungsverbots war am 18.5. eingereicht wurde es am 09.6.

Weiterhin hat die junge Frau, während ihres Erziehungsurlaubs, ihren Mann geehelicht. Dies hat sie mir als Arbeitgeber nicht mitgeteilt. Lediglich über die Bitte einer Bankverbindungsänderung für ihr Gehalt, fiel die Personenstandänderung auf. Auf die Bitte doch einen Nachweis ( eine Kopie ) hierfür zu liefern, um diesen an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten und auch im. Personalbogen abzuheften, ist sie bis heute nicht nachgekommen, lediglich eine e-Mail mit einem Foto der Urkunde ist unszugegangen. Wir baten wiederum um eine Kopie des Dokuments.

Aus dieser Ansammlung von Verfehlungen, resultierte nun, das sie von miteinander Abmahnung erhalten hat. In dieser sind ihre Verfehlungen genau beschrieben und datiert.

Sie reagierte auf die Abmahnung wiederum mit einer e- Mail. Mit ihrer Stellungnahme zu dem Sachverhalt, in der sie der Sache naturgemäß widerspricht. Auf die Anfrage eines Gesprächs erhielt ich ( per Mail) folgenden Wortlaut " auf gut Glück komme ich nicht vorbei" da sie anscheinend mit dem Betreiber unseres Shops sprechen wollte. Haben wir unsererseits schriftlich reagiert und die Sachlage nochmals erläutert, wieder mit dem Hinweis, sie möge sich melden, damit ein Gespräch stattfinden kann und das die Abmahnung so lange bestehen bleibt.

Sie reagierte abermals mit einer e-Mail, in der Sie uns mitteilte, das Sie die Sache Ihrem Anwalt übergibt.

Nun meine Frage:

1. Mutterschutzgesetz, ja, aber dennoch kann ich mich mit Hilfe einer Abmahnung gegen derartiges Fehlverhalten "zur Wehr" setzen, oder nicht?
2. habe ich die Möglichkeit eine Kündigung, mit der Frist von 4 Monate ab Geburt des Kindes aussprechen, auch wenn eine Antrag auf Erziehungsurlaub vorliegt?
3. Wenn kein rechtzeitiger Antrag auf Erziehungsurlaub vorliegt, die Dame nach ihrem gesetzlichen Mutterschutz von 8 Wochen nicht erscheint kündigen?
4. da es sich in diesem Fall um eine "Zweitschwangerschaft" in direkter Folge handelt, habe ich als Arbeitgeber andere Möglichkeiten bis den Kündigungsschutz betrifft?

Vielen Dank für ihre Ratschläge und Informationen

-- Editiert von Moderator am 17.06.2015 23:35

-- Thema wurde verschoben am 17.06.2015 23:35

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39499 Beiträge, 14161x hilfreich)

Ich weiss schon, warum ich Frauen im gebährfähigen Alter nur ungern einstelle. Aber, mal ernst zur Sache:

Auch eine Schwangere hat sich an die Spielregeln zu halten. Abmahnungen sind also völlig okay. Ich hoffe sehr, dass die Abmahnung auch gerichtsfest ist, das kann aber erst einmal dahingestellt bleiben. Hier ist jetzt Taktik gefragt. So dreiste Leute interpretieren ja Gelduld und Zurückhaltung in Richtung Schwäche/man kann machen was man will/Freibrief.

Im Augenblick kostet Dich die Lady nichts, richtig? Dann würde ich ruhig abwarten, auf nichts hinweisen und gucken, was nach der Geburt passiert. Wenn sie dann 8 Wochen später nicht erscheint, dann hast Du doch was in der Hand. Anschreiben, die Arbeitszeit mitteilen, u.s.w. Mitteilen, dass man in Zukunft ab dem ersten Tag die AUB möchte, mitteilen, wann man sich abzumelden hat, und dann sieht man weiter. Und, man muss nicht auf jeden Arbeitszeitwunsch eingehen. Auf den Arbeitszeiten, die im Vertrag stehen, aus betriebsbedingten Gründen bestehen. Und dann sieht man weiter. Erst mal seid Ihr sie los. Alles andere ist dann eine Frage der Taktik nach ihrer Rückkehr aus dem Schwangerschaftsurlaub, also nach der Zeit 8 Wochen nach der Geburt. Bis dahin würde ich mich gar nicht rühren.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124460 Beiträge, 40363x hilfreich)

Zitat:
Wir baten wiederum um eine Kopie des Dokuments.

