Hallo zusammen,
ich bin seit 10 Jahren bei meinem AG tätig.
Mein Arbeitsvertrag gilt für eine bestimmte Abteilung. Nun hat der Geschäftsführer vor einem Monat bei mir und meinem Chef angefragt, ob ich nicht Lust hätte, für 3 Monate in einer anderen Abteilung auszuhelfen, da dort Personalmangel herrscht.
Dem habe ich - nach Rücksprache mit meinem Chef - zugestimmt.
Mündliche Absprache ist gewesen, dass die Unterstützung der anderen Abteilung bis maximal 31.12. befristet ist und ich danach wieder in meine ursprüngliche Tätigkeit zurückkehren werde. Es liegt aber nichts schriftlich vor.
Meine Frage: Hat der AG eine rechtliche Grundlage, mich über den 31.12. hinaus oder sogar dauerhaft in der "neuen" Abteilung arbeiten zu lassen?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe.
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-- Editiert jimmy1985 am 16.09.2014 09:42
Abteilungswechsel
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Das kommt drauf an, was genau im Arbeitsvertrag zur Tätigkeit und evtl. Arbeitsort steht und ob eine sog. Versetzungsklausel enthalten ist. Dann könnte evtl. das sog. Direktionsrecht greifen.
Vor 2,5 Jahren bin ich aus der Sachbearbeiterposition in Abteilung y gewechselt und habe eine neue Vereinbarung erhalten. Und dort steht sinngemäß "Herr X wird ab ....... als Y in Abteilung A eingesetzt". Es gibt keine Versetzungsklausel. Im ursprünglichen AV bin ich als kaufm. Angestellter eingestellt.
Die Frage ist, inwieweit die Bestimmungen aus dem ersten AV gelten!?
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Unter der neuen Vereinbarung steht zudem, dass die weiteren Bestimmungen aus dem ersten AV so bestehen bleiben.
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/// Dem habe ich - nach Rücksprache mit meinem Chef - zugestimmt.
Das ist das Entscheidende, also die gültige Vereinbarung, der Vertrag. Du hast der Abordnung bis zum 31.12. zugestimmt - weiter könnte es nur mit einer neuen Vereinbarung gehen oder - wenn du nicht zustimmst und es aufs Ganze ginge - auf dem Weg der Änderungskündigung.
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@ :blaubär:
Eine Änderugskündigung ist nur dann notwendig, wenn der andere Arbeitsplatz nicht durch das Direktionsrecht zugewiesen werden kann. Ob es diese gibt, ist hier m.E. noch nicht abschließend geklärt.
@ jimmy1985
Wenn in der Änderungsvereinbarung steht, dass die Regelungen aus dem 1. AV aufrecht erhalten bleiben, dann gelten diese weiterhin. Sprich auch eine etwa bestehende Versetzungsklausel würde weiterhin Bestand haben.
-- Editiert Eidechse am 16.09.2014 12:20
quote:
Wenn in der Änderungsvereinbarung steht, dass die Regelungen aus dem 1. AV aufrecht erhalten bleiben, dann gelten diese weiterhin. Sprich auch eine etwa bestehende Versetzungsklausel würde weiterhin Bestand haben.
Es ist ja neu vereinbart, dass ich ab dem .... als Y in Abteilung A tätig bin. Die Frage ist jetzt, ob die neue Vereinbarung nicht die Vertragsklausel des ersten AV als allgemein kaufm. Angestellter ersetzt?
Sonst hätte der Geschäftsführer ja auch nicht "nett gefragt", ob ich dazu bereit wäre, sondern hätte einfach die Anweisung erteilt!?
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In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ist also gar keine Versetzungsklausel enthalten? (Das wäre im Übrigen soetwas wie: Der AG behält sich vor dem AN eine andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen.)
Die Tätigkeitsbezeichnung "kfm. Angetellter" ist mit der neuen Vereinbarung geändert worden und gilt nicht weiter. Die Änderung der Tätigkeit war ja gerade Bestandteil der Ergänzungs-/Änderungsvereinbarung.
Sollte wirklich keinerlei Versetzungsklausel vorliegen, dann kann der AG eine Änderung der Tätigkeit nur einvernehmlich mit dem AN oder durch Änderungskündigung herbeiführen.
Im Übrigen fragen AG nicht nur dann den AN und wollen eine einvernehmliche Lösung, wenn sie keine andere Möglichkeit für eine "Versetzung" haben. Ich glaube in vernünftig geführten Betrieben ist der Regelfall, dass erstmal versucht wird einvernehmlich mit dem AN klar zu kommen.
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quote:
In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag ist also gar keine Versetzungsklausel enthalten? (Das wäre im Übrigen soetwas wie: Der AG behält sich vor dem AN eine andere seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen.)
Doch, im ersten AV ist diese Versetzungsklausel ("...gleichwertige Tätigkeit") enthalten. Diese Klausel ist jedoch in Paragrah 1 zusammen mit der Tätigkeitsbezeichnung (Sachbearbeiter im kaufm. Bereich)formuliert.
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@ jimmy1985
Sie geben notwendige Informationen nur tröpfchenweise und auf mehrmaliges Nachfragen und dann noch nichtmals vollständig weiter. So bekommen Sie vielleicht eine Antwort, die Sie gerne hören wollen, aber die geht dann aber weit an der Wirklichkeit vorbei und bringt rein gar nichts.
Wirklich abschließend bewerten kann man das ganze sowieso nur, wenn man beide Verträge vollständig vor sich liegen hat. Das ist aber Rechtsberatung im Einzelfall. Die gibt es beim RA oder der Gewerkschaft.
Nur weil die Versetzungsklausel ebenso wie die urpsrüngliche weite Tätigkeitsbeschreibung "kfm. Angestellter" sich in § 1 des Ursprungsvertrages befunden haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass der gesamte § 1 aufgrund der Änderungsvereinbarung nicht mehr gilt. Konkret geändert bzw. Konkretisiert wurde ja nur die Tätigkeit. Außerdem wurde ausdrücklich aufgenommen, dass alle übrigen Bestimmungen weiter gelten. Das spricht erstmal dafür, dass nur das geändert werden soll, was auch konkret eine Änderung erfahren hat, also die Tätigkeitsbezeichnung. Evtl. ergibt sich aus der Gestaltung des Änderungsvertrages noch etwas anderes oder es wird sogar noch bestätigt. z.B. wenn im Änderungsvertrag etwas stehen würde wie "§ 1 des AV vom xxx wird wie folgt gefasst: ..." könnte das für eine Änderung des kompletten § 1 inkl. Versetzungsklausel sprechen. Steht dort nur etwas von der Änderung von § 1 Abs. 1 und die Versetzungsklausel findet sich in Abs. 2, dann ist ziemlich eindeutig, dass die Versetzungsklausel nicht angetastet werden sollte.
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