Darf ich einem Unternehmen, bei dem ich als Hilfskraft angestellt bin, eine gewerbliche Rechnung über zusätzliche Leistungen stellen?
Neben dem Studium bin ich als Hilfskraft für 12 Stunden angestellt. Nun haben sich zusätzliche Aufgaben ergeben (über die 12 Stunden hinaus), welche sich mit meinen Tätigkeiten im Gewerbeschein überschneiden (IT-Dienstleistungen) und ursprünglich nicht vereinbart waren. Dem Unternehmen ist bekannt, dass ich einen Gewerbeschein als Kleinunternehmer besitze (der Krankenkasse, dem Finanzamt und der Uni natürlich ebenso).
Sekretärin schrieb gerade, ich könnte keine Honorar-Rechnungen stellen, da ich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt bin. Alle Zahlungen müssen somit über die Gehaltsabrechnung abgerechnet werden.
-- Editiert von Andreas Nachrichter am 18.12.2018 16:18
Als Angestellter (12 Stunden) eine zusätzliche Rechnung stellen?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn du angestellte Hilfskraft bist, kannst du keine Rechnungen stellen.Zitatbei dem ich als Hilfskraft angestellt bin, :
Dein Arbeitgeber müsste dich als IT-ler beauftragen. Dann wäre solch eine Rechnungsstellung möglich.
Beim nächsten Mal: Ich mach das gern. Ich hab ne eigene Firma. Bitte beauftragen Sie mich.
Sowas gibts nicht. Aber sicher bist du Gewerbetreibender und auch beim Finanzamt nach § 19 UstG gemeldet.ZitatGewerbeschein als Kleinunternehmer :
Alles o.k.
ZitatWenn du angestellte Hilfskraft bist, kannst du keine Rechnungen stellen. :
Dein Arbeitgeber müsste dich als IT-ler beauftragen. Dann wäre solch eine Rechnungsstellung möglich.
Nun, genauso war das, aber widerspricht sich das nicht mit Ihrer vorherigen aussage, dass es nicht gehen würde?
ZitatAber sicher bist du Gewerbetreibender und auch beim Finanzamt nach § 19 UstG gemeldet. :
Alles o.k.
Klar, das meine ich. Ich wollte es nur in einen Satz unterbringen, weil hier vermutlich eh jeder weiß, was gemeint ist. Vermutlich hätte "Kleinunternehmer" schon gereicht.
-- Editiert von Andreas Nachrichter am 18.12.2018 16:54
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatWenn du angestellte Hilfskraft bist, kannst du keine Rechnungen stellen. :
Das ist schlicht falsch.
ZitatDarf ich einem Unternehmen, bei dem ich als Hilfskraft angestellt bin, eine gewerbliche Rechnung über zusätzliche Leistungen stellen? :
Sofern man einen entsprechenden Auftrag hatte, ja.
ZitatDas ist schlicht falsch. :
Entspricht aber der Aussage der Sekretärin: ich könnte keine Honorar-Rechnungen stellen, da ich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt bin. Alle Zahlungen müssen somit über die Gehaltsabrechnung abgerechnet werden.
ZitatSofern man einen entsprechenden Auftrag hatte, ja. :
Muss ein schriftlicher Auftrag seitens der Firma oder ein Angebot meinerseits vorliegen? Das ging eher so:
Zitat:
Ich: "In dem Bereich kenne ich mich aus, ich habe da seit ein paar Jahren ein Gewerbe".
Chef: "Oh, das klingt gut, kannst du Rechnungen schreiben?"
Ich "Ja, aber nur ohne MwSt. für Dienstleistungen war dies aber bislang nie ein Problem".
Chef: "Gut, dann schreibst du am Jahresende eine Rechnung darüber"
ZitatEntspricht aber der Aussage der Sekretärin: :
Und die Sekretärin hat dafür jetzt welche Rechtsgrundlage genau benannt?
Und viel wichtiger, was sagt der Chef dazu?
ZitatMuss ein schriftlicher Auftrag seitens der Firma oder ein Angebot meinerseits vorliegen? :
Im Idealfalle wäre schriftliches Angebot Deinerseits und ein schriftlicher Auftrag seitens der Firma vorhanden.
ZitatUnd die Sekretärin hat dafür jetzt welche Rechtsgrundlage genau benannt? :
Natürlich keine bzw. eigentlich doch:
. Wenn man etwas gaaanz oft wiederholt, wird's vielleicht in ihren Augen wahr?!Zitat:wie bereits mehrmals erwähnt, kannst Du keine Honorar-Rechnungen stellen
Zitat:ZitatUnd viel wichtiger, was sagt der Chef dazu? :
Zitat:bitte findet eine Lösung - ggf. als Bonus!
Die Sekretärin scheint also Verfügungsgewalt zu besitzen.
ZitatIm Idealfalle wäre schriftliches Angebot Deinerseits und ein schriftlicher Auftrag seitens der Firma vorhanden. :
Naja, der Prokurist und der Geschäftsführer haben sowohl die Höhe der Rechnung als auch den Inhalt akeptiert.