Hat man doch erhalten:
Zitat:
eine e-Mail mit einem Foto der Urkunde


In dem Punkt wird die Abmahnung also schon mal vor die Wand fahren.



Zitat:
wieder mit dem Hinweis, sie möge sich melden, damit ein Gespräch stattfinden kann

Wenn sie nicht möchte, dann muss sie daran auch nicht teilnahmen. Auch das ist kein haltbarere Grund zur Abmahnung.



Zitat:
der Krankenschein lag am erwartetem Tag der Rückkehr in den Betrieb nicht vor.

Kann er auch nicht, wenn an dem Tag erst vom Arzt entschieden wird ob es Verlängerung gibt.
Wenn das Original dann unverzüglich nachgereicht wird, wäre das auch ok.



Bleibt wohl nur noch
Zitat:
Feststellung des Beschäftigungsverbots war am 18.5. eingereicht wurde es am 09.6.

Zitat:
In der dritten Woche hat sie nicht bescheid gegeben,




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3096x hilfreich)

Ein Beschäftigungsverbot wird auch nicht "erwirkt", sondern vom Arzt nach Beurteilung der Arbeitsbedingungen und möglicher Risiken für die Schwangerschaft ausgesprochen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Swelvissi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Harry van Sell

Ein Foto und das per Mail, kann doch kein einreichen eines Personaldokuments sein? Zumal e-Mails noch nicht mal ein anerkannter Postweg ist, außer man nutzt de-Mail und dies ist hier nicht der Fall gewesen.
Aber gut.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wir baten wiederum um eine Kopie des Dokuments.
Hat man doch erhalten:
Zitat:eine e-Mail mit einem Foto der Urkunde
In dem Punkt wird die Abmahnung also schon mal vor die Wand fahren.


-->Ein Foto und das per Mail, kann doch kein einreichen eines Personaldokuments sein? Zumal e-Mails noch nicht mal ein anerkannter Postweg sind, außer man nutzt de-Mail und dies ist hier nicht der Fall gewesen.
Aber gut.




Zitat:wieder mit dem Hinweis, sie möge sich melden, damit ein Gespräch stattfinden kann
Wenn sie nicht möchte, dann muss sie daran auch nicht teilnahmen. Auch das ist kein haltbarere Grund zur Abmahnung.

--> dies war kein Bestandteil der Abmahnung, lediglich in der Stellungnahme wieso es zu der Abmahnung gekommen ist. Wenn der Dame ihr Arbeitsplatz wichtig wäre, denke kann man gut und gerne das Gespräch suchen, auch um die Abmahnung wieder entfernen zu lassen. Oder denke ich hier zu weit?



Zitat:der Krankenschein lag am erwartetem Tag der Rückkehr in den Betrieb nicht vor.
Kann er auch nicht, wenn an dem Tag erst vom Arzt entschieden wird ob es Verlängerung gibt.
Wenn das Original dann unverzüglich nachgereicht wird, wäre das auch ok.

--> der Krankenschein wurde an einem Tag, in dem Fall Donnerstag ausgestellt, das heißt die Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert, der Krankenschein kam aber erst am folgenden Mittwoch im Betrieb an. Das heißt für mich als AG das der AN am Montag erscheint, oder? Und auch bei einer Folgekrankschreibung muss man bescheid sagen, oder?


Wenn wir jetzt davon ausgehen, das die von dir genannten Punkte nicht haltbar sind. Wie verfahre ich denn jetzt. Nehme ich dir Abmahnung zurück und schreibe eine Neue, oder kann ich die erfolgte Abmahnung abändern?

Vielen Dank

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Swelvissi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Harry van Sell

Ein Foto und das per Mail, kann doch kein einreichen eines Personaldokuments sein? Zumal e-Mails noch nicht mal ein anerkannter Postweg ist, außer man nutzt de-Mail und dies ist hier nicht der Fall gewesen.
Aber gut.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wir baten wiederum um eine Kopie des Dokuments.
Hat man doch erhalten:
Zitat:eine e-Mail mit einem Foto der Urkunde
In dem Punkt wird die Abmahnung also schon mal vor die Wand fahren.


-->Ein Foto und das per Mail, kann doch kein einreichen eines Personaldokuments sein? Zumal e-Mails noch nicht mal ein anerkannter Postweg sind, außer man nutzt de-Mail und dies ist hier nicht der Fall gewesen.
Aber gut.




