Abmahnung wegen besuch in der schule

15. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Anna 74
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen besuch in der schule

Hallo

Ich hätte da mal eine Frage ist es rechtens eine Abmahnung zu bekommen wenn man Krankgeschrieben ist nicht Bettlägerig krank und in der Schule vom Kind zum Basteln geht?Oder wenn man eine Schulaufführung besucht?

Danke für eure Antworten

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Als Kranker hat man alles Notwendige zu tun, wieder gesund zu werden, und alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess behindern oder beschädigen könnte. Es kommt also auf die Krankheit an und darauf, was der Arzt zu solchen Vorhaben gegebenenfalls sagen würde. Was du darstellst, klingt eher nicht danach, dass es abmahnfähig sei.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Na ja, mit einer Nasennebenhöhlenentzündung wird man auch nicht bettlägrig krank geschrieben, aber ob dann das Basteln in der Schule oder die Schulaufführung wirklich derart gesundheitsfördernd sind?

Oder nehmen wir mal eine Sehnenscheidenentzündung. Damit klappt wohl noch der Besuch der Schulaufführung, da braucht man seine Hand ja eher nicht, aber Basteln???

Es wird bei der Berechtigung der Abmahnung daher gezielt darauf ankommen, welche Erkrankung vorlag.

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#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
ich frage mich allerdings wie der AG an die entsprechenden Informationen kommt, auf der AU-Bescheinigung steht aus gutem Grund keine Diagnose.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Nehmen wir mal an, der Arbeitgeber kennt den Grund der Krankschreibung nicht und schickt auf blauen Dunst hin eine Abmahnung.
Was tut man dann als Arbeitnehmer?
Wenn die Diagnose z.B. Erschöpfung ist, kann man sicher sehr viel in dieser Zeit unternehmen, ohne dass das gegen einen Arbeitnehmer verwendet werden kann. Die Abmahnung hier wäre z.B. somit rechtlich bedeutungslos, auch ohne Reaktion des Arbeitnehmers.
Erfährt der Arbeitgeber die Diagnose, weil man sich gegen die Abmahnung wehrt und die Diagnose dabei angibt, kann das bei z.B. "Erschöpfung" bei so manchem Arbeitgeber negative Reaktionen auslösen.

Da bleibt doch nur, dass der Arbeitnehmer selber prüft, ob die Diagnose den Besuch von Schulveranstaltungen o.ä. zulässt. Und dann bleibt die Entscheidung, ob man sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung wehrt oder die in der Akte verschimmeln lässt, weil sie sowieso bedeutungslos ist.




-- Editiert altona01 am 15.01.2014 21:24

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