Mal ne Frage:
Wenn ein minderjähriger Azubi eine Abmahung von seinem Chef erhält (Grund kann ja erstmal egal sein) müssen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden?
Hat das Auswirkungen wenn nur der Auszubildene selbst davon (schriftlich) unterrichtet wird? Auf der Abmahnung ist ein Feld wo sowohl Azubi als auch Eltern unterschreiben könnten (aber nie getan haben).
Und noch eine Frage im Anschluss: Falls der Ausbildungsbetrieb gewechselt wird, spielt die Abmahung im ehemaligen Betrieb eine Rolle? Sprich: Lohnt es sich gegen eine solche Abmahnung vorzugehen?
Abmahung als minderjähriger Azubi (Handwerk)
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ja, bei minderjährigen Auszubildenden müssen auch die Erziehungsberechtigten informiert sein.
Für den Zugang einer Abmahnung hat der Abmahnende, also hier der Ausbildende, die Beweislast.
Wobei eine Abmahnung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss: Sie kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen, wird jedoch aus Beweisgründen meist schriftlich erteilt
ZitatFalls der Ausbildungsbetrieb gewechselt wird, spielt die Abmahung im ehemaligen Betrieb eine Rolle? :
Nein!
Ich meine, nein.Zitatmüssen die Erziehungsberechtigten darüber informiert werden? :
Vermutlich nicht.ZitatHat das Auswirkungen wenn nur der Auszubildene selbst davon (schriftlich) unterrichtet wird? :
Wenn der AG das nie gefordert hat, ist es nicht nötig.Zitat(aber nie getan haben). :
Nein, es lohnt sich iaR nicht, gegen eine Abmahnung des AG vorzugehen. Der neue AG hat jedenfalls keinen Einblick in die Personalakte des alten AG.ZitatLohnt es sich gegen eine solche Abmahnung vorzugehen? :
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ZitatGrund kann ja erstmal egal sein :
Der ist im Gegenteil sogar recht erheblich.
Eine Abmahnung "weil Arbeitsplatz nicht ordentlich genug", ist schließloch von ganz anderem Kaliber als "Auto vom Chef zu Schrott gefahren weil am Handy gedaddelt".
ZitatHat das Auswirkungen wenn nur der Auszubildene selbst davon (schriftlich) unterrichtet wird? :
ZitatUnd noch eine Frage im Anschluss: Falls der Ausbildungsbetrieb gewechselt wird, spielt die Abmahung im ehemaligen Betrieb eine Rolle? Sprich: Lohnt es sich gegen eine solche Abmahnung vorzugehen? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
... ganz erhellend
https://www.wirausbilder.de/blog/wann-sie-mit-den-eltern-ihres-azubis-sprechen-sollten-und-wann-sie-muessen/
Aber anscheinend ist es keine zwingende Bedingung, bei Haufe ist von 'sollen' die Rede:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/abmahnung-31-auszubildende_idesk_PI13994_HI1379881.html
-- Editiert von User am 5. April 2024 17:37
Ja, sollten informiert werden. Grund: Minderjährige sind nur beschränkt geschäftsfähig. Gem. § 131 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ( hier der Abmahnung) beim beschränkt geschäftsfähigen Adressaten nicht ausreichend. Die Erklärung wird grundsätzlich erst mit Zugang bei dessen gesetzlichen Vertreter, also den Eltern, wirksam.
Aus der Tatsache, dass die Eltern den Ausbildungsvertrag mit unterzeichnet haben, folgt im Übrigen nicht, dass damit schon die Einwilligung der Eltern gem. § 131 Abs.2 S.2 2HS vorliegt.
Auch § 113 BGB, die Ermächtigung des Minderjährigen durch die Eltern zum Abschluss von Arbeitsverträgen, hilft hier nicht weiter. Zwar führt ein Ermächtigung dazu, dass er Minderjährige dann auch Geschäfte vornehmen oder Erklärungen entgegennehmen kann, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag stehen, nur ist das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis.
Vielen Dank für die Antworten!
Ich hab gleichzeitig nochmal Google befragt und auf ein paar weitere Informationen bezüglich Abmahnungen von Auszubildenen (und auch minderjährigen) gekommen.
z.B. https://www.ihk.de/nordwestfalen/bildung/ausbildung/bildung-a-z/abmahnung-3518022
oder auch https://www.hwk-muenster.de/de/ausbildung/ausbildungsbetriebe/fragen
Vermutlich wäre es dem Ausbildungsbetrieb also anzuraten, das die Abmahnung auch die Erziehungsberechtigten erreicht. Aber so richtig eindeutig scheint das leider nicht definiert zu sein.
Aber man lernt ja immer dazu. Es gibt offensichtlich noch eine Reihe von anderen Regeln für eine wirksamme Abmahnung, wie ich jetzt gelernt habe.
Z.B. die unmissverständliche Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und auch die eindeutige Androhung der Folgen (z.B. Kündigung aus wichtigem Grund), falls sich das Fehlverhalten wiederholt.
Auf manchen Seiten steht auch, das wohl ein Hinweis auf der Abmahnung stehen sollte wenn diese Abmahnung in die Personalabteilung des Auszubildenen kommt. Aber ich vermute das dieser Hinweis entbehrlich ist.
Hört sich alles vielleicht einfacher an als es ist, aber faktisch scheinen doch einige Ausbildungsbetriebe arge Schwierigkeiten mit solchen Themen zu haben.
Beruhigt hat mich der Gedanke das die Abmahnung nicht "zum nächsten" Ausbildungsberieb wandern, das spart eine Menge unnützen Ärger wenn man an einen problematisch Ausbildungsbetrieb geraten ist.
