Hallo !
Ich habe ein Problem mit meinem Arbeitgeber, und hoffe hier evtl Tips oder Hilfestellungen zu finden.
Ich wurde von meinem Arbeitgeber
ende August 2013 abgemahnt.
Das Gespräch zu dieser Abmahnung fand bereits Anfang Juli 2013 statt.
Die Kenntnis dazu liegt also zumindest ab 09.07.2013 beim AG
Die Gültigkeit der Abmahnung selbst soll hier erstmal nicht Thema sein
Da der Betrieb gerade "schwere" Zeiten durchmacht, und auch steuerlich nicht alles unbedingt "weiß" gehalten wurde, sieht er mich jetzt scheinbar in der Zwickmühle
Er will meinen unbefristeten Arbeitsvertrag "im gegenseitigen Einverständnis aufheben", und mir anschließend einen neuen befristeten Vertrag ausstellen.
Stimme ich diesem nicht zu, droht er nun durch dieses "schwerwiegende Fehlverhalten" mit der Kündigung.
Wäre, Abseits von der Gültigkeit der Abmahnung - die ebenfalls rechtlich geprüft werden müsste - eine Kündigung oder gar fristlose Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens möglich, wenn bereits wegen genau dieses Fehlers abgemahnt wurde?
Ist es korrekt, dass fristlose Kündigungen 14 Tage nach Kenntnis des Fehlverhaltens ausgesprochen werden müssen, und danach Ihre Gültigkeit verlieren ?
Ich will den Weg zum Anwalt vermeiden. Die Abmahnung würde ich auch stillschweigend hinnehmen, egal wie gültig oder nicht diese auch ist.
In keinem Fall möchte ich aber einen Aufhebungsvertrag um danach in der Befristung zu landen
Mfg
Abmahnung -> (fristlose) Kündigung ?
3. September 2013
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Frage vom 3. September 2013 | 23:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung -> (fristlose) Kündigung ?
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#1
Antwort vom 4. September 2013 | 07:57
Von
Status: Lehrling (1839 Beiträge, 484x hilfreich)
quote:
Wäre, Abseits von der Gültigkeit der Abmahnung - die ebenfalls rechtlich geprüft werden müsste - eine Kündigung oder gar fristlose Kündigung aufgrund eines Fehlverhaltens möglich, wenn bereits wegen genau dieses Fehlers abgemahnt wurde?
Durch die Abmahnung hat der AG das Recht verloren nur aus diesem Grund eine Kündigung zu begründen.
quote:
Ist es korrekt, dass fristlose Kündigungen 14 Tage nach Kenntnis des Fehlverhaltens ausgesprochen werden müssen, und danach Ihre Gültigkeit verlieren?
Eine Fristlose kann nach Kenntnis des AGs nur innerhalb von 14 Tagen ausgesprochen werden.
Möglich wäre dann zwar noch eine ordentliche, aber eine Kdg. darf immer nur das letzte Mittel sein, wenn keine Besserung des AN in Sicht ist.
Mit der Abmahnung hat der AG jedoch gezeigt, dass der AN sein Verhalten ändern kann, eine Kdg. aus dem gleichen Grund wäre daher widersprüchlich und damit rechtlich nicht wirksam, vorausgesetzt der AN erhebt Kündigungsschutzklage.
quote:
Ich will den Weg zum Anwalt vermeiden. Die Abmahnung würde ich auch stillschweigend hinnehmen, egal wie gültig oder nicht diese auch ist.
In der Regel wird die Situation nur verschärft, wenn man gegen die Abmahnung vorgeht. Daher reicht es, wenn man erst im Kündigungsfall gegen diese vorgeht. Stillschweigen bedeutet nicht, dass man das Recht gegen diese vorzugehen verliert.
Eine Abmahnung verliert im Laufe der Zeit auch seine kündigungsrelevante Wirksamkeit, bei einem entsprechenden Fehler nach eine längeren Zeit (ca. 2-3 Jahre) muss dann der AG erneut erst abmahnen. Die Zeit ist jedoch nicht fix sondern wird einzelfallmäßig unterschiedlich von den Gerichten ermittelt.
Da es der Firma wohl schlecht geht und das Arbeitsverhältnis nicht zum Besten steht, sollte man sich trotzdem nach Alternativen umsehen.
-----------------
"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
-- Editiert MitEtwasErfahrung am 04.09.2013 07:58
#2
Antwort vom 4. September 2013 | 21:09
Von
Status: Student (2472 Beiträge, 1261x hilfreich)
Unbedingt kühlen Kopf wahren!
Die Fristlose ist nicht möglich
Aufhebungsvertrag und danach einen befristeten geht genau so wenig - wenn es nicht ohnehin nur ein fieser Trick ist (das Versprechen des Neuvertrages wird nie erfüllt).
Für dich gibt es überhaupt keinen Grund, dergleichen zu akzeptieren
-----------------
""
-- Editiert :blaubär: am 04.09.2013 21:11
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