Ja, zumindest ein Auftrag der Firma an den gewerblichen IT-ler sollte vorliegen, damit das Honorar als gewerbliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden kann. Das *Honorar* wird dann zu deiner Betriebseinnahme, wird auch steuerlich ganz anders behandelt und ist nicht Bestandteil eines Gehaltes als angestellte Hilfskraft.ZitatMuss ein schriftlicher Auftrag seitens der Firma oder ein Angebot meinerseits vorliegen? :
Dann vereinbare sie doch jetzt. Sprich nochmal mit dem Chef. Biete der Firma deine Tätigkeit als gewerblicher IT-ler an. Kommt ihr zusammen, erteilt man dir einen Auftrag. Dann kann auch die Sekretärin reinen Herzens Gelder richtig an dich auswerfen.Zitatund ursprünglich nicht vereinbart waren. :
Das muss der Chef der Sekretärin auch vermitteln. Dann kriegst du dein Hilfskraft-Gehalt und das Honorar für deine IT-Tätigkeiten.ZitatChef: "Gut, dann schreibst du am Jahresende eine Rechnung darüber" :
Ich verstehe durchaus, warum die Sekretärin das so gesagt hat.
Das Nebeneinander von sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmertätigkeit und selbständiger / freiberuflicher Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber / Auftraggeber ist zwar grundsätzlich möglich, die praktischen Hürden aber sehr hoch:
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/11/13/arbeitnehmer-und-freier-mitarbeiter-bei-demselben-unternehmen-geht-das/
Die Arbeitnehmertätigkeit und die freie Mitarbeit müssen klar voneinander abgegrenzt sein - und für die freie Mitarbeit dürfen dann halt auch keine arbeitnehmer-ähnlichen Regelungen gelten.
Es darf keinesfalls so aussehen, als ob die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmertätigkeit eigentlich nur ausgeweitet wird - aber als freie Mitarbeit abgerechnet wird, um Sozialabgaben zu sparen. Das ist in der Praxis wohl schwer hinzubekommen.
Außerdem stellt sich natürlich die Frage der Scheinselbständigkeit. Wenn der freie Mitarbeiter keinen anderen Auftraggeber hat als den, wo er auch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist die Scheinselbständigkeit kaum wegzudiskutieren.
Alles in allem sehr riskant für den Arbeitgeber / Auftraggeber. Kann ich verstehen, dass der Arbeitgeber sich das nicht antun will.
Danke an Anami und drkabo. Scheinselbstständig bin ich auf keinen Fall, da ich noch andere Kunden habe (das Gewerbe bestecht auch schon ein paar Jahre). Arbeitnehmer-ähnlichen Regelungen gelten nicht, da ich die Tätigkeiten meist in meiner Freizeit (z.B. am Wochenende oder in der Nacht) erledigt habe. Natürlich nur acht Stunden in der Woche, um nicht die 20 Stunden für den Studentenstatus zu verlieren.
Tja, dann muss ich mir das wohl als Bonus auszahlen lassen. Dann werde ich meine Menge Geld an die Rentenversicherung verlieren. Wird mir eine Lehre sein. Danke für den Hinweis.
ZitatTja, dann muss ich mir das wohl als Bonus auszahlen lassen. :
Eigentlich nicht, da die Kriterien für eine Rechnungsstellung erfüllt sind.
Wenn allerdings der Chef in Deckung geht und alles der unwissenden Sekretärin überlässt, stellt sich die Frage ob man da versuchen sollte Chef und Sekretärin zu erziehen. Ob das der Harmonie am Arbeitsplatz förderlich ist.
ZitatDann werde ich meine Menge Geld an die Rentenversicherung verlieren. :
Nö, das ist kein Verlust.
Zitat:Neben dem Studium bin ich als Hilfskraft für 12 Stunden angestellt. Nun haben sich zusätzliche Aufgaben ergeben (über die 12 Stunden hinaus), welche sich mit meinen Tätigkeiten im Gewerbeschein überschneiden (IT-Dienstleistungen) und ursprünglich nicht vereinbart waren.
Das riecht nach "Scheinselbständigkeit"...
Grundsätzlich ist richtig: ein Angestellter kann parallel zum Angestelltenverhältnis auch als Selbständiger tätig sein, und als solcher auch Aufträge des Arbeitgebers annehmen und ausführen.
Überschneiden sich die Tätigkeitsbereiche, oder decken sie sich gar, werden das mit einiger Wahrscheinlichkeit aber sowohl das Finanzamt als vor allem die Kranken- und Rentenversicherung als Umgehung im Sinne einer scheinselbständigen Tätigkeit einstufen.
Nö, der TE hats doch schon erklärt.ZitatDas riecht nach "Scheinselbständigkeit"... :
Beitrag #9
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
10 Antworten
-
14 Antworten
-
10 Antworten