Das Problem ist doch, dass der ursprüngliche Sinn einer Abmahnung häufig verkannt wird. Wenn einem der klar ist, ist das doch alles nicht so problematisch. Sinn der Abmahnung ist es, den Mitarbeiter auf den Pfad der Tugend zurück zu führen. Und daraus ergibt sich dann eigentlich auch der Aufbau eines solchen Schreibens, sofern die Abmahnung schriftlich erfolgt, was sinnvoll ist, aber nicht sein muss.
Aufzeigen des Fehlverhaltens, darauf hinweisen, dass dieses Fehlverhalten bei Beibehaltung folgende Konsequenzen haben kann, klare Anweisung, wie man sich in Zukunft verhalten soll.
Bleibt die Frage, ob man bei Minderjährigen Azubis die Eltern benachrichtigen soll. Ich würde es immer tun, unabhängig von der Rechtslage, damit diese den Ausbildungsbetrieb pädagogisch unterstützen können. Allerdings, nach meiner Auffassung gibt es auch so leichte Verstöße, die abgemahnt werden, die auch bei Wiederholung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben können. Da kann man dann trefflich über das Erfordernis der Unterrichtung der Eltern streiten. Jedenfalls gibt es kein Verbot der Unterrichtung.
Ist doch alles nicht so kompliziert.
wirdwerden
ZitatAllerdings, nach meiner Auffassung gibt es auch so leichte Verstöße, die abgemahnt werden, die auch bei Wiederholung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben können. :
Dann wäre aber eher eine Ermahnung als eine Abmahnung der richtige Weg, denke ich.
Der neue Ausbildungsbetrieb hat grundsätzlich keinen Zugriff auf die Personalakten des vorherigen. Allerdings ist ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Fortführung des gleichen Ausbildungsgangs nur bei wichtigem Grund möglich (von der Probezeit mal abgesehen), daher muss man als Azubi wohl schon damit rechnen, gefragt zu werden, warum man wechseln will.
ZitatDas Problem ist doch, dass der ursprüngliche Sinn einer Abmahnung häufig verkannt wird. Wenn einem der klar ist, ist das doch alles nicht so problematisch. Sinn der Abmahnung ist es, den Mitarbeiter auf den Pfad der Tugend zurück zu führen. Und daraus ergibt sich dann eigentlich auch der Aufbau eines solchen Schreibens, sofern die Abmahnung schriftlich erfolgt, was sinnvoll ist, aber nicht sein muss. :
Aufzeigen des Fehlverhaltens, darauf hinweisen, dass dieses Fehlverhalten bei Beibehaltung folgende Konsequenzen haben kann, klare Anweisung, wie man sich in Zukunft verhalten soll.
Absolute Zustimmung.
Trotzdem interessant, wenn man dann in der freien Wildbahn eine Abmahnung findet die diese einfachen Kriterien überhaupt nicht erfüllt. Das erzeugt dann doch das ein oder andere Stirnrunzeln.
ZitatBleibt die Frage, ob man bei Minderjährigen Azubis die Eltern benachrichtigen soll. Ich würde es immer tun, unabhängig von der Rechtslage, damit diese den Ausbildungsbetrieb pädagogisch unterstützen können. Allerdings, nach meiner Auffassung gibt es auch so leichte Verstöße, die abgemahnt werden, die auch bei Wiederholung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben können. Da kann man dann trefflich über das Erfordernis der Unterrichtung der Eltern streiten. Jedenfalls gibt es kein Verbot der Unterrichtung. :
Sehe ich genauso!
ZitatAllerdings ist ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei Fortführung des gleichen Ausbildungsgangs nur bei wichtigem Grund möglich (von der Probezeit mal abgesehen), daher muss man als Azubi wohl schon damit rechnen, gefragt zu werden, warum man wechseln will. :
Das ist bekannt. Dem Auszubildenen (und Eltern) stehen dazu ja auch verschiedene Gesprächsmöglichkeiten bereit - vom Ausbildungswart bis hin zur zuständigen Handwerkskammer.
ZitatSehe ich genauso! :
Kann man so sehen. Wenn Sie allerdings wollen, dass im Zweifel auf diese Abmahnung auch rechtliche Konsequenzen (also die Kündigung) gestützt werden können, müssen Sie dafür sorgen, dass nachweislich ein Zugang der Abmahnung erfolgt ist.
Zugang im Rechtssinne setzt auch den richtigen Adressaten voraus. Eine Erklärung, die ich dem Falschen gegenüber abgebe, bringt nichts. Und der Adressat ist bei einem Minderjährigen nicht der Minderjährige, sondern eben die Eltern, auch wenn der Minderjährige natürlich der Auslöser ist.
Man kann natürlich "zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen" und wie von Ihnen schon beschrieben die Unterschrift der Eltern auf der Abmahnung verlangen, sodass der Minderjährige seinen Eltern die Abmahnung zeigen muss. Damit haben Sie zum einen dem Minderjährigen die Abmahnung direkt gegeben, stellen aber sicher, dass dieser (quasi als ihr Erklärungsbote), die Abmahnung auch den Eltern zeigt und diese damit zugeht.
Wenn Sie allerdings keine rechtlichen Konsequenzen ggf. darauf stützen wollen, was im Hinblick auf eine Kündigung bei Auszubildenen ohnehin mit hohen Anforderungen verbunden ist, kann es Ihnen egal sein.
ZitatTrotzdem interessant, wenn man dann in der freien Wildbahn eine Abmahnung findet die diese einfachen Kriterien überhaupt nicht erfüllt. Das erzeugt dann doch das ein oder andere Stirnrunzeln. :
Das ist ja leider ein generelles Problem des Internets. Vieles ist zu finden, aber vieles ist auch einfach veraltet oder schlicht falsch. Und viele reden vor dem Denken.
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