Guten Tag,
folgende Situation. 2 Arbeitnehmer haben sich für eine Stelle in einer anderen Abteilung beworben. Nach Bewerbungsgesprächen und Probe arbeitstagen, wurde sich für einen Arbeitnehmer entschieden.
Die Entscheidung wurde vom aktuellen Abteilungsleiter genehmigt und in einem Gespräch auch erwidert. Der Arbeitnehmer wurde über die Versetzung informiert und per E-Mail bestätigt. Der Aktuelle Abteilungsleiter sowie der neue und der Arbeitnehmer waren alle einverstanden.
Die Angelegenheit ging nun zum Betriebsrat der aber sagt, dass der nicht erwählte Arbeitnehmer besser für die Stelle geeignet sei und lehnte den Versetzungsantrag ab und schlägt der Geschäftsführung den anderen Arbeitnehmer vor.
Was kann der ursprünglich erwählte Arbeitnehmer nun machen?
Abteilungswechsel vom BR abgelehnt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Deer AN selbst kann herzlich wenig machen, weil das ein Konflikt zwischen AG und BR ist.
Grundsätzlich: Der BR hat nicht darüber zu befinden, ob ein Bewerber geeignet ist - das ist alleinige Sache des AG, selbst wenn er den sprichwörtlichen 'Bock zum Gärtner macht'. Diese Information kann so definitiv nicht stimmen. Insofern wäre zu erkunden, wogegen genau der BR Einspruch erhoben bzw. Bedenken geäußert hat. Du kannst also mit dem BR reden und ihn vielleicht bewegen, den Einspruch fallen zu lassen.
Hier das Gesetz zur Mitbestimmung bei Versetzungen, fragen Sie den BR, welcher Grund es ist.
BetrVG
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
......
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
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