Zitat:wieder mit dem Hinweis, sie möge sich melden, damit ein Gespräch stattfinden kann
Wenn sie nicht möchte, dann muss sie daran auch nicht teilnahmen. Auch das ist kein haltbarere Grund zur Abmahnung.

--> dies war kein Bestandteil der Abmahnung, lediglich in der Stellungnahme wieso es zu der Abmahnung gekommen ist. Wenn der Dame ihr Arbeitsplatz wichtig wäre, denke kann man gut und gerne das Gespräch suchen, auch um die Abmahnung wieder entfernen zu lassen. Oder denke ich hier zu weit?



Zitat:der Krankenschein lag am erwartetem Tag der Rückkehr in den Betrieb nicht vor.
Kann er auch nicht, wenn an dem Tag erst vom Arzt entschieden wird ob es Verlängerung gibt.
Wenn das Original dann unverzüglich nachgereicht wird, wäre das auch ok.

--> der Krankenschein wurde an einem Tag, in dem Fall Donnerstag ausgestellt, das heißt die Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert, der Krankenschein kam aber erst am folgenden Mittwoch im Betrieb an. Das heißt für mich als AG das der AN am Montag erscheint, oder? Und auch bei einer Folgekrankschreibung muss man bescheid sagen, oder?


Wenn wir jetzt davon ausgehen, das die von dir genannten Punkte nicht haltbar sind. Wie verfahre ich denn jetzt. Nehme ich dir Abmahnung zurück und schreibe eine Neue, oder kann ich die erfolgte Abmahnung abändern?

Vielen Dank

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39499 Beiträge, 14161x hilfreich)

Natürlich nimmst Du die Abmahnung nicht zurück. Warum? Gegenbenenfalls soll das Gericht entscheiden. Das Schöne an so Fällen ist doch, dass die Arbeitnehmer so einen Fall als Freibrief ansehen, zu tun, was sie wollen. Und damit hat man sie dann. Denn, wenn die Abmahnung nicht in Ordnung ist, dann vierliert Ihr doch nur aus formellen Gründen, nicht in der Sache. Und - aus einer Gerichtsentscheidung kann man ganz klar lesen, was man falsch gemacht hat. Einfach ruhig abwarten, was passiert.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Swelvissi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):

Was mahnst du da groß ab. Sobald der Mutterschutz um ist - fristgerecht kündigen.


--> was wäre in dem Fall eine Wasserdichte Begründung? Denn als AG bin ich ja immer der dumme.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 621x hilfreich)

Wenn ihr ein Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern seid kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung, d.h. eine betriebsbedingte Kündigung bedarf eben gerade keiner "wasserdichten Begründung". Also locker bleiben, abwarten und wie bereits geschrieben zur richtigen Zeit handeln.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124460 Beiträge, 40363x hilfreich)

Zitat:
Wie verfahre ich denn jetzt. Nehme ich dir Abmahnung zurück und schreibe eine Neue, oder kann ich die erfolgte Abmahnung abändern?

Die Abmahnung lässt man schön so wie sie ist.
Falls notwendig streicht der Richter raus was nicht passt.



Zitat:
Sobald der Mutterschutz um ist - fristgerecht kündigen.

Warum so lange warten? Er kann ihr doch die Kündigung schon jetzt schicken. Er muss nur die Kündigungsfrist beachten.



Zitat:
Ein Foto und das per Mail, kann doch kein einreichen eines Personaldokuments sein?

Man wollte eine Kopie, man hat eine Kopie bekommen.
Wenn man eine bestimmte Form der Kopie wollte, hätte man das entsprechend formulieren müssen. Wobei da noch strittig wäre ob das hätte akzeptiert werden müssen



Zitat:
Zumal e-Mails noch nicht mal ein anerkannter Postweg ist,

In 2015?
Auf welcher abgeschiedenen Insel existiert euer Unternehemen???



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Swelvissi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich danke euch! Für die Auskünfte. Ist eben gar nicht so einfach in unserem

Auf einer auf der die Bevölkerung ausstirbt weil man werdende Mütter tracktiert und belästigt

Ich versteh das als Ironie, falls es nicht der Fall ist, dann trifft das auf mich schonmal nicht zu, bin selbst werdende Mutter und verstehe meine Kind nicht als Krankheit und Versuche auch nicht meinen AG nach von vorn bis hinten zu *******
Dennoch danke für deine Tipps!

2x Hilfreiche Antwort

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