Abschlag vereinbart - Anrecht?

1. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
ZAF-Panik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschlag vereinbart - Anrecht?

Ich grüße euch!
Und hoffe bei euch Hilfe zu finden.

Ich habe mit meiner Firma eine Abschlagszahlung zum Ende des Monats vereinbart.
Allerdings blieb die Zahlung aus und nach Anfrage wurde mir gesagt es sei ein Fehler im System, der nun behoben ist. Die Zahlun wurde umgehend vorgenommen.

Glücklicher Weise ist die Firma bei der gleichen Bank wie ich und ich kenne das, dass die Überweisung am selben Tag auch durchgeführt wurde.

Leider kam das Geld nicht am selben und auch nicht am nächsten Tag an, sondern erst 3 Tage später. Mir sind dadurch Rückbuchungen entstanden, deren Kosten ich tragen muss. Auch fallen mir extra Fahrtkosten an wegen einzelner Fahrkarten, da die Monatskarte Kosteninrensiv ist.

Wer muss denn nun wirklich die Kosten, welche durch die späte Zahlung entstanden ist, zahlen?

Ich wäre dankbar für eure Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Hallo & Gruß zurück. :-)

Um es kurz zu sagen: die zusätzlichen Kosten trägst Du. Pech gehabt.

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#2
 Von 
ZAF-Panik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zählt das denn nicht als zusätzliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag? Ist somit nicht die Falligkeit am letzten Tag des Monats maßgebend und der AG im Leistungsverzug?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

Du hast noch die Verzugszinsen vergessen zu erwähnen ;)
Im Ernst: Verzugszinsen könntest du theoretisch tatsächlich verlangen, aber es ist mitnichten so, dass der säumige AG für alle Folgen seines Säumnisses geradestehen müsste.

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#4
 Von 
ZAF-Panik
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist doch gemein, dass man als AN den Launen seines AG vollkommen ausgeliefert ist.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn die Abschlagzahlung wirksam vereinbart wurde und zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen war, dann befindet sich der AG ab dem auf dem Fälligkeitstag folgenden Tag in Verzug. Der AN kann gem. §§ 280 II, 286 BGB vom AG den Verzugsschaden ersetzt verlangen. Der AN ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung durch den AG stehen würde. Zwischen dem Verzug und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen.

Konnten daher Lastschriften nicht ausgeführt werden, weil aufgrund der unterbliebenen Zahlung das Konto keine Deckung aufwies, dann zählen Rücklastschriftgebühren grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden.

Trotzdem sollte der AN überlegen, ob er wirklich mit seiner Forderung an den AG herantreten will. Dieses würde das Verhältnis zum AG mit Sicherheit belasten.

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