Hallo,
ich arbeite seit sechs Monaten per Abrufvertrag in einem Unternehmen. Die laut Dienstplan vereinbarte Arbeitszeit beträgt 38 Wochenstunden, die ich bisher, bis auf eine längere Krankheitszeit, auch regelmässig abgeleistet habe. Im März bin ich aufgrund genannter Krankheitszeit für insgesamt 12 Tage ausgefallen. Dem folgten aufgrund unvollständiger Genesung weitere 5 Krankentage im April.
Auf der Lohnabrechnung für April werden diese Krankentage nun mit knappen 20 Stunden veranschlagt (müssten im Durchschnitt und bei, laut Dienstplan, vereinbarter Arbeitszeit eigentlich 38 sein), ebenso wurde der Feiertag lediglich mit 5 Stunden veranschlagt.
Liegt das jetzt daran, dass hier die Regel greift, nach der pauschal anhand tatsächlicher geleisteter Arbeit im Vormonat berechnet wird (die 12 Krankentage also nicht als tatsächlich geleistete Arbeit zählen) oder hat sich der Arbeitgeber bei der Berechnung nach den im Dienstplan vereinbarten Zeiten zu richten?
Vielen Dank
Abrufvertrag / pauschale Berechnung der Arbeitszeit
13. Mai 2018
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Frage vom 13. Mai 2018 | 16:25
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abrufvertrag / pauschale Berechnung der Arbeitszeit
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#1
Antwort vom 13. Mai 2018 | 19:25
Von
Status: Weiser (17450 Beiträge, 6493x hilfreich)
//// ... hat sich der Arbeitgeber bei der Berechnung nach den im Dienstplan vereinbarten Zeiten zu richten?
So möchte ich es sehen - warum soll bei Arbeit auf Abruf etwas anderes gelten als sonst auch?
#2
Antwort vom 13. Mai 2018 | 22:35
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8071x hilfreich)
Arbeit auf Abruf und Dienstplan ist schon ein ungewöhnliches Konstrukt.
Üblich ist, dass das Gehalt wie bisher weitergezahlt wird. Da darf nicht weniger gezahlt werden als in den gesunden Monaten.
-- Editiert von altona01 am 13.05.2018 22:36
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