Abmahnung zurücknehmen

18. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kiruami
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung zurücknehmen

Hallo,
Kann ein Arbeitgeber eine bereits getätigte Abmahnung wieder zurücknehmen und wenn , ja ...ist dieses an Bedingungen gebunden?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Kiruami):
Kann ein Arbeitgeber eine bereits getätigte Abmahnung wieder zurücknehmen

Ja



Zitat (von Kiruami):
ist dieses an Bedingungen gebunden?

Wenn eine der beteiligten Seiten welche stellt ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Kiruami):
Kann ein Arbeitgeber eine bereits getätigte Abmahnung wieder zurücknehmen


Eine Abmahnung ist eine einseitige, nicht annahmebedürftige, nicht bindende Willenserklärung ("wenn nicht ..., dann Kündigung"), die kann man als Erklärender zurücknehmen (oder ignorieren), wie man möchte.

Das gilt in jedem Kontext (Arbeitsrecht, Mietrecht, normales Zivilrecht, ...).

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Du lässt ja nix wissen über die Hintergründe deiner Frage.
Eine Abmahnung ist berechtigt, oder sie ist es nicht. Ein Drittes gibt es da nicht.

Der normale Vorgang wäre in etwa doch
- AG mahnt ab, i.d.R. schriftlich. Die Abmahnung kommt zur Personalakte
- AG tut nichts, akzeptiert die Abmahnung. ( Mit den Jahren verliert die Abmahnung an Gewicht, so dass nach x Jahren der AG darauf keine Kündigung mehr aufbauen kann. )
- AN kann eine Gegendarstellung abfassen, die dann auch der Personalakte beigeheftet wird
- AN kann ggf. gerichtlich durchsetzen, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Wenn also der AG die Abmahnung aus der Personalakte entfernen will (oder soll? Und wenn 'soll', auf Grund oder Veranlassung wessen?), braucht es Gründe - etwa die (späte) Einsicht, dass die Abmahnung unbegründet ist.
Wieso sollte dann AN sich darauf einlassen, dass AG Bedingungen dazu stellt?
M.E geht da nur 'ganz oder gar nicht'.
N.B. Auch eine unberechtigte Abmahnung behält der Rechtsprechung nach ihre Ermahnungsfunktion.


-- Editiert von blaubär+ am 19.06.2020 09:31

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

.... Dank für die Aufklärung, Anami.
Nur verdunkelt sich der Sinn der Anfrage damit noch mehr - die Abmahnung war ja wohl gerechtfertigt. Warum also sollte er die zurücknehmen?
Ob sich darauf ggf. eine Kündigung stützen lässt im Fall einer Wiederholung, ist dann eine andere Frage.
Mir scheint, dass Kiruami der Sache zu viel Bedeutung zumisst, wenn er so lange und wiederholt darauf rumhackt.

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