Liebes Forum,
in meiner Entgeltänderungsmitteilung, die ich meinem AG unterschreiben soll, ist ein Absatz, der meine Kündigungsfrist neu regelt.
NEU:
Die Kündigungsfrist ändert sich auf die Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Im Übrigen bleibt der bestehende Anstellungsvertrag unberührt.
In meinem AV steht:
Nach Ablauf der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
Dazu habe ich nun ein paar Fragen. Schließt die Formulierung im AV bereits die Kündigung nach Betriebszugehörigkeit (ich arbeitete bereits über 10 Jahre in der Firma) aus? Würde die neue Formulierung dies ausschließen?
Kann mich mein AG derzeit einfach so innerhalb von vier Wochen kündigen? Lohnt sich noch ein Blick in den Tarifvertrag?
Ich bedanke mich schon einmal für eure Hilfe.
Viele Grüße
Saltlett
Änderung Kündigungsfristen (AV)
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein Blick in den TV lohnt auf jeden Fall, denn die arbeitsvertragliche Regelung darf nur günstiger sein. Die erste Frage ist daher, wird ein TV vollumfänglich angewendet? Es gibt Branchen, da sehen die Tarifverträge deutlich kürzere als die sonst üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Im Sicherheitsgewerbe ist dies z.B. der Fall.
Ohne TV gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen, wenn vertraglich keine längeren vereinbart sind. Daher müsste der AG derzeit eine Frist von 4 Monaten einhalten (§ 622 Abs. 2 BGB
). Für den AN bleibt es bei den 4 Wochen.
Hallo 1000kleinesachen,
vielen Dank für deine Rückmeldung. Im Haustarifvertrag ist zu den Kündigungsfristen nichts geregelt. Dort geht es nur um das Entgelt.
Wenn ich dich richtig verstanden habe, steht die gesetzliche Regelung über der Regelung in dem Arbeitsvertrag, eine abweichende Regelung in einem Tarifvertrag würde aber über der gesetzlichen Regelung und der Vereinbarung im Arbeitsvertrag stehen?
Viele Grüße und einen schönen Abend.
-- Editiert von Saltlett am 27.05.2015 22:28
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ZitatWenn ich dich richtig verstanden habe, steht die gesetzliche Regelung über der Regelung in dem Arbeitsvertrag, eine abweichende Regelung in einem Tarifvertrag würde aber über der gesetzlichen Regelung und der Vereinbarung im Arbeitsvertrag stehen? :
Jein. Längere Fristen sind sowohl einzel-, als auch tarifvertraglich möglich. Kürzere als im Gesetz gehen nur via Tarifvertrag.
Wenn du die Vereinbarung unterzeichnest, dann verlängert sich die Frist für Dich auf 3 Monate, für den AG bleibt es bei den 4 Monaten.
Wenn es einen Tarifvertrag gäbe, dann kommt es zusätzlich darauf an, ob einzelvertraglich eine längere (=günstigere) Frist vereinbart wurde. Die würde dann dem TV vorgehen.
Beispiel: im Vertrag steht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten für beide Seiten.
Im TV steht eine Frist von 3 Monaten nach 10 Jahren.
Im Gesetz wie gesagt die 4 Monate.
Ergebnis: es gelten die 6 Monate aus dem AV.
Alle Klarheiten beseitigt?

Ja. Vielen herzlichen Dank für deine Antworten!
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