Abmahnung durch externen Anwalt zulässig, rechtens?

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
timberwolf
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
Abmahnung durch externen Anwalt zulässig, rechtens?

Hallo,
bei folgendem Fallbeispiel bitte ich um Eure Einschätzung, Meinung.

Arbeitgeber (A) beauftragt einen externen Anwalt (B) um einen seiner Mitarbeiter (M) einzuschüchtern.

A erteilt B die übliche Vollmacht.

B macht sich direkt an die Arbeit, schreibt fleißig pauschalisierte förmliche Abmahnungen, stellt diese
M per Einwurfeinschreiben zu.

Zwar versichert B gegenüber M dass er per Vollmacht die Interessen von A vertreten darf, eine Kopie liegt den Abmahnungen jedoch nicht bei.

M nimmt die Abmahnungen zu Kenntnis und stellt sich folgende Fragen:

1. Muss der Anwalt eine Kopie der Vollmacht beifügen?
2. Ist der externe Anwalt berechtigt (er ist weder Angestellter noch Inhaber der Gesellschaft) Abmahnungen
zu erteilen?
3. Ist meine Annahme falsch, wenn ich davon ausgehe dass nur der Arbeitgeber oder im Betrieb beschäftigte
Personen eine Abmahnung erteilen bzw. aussprechen dürfen?

Vielen Dank für eure Meinungen und Mitteilungen.

Es grüßt Euch timberwolf





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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Warum sollte der AG keinen externen Anwalt beauftragen dürfen eine Abmahnung nach seinen Vorgaben zu formulieren und verschicken zu lassen.

Wenn der AG der Meinung ist, dass er lieber Geld ausgibt, um die Abmahnung rechtssicher formulieren zu lassen, dann ist es ja erstmal seine Sache.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von timberwolf):
1. Muss der Anwalt eine Kopie der Vollmacht beifügen?

Nein.
Aber auf Anforderung ein Original zusenden.



Zitat (von timberwolf):
2. Ist der externe Anwalt berechtigt (er ist weder Angestellter noch Inhaber der Gesellschaft) Abmahnungen zu erteilen?

Ja, als Organ der Rechtspflege ist er das.



Zitat (von timberwolf):
3. Ist meine Annahme falsch, wenn ich davon ausgehe dass nur der Arbeitgeber oder im Betrieb beschäftigte Personen eine Abmahnung erteilen bzw. aussprechen dürfen?

Ja

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17367 Beiträge, 6466x hilfreich)

///... schreibt fleißig pauschalisierte förmliche Abmahnungen

Jenseits des bereits Gesagten: pauschalierte Abmahnung macht mich doch stutzig - eine Abmahnung hat konkret zu sein und genau den Verstoß gegen vertragliche Pflichten zu benennen. Das kann freilich hier bloß ungeschickt formuliert sein, oder der Anwalt versteht sich doch nicht aufs Abmahnungschreiben.
Dann könnte die Abmahnfunktion hinfällig sein und es bliebe eine Ermahnung ... müsste sich jemand genauer anschauen.
By the Way: Ziel einer Abmahnung ist i.d.R. nicht Einschüchterung, sondern Einfordern des vertraglich geschuldeten Verhaltens. Einschüchterung mag eine Begleiterscheinung sein ...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
timberwolf
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für Eure bisherigen Antworten. Wie ist aber dann folgende Textpassage zu verstehen?

Nach der Rechtsprechung des BAG kommen als abmahnungsberechtigte Personen nicht nur die Kündigungsberechtigten selbst, sondern alle Mitarbeiter in Betracht, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.

Meiner Auffassung nach also nur die Personen welche dem Betrieb angehören und ein Direktionsrecht besitzen und Arbeitsanweisungen erteilen dürfen. Da gehört doch kein externer Anwalt zu, oder doch?

Der Vertragspartner von (M) ist der Arbeitgeber, aber doch kein externer Anwalt, also entsprechend auch nicht weisungsbefugt gegenüber dem (M).

