Hallo Leute,
habe mich mal registriert und hätte gern eure Einschätzung zum fiktiven Fall:
Betriebsaufgabe Standort A
Im Arbeitsvertrag keine Versetzungklausel
Fester Arbeitsort Standort A definiert
Versetzung einseitig nicht möglich
Änderungskündigung zum Standort B 400km weiter weg
Fragen:
1. Würde auch eine Beendigungskündigung greifen? Weil Betriebssschließung? Also müsste der AG nicht einmal eine ÄK aussprechen? Oder muss der AG wenn Aufgaben da sind also nur der reine Platz wegfällt aber nicht die Aufgaben weggefallen sind die ÄK zwingend anbieten?
2. Wenn die Tätigkeit im Home Office erledigt werden könnte, lohnt es sich zu klagen? Oder vorbehaltlos zusagen und umziehen oder Abfindung vereinbaren?
Wie würdet ihr vorgehen?
Vielen Dank und Grüße
Änderungskündigung und Abfindung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn der Standort aufgegeben wird, und ein Umzug in den 400 km entfernten anderen Standort nicht möglich ist, läuft das doch auf eine klassische betriebsbedingte Kündigung hinaus. Was soll denn da abgefunden werden?
ZitatVersetzung einseitig nicht möglich :
Bedeutet was genau?
ZitatOder muss der AG wenn Aufgaben da sind also nur der reine Platz wegfällt aber nicht die Aufgaben weggefallen sind die ÄK zwingend anbieten? :
Die ÄK bietet der AG an, um juristisch auf der sicheren Seite zu sein. Ein "muss" ist es nicht.
ZitatWenn die Tätigkeit im Home Office erledigt werden könnte, lohnt es sich zu klagen? :
Da es keine Pflicht gibt, das der AG Arbeitsplätze im Home Office anbieten muss, sehe ich da wenig Erfolgsaussichten.
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ZitatWenn der Standort aufgegeben wird, und ein Umzug in den 400 km entfernten anderen Standort nicht möglich ist, läuft das doch auf eine klassische betriebsbedingte Kündigung hinaus. :
Hier sind jetzt aber zwei Sachen vermischt.
1.) Standortaufgabe ist eine unternehmerische Entscheidung
2.) Umzug des AN an den neuen Standort wäre eine private Entscheidung
Wenn der AG den Standort A aufgibt und am Standort B noch zu besetzende Stellen existieren könnte der AN wahrscheinlich erfolgreich gegen eine betriebsbedingte Kündigung klagen. Das der AN nicht umziehen will muss er dem AG ja nicht mitteilen.
Insofern könnte auch der AG ein Interesse daran haben für diese Situation durch einen AHV eine rechtssichere Lösung zu finden.
... wenn der AG nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, bietet er den Job in dem anderen Standort an und erzwingt so die Entscheidung von @misterx. Sowas wird ja nicht zum ersten Mal durchgespielt.
ZitatSowas wird ja nicht zum ersten Mal durchgespielt :
Sicherlich, aber der AG hat halt auch wenig davon wenn der AN der Not folgend die entfernte Stelle erst einmal annimmt, unmotiviert seinen Job macht und bei der nächsten Gelegenheit kündigt.
Das Ganze nennt sich Änderungskündigung.
wirdwerden
Vielen Dank für das Feedback.
@ Harry Van Sell
Bedeutet dass man nicht per Direktionsrecht einfach sagen kann ziehe um weil ein fester Arbeitsort vertraglich geregelt wurde
@ Alter Sack genau so ist es: Standort A wird geschlossen betriebsbedingte und es existiert dann nur noch Standort B. Das ist eine freie unternehmerische Entscheidung.
Der Umzug eine private Entscheidung
@ blaubär
Ja, genau im Grunde wird davon ausgegangen dass der AN nicht umzieht.
Eine Abfindung wären sie schon bereit zu zahlen.
Ich will nur wissen, muss man wenn ein Srandort schließt und man nur mit dem zu schließenden Standort einen Vertrag hat aber es ein Gesamtunternehmen mit 2 Standorten ist einen anderen Arbeitsplatz am Standort B anbieten auch wenn kein Versetzungsvorbehalt vereinbart wurde?
Also ist es good will mit der ÄK bzw. Unwissenheit oder auf Nummer sicher gehen? Oder hätte man auch einfach sauber und gesetzlich rechtens betriebsbedingt beenden können?
-- Editiert von MisterX911 am 14.05.2021 08:01
Was da angesagt ist, ist auch dadurch bestimmt, wie die beiden Standorte rechtlich zueinander stehen - sind sie Teile eines Konzerns, wird man AN des zu schließenden Standorts wohl eine Stelle anbieten müssen, sofern sie besteht (extra schaffen muss der AG keine Stellen). Änderungskündigung ist natürlich auch möglich. Ansonsten ist die betriebsbedingte Kündigung dran.
Es ist eine GmbH mit zwei Sitzen wo die verschiedenen Abteilungen für beide Standorte bzw das gesamte Unternehmen zuständig sind und nur durch jeweiligen Sandort räumlich getrennt sind aber inhaltlich verbunden. Beispiel eine Buchhaltung
Bei einem vertraglich vorbehaltenen Versetzungsvorbehalt bedarf es keiner Änderungskündigung. Die kommt in Fällen wie den hier zum Tragen. Dann kann der Mitarbeiter selbst entscheiden, ob er umzieht oder eben nicht, und es so zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Bei einer Totalschließung wie hier wird sich ein Sozialplan, sofern er existiert, auf die Höhe der Abfindung und deren Voraussetzungen beschränken. Eine Verdrängung mit Mitarbeitern der 400 km entfernten Niederlassung wird nicht statt finden.
wirdwerden
@wirdwerden
der TE hatte im Eingangsbeitrag erwähnt das der AV keine Versetzungsklausel enthält.
@MisterX911
Wieviele Mitarbeiter hat die Firma denn zur Zeit am Standort A und B und gibt es einen Betriebsrat?
Standort A ca. 40 und Standort B 90.
Kein Betriebsrat
Hab mir jetzt eine Zweitmeinung vom RA geholt und da heißt es wie vermutet ÄK hat Vorrang vor Beendigung.
Und entweder Umziehen oder Abfindung aushandeln und die Abfindung würde seitens AG wohl gezahlt werden auf Grund von Prozessrisiko etc. Fragt sich nur in welcher Höhe...
Ich werde wohl umziehen müssen
Und jetzt?
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