Abweichung von § 7 Abs. 3 BurlG

3. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)
Abweichung von § 7 Abs. 3 BurlG

Hallo zusammen,

der AG ist durch ein Schreiben, in welchem er auf den Verfall des Jahresurlaubs 2022 zum 31.12.2022 hingewiesen und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Übertragung bis 31.03.2024 (ja, 2024) "bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe (z.B. eine betrieblich angeordnete Urlaubssperre) oder in der Person liegenden Gründen (z.B. eine dauerhafte Erkrankung)" verwiesen hat, zugunsten des AN von § 7 Abs. 3 BUrlG abgewichen (hier eigentlich 31.03.2023).

Auf welcher Grundlage basiert eine solche Abweichung bzw. Ausweitung und wie ist diese juristisch zu klassifizieren bzw. zu benennen (Angebot, Nebenabrede etc.)?

Danke!

-- Editiert von User am 3. November 2022 11:25

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
und wie ist diese juristisch zu klassifizieren


Als offensichtlicher Schreibfehler, so dass es bei einer Urlaubsübertragung bis zum 31.03.2023 bleibt.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Offensichtliche Fehler werden in aller Regel stillschweigend korrigiert.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Auf welcher Grundlage basiert eine solche Abweichung
Falls 2024 richtig sein sollte, dann auf der Grundlage, dass es jedem freisteht anderen Geschenke zu machen.

Signatur:

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#4
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Nein definitiv kein Schreibfehler. Es wurde mehrfach so kommuniziert und bis dato fand intern eine Regelung Anwendung, welche die Tarifbeschäftigten der Hochschule an die Beamtinnen und Beamten in Anlehnung an FrUrlV NRW (15 Monate Übertragung) gleichgestellt hat.

Es ist also ohne Zweifel 2024 gemeint.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Kein AG ist gehindert, Geschenke an die AN zu verteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Kein AG ist gehindert, Geschenke an die AN zu verteilen.


Darf man sich denn nachfolgend auf diese "Geschenke" berufen, wenn sie schriftlich zugestellt worden? Und wie würde man ein solches "Geschenk" im Juristendeutsch denn korrekt bezeichnen?

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Ja, man kann sich darauf berufen. Das ist eine freiwillige Zusage.

Signatur:

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

... freiwillige und uneingeschränkte Zusage, Selbstverpflichtung..

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von hh):
Als offensichtlicher Schreibfehler

Und diese Offensichtlichkeit ergibt sich woraus konkret?



Zitat (von paranoid68):
Auf welcher Grundlage basiert eine solche Abweichung bzw. Ausweitung

Auf der Grundlage, das eine Besserstellung nicht verboten ist, nur eine Schlechterstellung.



Zitat (von paranoid68):
Darf man sich denn nachfolgend auf diese "Geschenke" berufen, wenn sie schriftlich zugestellt worden?

Klar. Berufen kann man immer. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.

Und für das durchsetzen stehen die Aussichten hier doch recht gut.



Zitat (von paranoid68):
Und wie würde man ein solches "Geschenk" im Juristendeutsch denn korrekt bezeichnen?

In dem Falle könnte man es auch mit "Hüpfel-Müpf" benennen, da die Benennung irrelevant ist - es kommt einzig auf den Inhalt an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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