Abmahnung mit Fehler vom Arbeitgeber

4. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Neidfaktor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung mit Fehler vom Arbeitgeber

Hallo und guten Tag.

Mein Arbeitgeber hat mir eine Abmahnung per WhatsApp geschickt. Soweit so gut.
Hab Ihm dann geschrieben das die Abmahnung Fehler enthält und ungültig ist.
Dann hat er die Abmahnung noch mal geschrieben, diesmal ohne Fehler, und mir überreicht.

Darf er das?

Er kann doch nicht einfach 2 Abmahnungen schreiben.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37519 Beiträge, 6271x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Darf er das?
Ja. Er darf Abmahnungen mit Fehlern schreiben. Er darf Fehler auch korrigieren. Er darf dir auch eine fehlerlose Abmahnung schicken.
Zitat (von Neidfaktor):
Er kann doch nicht einfach 2 Abmahnungen schreiben.
Doch, er hat es doch sogar gemacht.

Fehler passieren--- Fehler können korrigiert werden.
Wenn überhaupt, würde ich keine Abmahnung per WA haben wollen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 935x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Darf er das?
Ja.

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#3
 Von 
Neidfaktor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Fehler passieren--- Fehler können korrigiert werden.

Nein.
Aber danke für deine Antwort. Du hast aber leider, wie man lesen kann, keine Ahnung von der Materie.

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#4
 Von 
Neidfaktor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Fehler
ich meine damit keine Rechtschreib Fehler. Fehler im Sinne von Form Fehler

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17869 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Er kann doch nicht einfach 2 Abmahnungen schreiben.
Doch, natürlich. Außerdem hat er ja nur eine geschrieben, denn die andere ist ja anscheinend ungültig....... warum auch immer

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37519 Beiträge, 6271x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Du hast aber leider, wie man lesen kann, keine Ahnung von der Materie.
Wie kommst du darauf? Evtl. stellst du deine Fragen mal anders?
Zitat (von Neidfaktor):
ich meine damit keine Rechtschreib Fehler. Fehler im Sinne von Form Fehler
Formfehler---aha. Was ist für dich ein Formfehler?
Hat dein AG denn in der *2. Abmahnung* seine Formfehler korrigiert?

Selbstverständlich können auch Formfehler korrigiert werden.
Ob du feststellen kannst, dass die 1. Abmahnung ungültig ist (wegen Formfehlern)--- wäre auch noch zu klären.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1079 Beiträge, 320x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
ich meine damit keine Rechtschreib Fehler. Fehler im Sinne von Form Fehler


Bei einer Abmahnung einen Formfehler zu machen ist fast schon unmöglich da Abmahnungen nicht an eine bestimmte Form gebunden sind. Die können sogar mündlich erfolgen (was dann natürlich immer das Beweisproblem vor Gericht bei Verwendung dieser Abmahnung zur Kündigung mitsichbringt).

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19016 Beiträge, 6952x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
ich meine damit keine Rechtschreib Fehler. Fehler im Sinne von Form Fehler

Du lässt dich nicht darüber aus, welcher Art Fehler es denn sein sollen, die eine Abmahnung 'ungültig' machen. Eine Form-Vorschrift gibt es m.W. für Abmahnungen nicht, sie kann mündlich erfolgen oder eben schriftlich oder - für mich Neuland - anscheinend auch per WhatsApp&Co.
Wohl bedarf eine 'richtige' Abmahnung eines gewissen Aufbaus, um als Abmahnung wirken zu können:
- konkrete Benennung des Fehlverhaltens - Aufforderung zu vertragstreuem Verhalten - Androhung von Konsequenzen für den Fall der Wiederholung.
Fehlt es daran, bleibt eine Ermahnungsfunktion bestehen.
Sollte allerdings der Fehler dort zu suchen sein, scheint es mir ausgesprochen fragwürdig, den AG dahingehend erziehen zu wollen, dass er solche Fehler nicht mehr macht.

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#9
 Von 
Neidfaktor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Mein Fehler.

Arbeitgeber hat abgemahnt das ich eine AU bis 3ten Werktag abgeben muss, da er es sonst als arbeitsverweigerung ansieht und mir kündigen will.

Hab Ihm dann geschrieben das ich das nicht muss und die Abmahnung unwirksam ist.

