Agentur verweigert Kosten (Ausbildung)

6. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
semmel80
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Agentur verweigert Kosten (Ausbildung)

Hallo !

Ich habe mal ein Anliegen:

Ein Auszubildender (gehörlos) hat die Prüfung nicht bestanden. Die Wiederholungsprüfung war jetzt. Für den Fall das er diese auch nicht bestanden hat, wurde vorsichtshalber eine Verlängerung beantragt:

Diese wurde erst zugesagt (mündlich). Durch einen Wechsel des zuständigen Beraters (Reha) wurde jetzt alles rückgängig gemacht:

Antwort des Beraters: Es ist Herrn XXX freigestellt, eine nochmalige Verlängerung für den Fall, dass er die Wiederholungsprüfung nicht bestehen sollte, schriftlich zu beantragen. Er würde dann einen Ablehnungsbescheid erhalten

Gibt es hier eine rechtliche Handhabe, falls er es nicht bestehen sollte. (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG) (was ich nicht hoffe)

Vielen Dank !




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42610 Beiträge, 14765x hilfreich)

Ich denke mal, Du bist mit Deiner Frage besser im Unterforum Sozialrecht aufgehoben. Abgesehen davon, das BBiG hilft da wohl nicht weiter. Da geht es doch nur darum, dass theoretisch die Möglichkeit besteht eine Prüfung zweimal zu wiederholen. Eine Kostenregelung enthält diese Bestimmung nicht. Also, andere Baustelle.

Ob ein Anspruch auf weitere Finanzierung besteht, das dürfte sich aus dem Vertrag mit dem Azubi ergeben bzw. aus der Anspruchsgrundlage für die Finanzierung. Da gibt es verschiedene Modelle, etwa über einen Bildungsträger mit zusätzlichem Stützunterricht. Also, erst einmal in Vertrag und auf die Rechtsgrundlage der Finanzierung schauen. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#2
 Von 
semmel80
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist eine besondere Ausbildung für Gehörlose. Das heißt schulisch und praktisch alles dort im Bildungswerk.

Die Kosten übernimmt die Agentur. Es geht nur um 2 Fächer. Der Praktische sowie ein Theorieteil wurde schon bestanden.

Das Bildungswerk hat nichts einzuwenden.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42610 Beiträge, 14765x hilfreich)

Na wenn das Bildungswerk der Vertragpartner ist und nicht die AfA, dann ist mit denen zu verhandeln. Aber, abgesehen davon, ist trotzdem die Anspruchsgrundlage für die Förderung (da sind §§ gefragt, in Kombi mit dem Vertrag) entscheidend.

wirdwerden

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

"Gibt es hier eine rechtliche Handhabe, falls er es nicht bestehen sollte."

Erstmal wie vom "Berater" geraten, die Verlängerung bei der Agentur für Arbeit schriftlich beantragen und dann gegen den Ablehungsbescheid einen gut begründeten Widerspruch einlegen.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42610 Beiträge, 14765x hilfreich)

@ hambrugerin: es gibt da ganz verschiedene Konstrukte. Und die sollte der TE vorher analysieren. Im Augenblick bringt er alles fröhlich durcheinander.

Mal ein Beispiel: AfA vermittelt Behinderten an ein Bildungswerk, welches juristisch gesehen nichts mit der AfA zu tun hat. Bildungswerk schliesst Ausbildungsvertrag mit Behindertem ab, schickt ihn in einen Kooperationsbetrieb. Bildungswerk organisiert den zusätzlichen Stützunterricht und bezahlt die Ausbildungsvergütung. Bildungswerk rechnet mit AfA ab. Zusatzleistungen wie etwa Fahrtkosten laufen aber direkt über die AfA.

Ein Modell von vielen. Deshalb ja meine Frage, die der TE offensichtlich nicht beantworten kann. Deshalb meine Bitte, doch mal in Vertrag zu schauen (mit wem abgeschlossen?) und in die Rechtsgrundlage der Fördermaßnahme.

wirdwerden

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#6
 Von 
semmel80
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Bildungswerk, als Vertragspartner, würde ihn weiter beschäftigen. Die AfA übernimmt die Kosten für die Ausbildung.

Ich schaue mal im Vertrag nach.


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