Danke im Voraus für Eure weiteren Meinungen und Anregungen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Der RA ist dir ggü. natürlich nicht weisungsbefugt.

Aber er handelt im Auftrag des AG oder eben einer der o.g. Personen.

Mit dem Rumreiten darauf, ob der RA nun eine Abmahnung schreiben und schicken darf treibst du das falsche Borstenvieh durchs Dorf.

Beim nächsten mal lässt der AG die Abmahnung vom RA vorformulieren und lässt sie dann eben die Sekräterin abtippen, unterschreibt und lässt sie dir per Einschreiben zu kommen. Bringt dich das weiter?

Erstmal solltest du klären, ob das abgemahnte Verhalten tatsächlich konkret so vorlag und dann überlegen was tu tust. Entweder eine Gegendarstellung schreiben, verlangen, dass die Abmahnung aus der Akte genommen wird oder eben das Verhalten ändern ;-)

3x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
timberwolf
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten. Die erteilten Abmahnungen in diesem Fall scheinen tatsächlich sehr pauschal formuliert, also kein konkretes Fehlverhalten mit Datum Uhrzeit etc beschrieben, plötzlich sind langjährige gleichgestellte Mitarbeiter Vorgesetzte, dessen Anweisungen man angeblich nicht befolgt hätte etc.

Unabhängig meiner Anfrage in diesem Forum, habe ich der betroffenen Person angeraten einen Fachanwaltet aufzusuchen und wenn es nur darum gehen sollte, entsprechende Gegendarstellungen ausformulieren zu lassen und dann im eigenen Namen abzusenden.

Vielen Dank nochmals an Euch!!

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Zitat:
Die erteilten Abmahnungen in diesem Fall scheinen tatsächlich sehr pauschal formuliert, also kein konkretes Fehlverhalten mit Datum Uhrzeit etc beschrieben, plötzlich sind langjährige gleichgestellte Mitarbeiter Vorgesetzte, dessen Anweisungen man angeblich nicht befolgt hätte etc.


Klasse! Dann hat die Abmahnung null Wirkung - arbeitsrechtlich. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Anwalt tatsächlich eine unbrauchbar Formulierung hinlegt....

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17367 Beiträge, 6466x hilfreich)

#7 Sag deinen Kollegen doch unbedingt, dass sie sich das Geld für einen Anwalt sparen können und sollen.
Wie will man auf eine ziemlich unspezifische 'Abmahnung' eine Gegendarstellung schreiben?

Auch hier gilt vmtl., dass nix zu tun die bessere Lösung ist wie so oft bei Abmahnungen und erst recht bei den nur so genannten.
Oder - wenn es denn so juckt, dass man es nicht aushält - sich auf einen einzigen Satz beschränken: ich bestreite den im Schreiben vom ... behaupteten Sachverhalt/Ablauf. Das kriegt auch jeder alleine hin und wird den AG mehr ärgern als ein langer Sermon, der ihm am Ende womöglich noch Dinge liefert, die er zuvor nicht wusste.

-- Editiert von blaubär+ am 13.09.2018 19:37

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Tag,

ich möchte meinen Forumsbeitrag zu "Abmahnung für einmal Zuspätkommen" leicht abgeändert wiederholen:

Vielleicht spielt es keine Rolle, ob die Abmahnung formal nicht korrekt, übertrieben oder auch unberechtigt ist.

Warum auch immer - der AG ist "not amused" - warum auch immer.

Eine Abmahnung, egal ob berechtigt oder unbrechtigt, ist immer "Sand im Getriebe" - und ein Hinweis darauf, dass der AG nicht uneingeschränkt mit dem AN zufrieden ist.

Vielleicht ist es die intensive Betriebsratstätigkeit, eine unpassende Kleiderordnung oder ein Bestehen auf Rechten, die den AG stört...

Einfach mal in diese Richtung denken ...

Viele Grüße

Nervin

3x Hilfreiche Antwort

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