Dann hat er es anders formuliert und mich nochmal abgemahnt aber für den gleichen Zeitraum.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17869 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Hab Ihm dann geschrieben das ich das nicht muss und die Abmahnung unwirksam ist.
Das ist aber ganz sicher kein Formfehler, das ist dann einfach nur kein Grund für eine Abmahnung. Diese wäre also unberechtigt gewesen. Warum macht man den AG denn bitteschön noch darauf aufmerksam???
Unberechtigte Abmahnungen ignoriert man einfach.

Signatur:

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#11
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 222x hilfreich)

„Hab Ihm dann geschrieben das die Abmahnung Fehler enthält und ungültig ist.
Dann hat er die Abmahnung noch mal geschrieben, diesmal ohne Fehler, und mir überreicht.

Darf er das?

Er kann doch nicht einfach 2 Abmahnungen schreiben."
Ja, er kann eine fehlerhafte Handlung richtig nachholen, wenn dem nichts entgegensteht wie es z.B . bei der fristlosen Kündigung der Fall wäre, wenn in der Zwischenzeit die 2 Wochenfrist abläuft. Sie haben damit auch nicht zwei Abmahnungen im Sinne zweier Vorfälle erhalten, sondern nur eine.
Und bevor Sie einen Foristen hier anpampen, weil der angeblich keine Ahnung hat, denken Sie lieber daran, dass es ziemlich unschlau ist, den AG auch noch auf Fehler in seinem Abmahnungen hinzuweisen und ihm so die Gelegenheit zu geben, es richtig zu machen. Wenn diese Fehler z.B. erst in einem Prozess offenbar werden, kann das nur dem AN nützen.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37519 Beiträge, 6271x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Ok. Mein Fehler.
Das sieht ganz danach aus. Schwamm drüber.
Zitat (von Neidfaktor):
Hab Ihm dann geschrieben das ich das nicht muss
Und woher weißt du nun besser als dein AG, dass du das nicht musst?
Steht dazu was in deinem Arbeitsvertrag?

Zitat (von Neidfaktor):
Dann hat er es anders formuliert
Ja, das darf er.
Wie hat er es denn nun formuliert? Ist das jetzt wirksam, gültig und korrekt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19016 Beiträge, 6952x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Arbeitgeber hat abgemahnt das ich eine AU bis 3ten Werktag abgeben muss, da er es sonst als arbeitsverweigerung ansieht und mir kündigen will.

DAS hat schon seine Komik: der AG zeigt, dass er in diesen Fragen alles andere als sattelfest ist, aber Neidfaktor ist es auch nicht.
:zoff:

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41016 Beiträge, 14455x hilfreich)

Ist doch wirklich wurscht, Wenn die Abmahnung den AN auf den Weg der Tugend zurück führt, dann ist das doch in Ordnung. Wenn es zu einer Kündigung kommen sollte, dann wird im Rahmen des Verfahrens vor Gericht überprüft, ob die Abmahnung den (äußerst geringen) Anforderungen entspricht und Einfluss auf eben das Kündigungsverfahren hat. Dass ein AN taktisch so geschickt ist, den AG darauf hinzuweisen, wie man eine ordentliche Abmahnung schreibt, damit sie auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens gegen ihn selbst verwendet werden kann, das kommt in der Tat selten vor.

wirdwerden

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Zitat (von Neidfaktor):
Darf er das?

Ja.



Zitat (von Neidfaktor):
Er kann doch nicht einfach 2 Abmahnungen schreiben.

Bereits die Tatsache das er es getan hat, negiert die Theorie das er nicht könne ...



Zitat (von blaubär+):
DAS hat schon seine Komik: der AG zeigt, dass er in diesen Fragen alles andere als sattelfest ist, aber Neidfaktor ist es auch nicht.

Wenn der Blinde dem Tauben den Weg erklären will, birgt das immer ein gewisse Ironie ...



Zitat (von -Laie-):
Diese wäre also unberechtigt gewesen. Warum macht man den AG denn bitteschön noch darauf aufmerksam???

Der alte Spruch "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" hat doch immer noch seine Gültigkeit ...
Wenn man seine Gegner auf ihre Fehler aufmerksam macht ... selber Schuld wenn diese die dann dank der "Nachhilfe" korrigieren ...





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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