Änderungskündigung - kann mir mein Arbeitgeber den Urlaub verfallen lassen?

8. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
H2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderungskündigung - kann mir mein Arbeitgeber den Urlaub verfallen lassen?

hallo,

ich habe am donnerstag, 04.08.05 von meinen arbeitgeber eine betriebsbedingte änderungskündigung erhalten. die änderungskündigung hat jedoch das datum 01.08.05.in der Änderungskündigung noch ein zusatz der lautet:
ebenfalls wurden am 01.08.05 die neuen arbeitsbedinungen mündlich vereinbart und ab dem 01.10.05 geht das arbeitsverhältn. zu den schlechteren bedingungen weiter. ich habe diesen änderungen nicht zugestimmt.ich soll auf 15 % von meinem gehalt verzichten. ebenfall soll mir der resturlaub von 2004 verfallen (dies war noch nie der fall). wir dürfen im sommer höchstens 10 tage jahresurlaub nehmen und in den jahren 2003 und 2004 dürften wir aus betrieblichen gründen mehrere monate keinen urlaub nehmen.ist diese änderungskündigung überhaupt wirksam? und kann mir mein arbeitgeber den urlaub verfallen lassen?

-- Editiert von H2 am 08.08.2005 14:21:33

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

1. Das Datum dürfte m.E. keine Rolle spielen. Wenn insgesamt Einvernehmen besteht, können Vereinbarungen auch rückwirkend getroffen werden.

2. Der teilweise Gehaltsverzicht ist eine Änderung der bisherigen vertraglichen Bestimmungen, die der AG nicht einfach einseitig beschließen kann. Vielmehr müssen Sie diesen Änderungen zustimmen, damit sie wirksam werden. Die Wirksamkeit/Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Das heißt, Sie können gegen die Änderungskündigung vor dem Arbeitsgericht klagen. Wenn Ihnen dort Recht gegeben wird, besteht der Arbeitsvertrag zu den alten Bedingungen weiter. Hat denn der AG die Gehaltsreduzierung irgendwie begründet?

3. Gemäß § 7, Nr. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das folgende Jahr ist aus dringenden betrieblichen Gründen möglich. Dann muss der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Insofern hat der AG recht, wenn er den Urlaub verfallen läßt. Wenn er Ihnen allerdings den Urlaub verweigert hat, obwohl Sie ihn beantragt haben, könnte das vielleicht anders aussehen. Bleibt wiederum das Problem, dass Sie natürlich beweisen müssen, dass der Urlaub verweigert wurde. Für die Zukunft würde ich dann halt darauf bestehen, dass Ihnen der Urlaub jeweils im laufenden Jahr gewährt wird.

Ich würde auf jeden Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten und zu Rate ziehen.

Gruß,

Axel



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#2
 Von 
H2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

einvernehmen besteht nicht. muss der ag die änderungen nicht schriftlich festlegen? wenn ich den neuen bedingungen innerhalb von 3 wochen nicht zustimme, gilt die änderungskündigung nicht als kündigung? so hat es mit mein ag zumindest mitgeteilt.gelten für eine änderungskündigung nicht auch gewisse formvorschriften und fristen?

der urlaub wurde mehrfach abgelehnt bzw. es wurde eine generalle urlaussprerre verhängt. dies ist auch schriftlich nachzuweisen.



-- Editiert von H2 am 08.08.2005 14:53:27

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Wenn Sie eine Änderungskündigung bekommen haben, steht doch wahrscheinlich in der Kündigung zu welchen Bedingungen Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten können.

Sie können die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung annehmen oder aber gleich Kündigungsschutzklage einreichen. Beides muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen !

Wenn Sie nachweisen können, dass es Ihnen aus betrieblichen Gründen nicht möglich war den Urlaub bis zum 31.03. und auch nicht danach zu nehmen, haben Sie weiterhin Anspruch auf den Urlaub, allerdings sind Sie dafür Beweisbelastet.

Sie sollten sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden, da eine Änderungskündigung mit dem einzigen Ziel der Gehaltsreduzierung für einen Arbeitgeber nur äußerst schwierig zu begründen ist, so dass die Rechtswidrigkeit quasi in der "Luft liegt".

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#4
 Von 
H2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, in der änderungskündigung stehten die neuen arbeitsbedingungen nicht. mir wurden die änderungen nur mündlich mitgeteilt. ich soll auf ungefahr 10 bis 15 % meines gehaltes verzichten und mein urlaub aus dem jahr 2004 verfällt zum 01.10.05..

noch was in anderer sache. seit dem jahr 2002 bekommen wir unser gehalt in 2 oder auch in 3 teilen. oft auch mit erheblicher verzögerung. ist das zulässig

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Was ist vertraglich zur Zahlung vereinbart?

quote:
nein, in der änderungskündigung stehten die neuen arbeitsbedingungen nicht. mir wurden die änderungen nur mündlich mitgeteilt.


Man kan auch (insofern vertraglich nicht Schriftform für eine Änderung vorgesehen) mündlich Änderungen vereinbaren, aber ich frag mich, welchen Sinn eine Änderungskündigung haben soll, wenn dort lediglich steht, dass die Änderungen mündlich vereinbart wurden und nichts konkretes, was nun verändert wird. Da kann man ja im nachhinein alles mögliche behaupten, was da angeblich verändert worden ist.

MfG

-- Editiert von venotis am 09.08.2005 14:28:05

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#6
 Von 
H2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

vertraglich ist vereinbart ist der 30. eines jeden monats. auf grund der schlechten wirtschaftlichen lagen haben wir im Sept. 2002 zugestimmt (jedoch nur für ein halbes jahr) die gehälter in 2 teilen zu erhalten, jeweils bis zum 5 und zum 15. des folgenden monates. seit einiger zeit erhalten wir die gehälter jedoch erst am 14 und am 25. und am heutigen tag fehlt mir auch noch ein teil des juni gehaltes. was kann man dagengen tun.

mein ag will einfach das gehalt kürzen und droht bei nicht zustimmung mit kündigung.

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Bezüglich der Änderungskündigung sage ich nochmals: Umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Sache dort besprechen.

Insgesamt scheint es mir nach Ihren letzten Beiträgen aber überaus ratsam, sich schon mal nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen. Es drängt sich hier der Eindruck auf, dass es der Firma, in der Sie arbeiten, gar nicht gut geht und das Personalabbau und im letzten Schritt auch die Insolvenz nur noch eine Frage der Zeit sind.

Gruß,

Axel

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