Als Arbeitnehmer Gewerbe anmelden

6. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
christian94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Als Arbeitnehmer Gewerbe anmelden

Hallo zusammen,

ein Angestellter (40-Stunden-Woche, kein Tarifvertrag, normaler Arbeitsvertrag), möchte ein Gewerbe anmelden. Tätigkeit: Online-Marketing - er möchte, dass wenn jemand auf seine Affiliate-Links klickt, die er in sozialen Netzwerken und auf seiner Webseite postet, er pro verkauftem Produkt eine Provision erhält. Er will dafür deutlich weniger Zeit aufwenden, als in seinem Hauptjob.

In seinem Arbeitsvertrag steht folgender Satz:

Zitat:
Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers übernehmen.


Es stellen sich folgende Fragen:

- Bedeutet das im Umkehrschluss, dass wenn die Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt, der Arbeitnehmer dieser ohne schriftlicher Genehmigung ausführen darf und er den Arbeitgeber darüber auch nicht informieren muss - denn dazu steht nichts im Arbeitsvertrag?

- Wie ist definiert, ob eine Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt? Wenn der Arbeitnehmer nebenbei bis spät abends in einer Bar oder auf einer Baustelle arbeitet und dardurch morgens übermüdet ankommt bzw. Telefonanrufe während dem Hauptjob erhält, die die Nebenbeschäftigung betreffen, dann könnte ich mir das vorstellen, aber nicht bei Online-Marketing ein paar Stunden in der Woche am PC zuhause?

- Bedeutet das Wort "übernehmen", dass die Nebenbeschäftigung bereits bei der Übernahme durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen muss, damit sie einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf, und nicht schon beim Beginn?

Vielen Dank für Eure Einschätzung. Sollten noch Details zu dem Fall fehlen, kann ich sie gerne nachreichen.

Grüße
Christian

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17457 Beiträge, 6495x hilfreich)

Diese Klausel scheint mir reichlich unklar und deine Anfrage belegt das auch. Die Unklarheit darüber, wann eine Nebentätigkeit das Haupt-AV beeinträchtigt, könnte bedeuten, dass die Klausel insgesamt ungültig sein könnte.
Das wäre als weitergehende Frage m.E. zuerst zu klären.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Für mich ist die Klausel sehr klar.

Zitat (von christian94):
Bedeutet das im Umkehrschluss, dass wenn die Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt, der Arbeitnehmer dieser ohne schriftlicher Genehmigung ausführen darf und er den Arbeitgeber darüber auch nicht informieren muss - denn dazu steht nichts im Arbeitsvertrag?
Ja.

Zitat (von christian94):
Wie ist definiert, ob eine Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt?
Dass die Leistung des Mitarbeiters sich verringert.

Zitat (von christian94):
Bedeutet das Wort "übernehmen", dass die Nebenbeschäftigung bereits bei der Übernahme durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen muss, damit sie einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf, und nicht schon beim Beginn?
Nein. Das Wort "übernehmen" hat hier die Bedeutung von "eine Aufgabe annehmen" (siehe auch Duden).

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#3
 Von 
christian94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dass die Leistung des Mitarbeiters sich verringert.


Wie soll der AG denn nachweisen, dass die verringerte Leistung seines AN durch die Nebenbeschäftigung kommt und nicht durch Sport, lange TV-Abende oder andere Aktivitäten bis spät in die Nacht?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7242 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat (von christian94):
Wie soll der AG denn nachweisen, dass die verringerte Leistung seines AN durch die Nebenbeschäftigung kommt und nicht durch Sport, lange TV-Abende oder andere Aktivitäten bis spät in die Nacht?


Mitarbeitergespräche zb.

Zitat:
aber nicht bei Online-Marketing ein paar Stunden in der Woche am PC zuhause?


Buchhaltung kann u.U. auch viel Zeit in Anspruch nehmen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
christian94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Buchhaltung kann u.U. auch viel Zeit in Anspruch nehmen

Ja, genau wie Hecke schneiden, Gartenarbeiten, Wohnung renovieren - alles anstrengende und zeitaufwändige Tätigkeiten, die der AG nicht genehmigen muss (weil keine Nebenbeschäftigung) und trotzdem auch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen können.

Wenn der AN abends in seiner Freizeit stundenlang am PC sitzt und Videospiele spielt, dann darf er das auch ohne Genehmigung tun (weil keine Nebenbeschäftigung). Aber sobald er mit ein paar Stunden PC-Arbeit in der Woche etwas Geld verdienen möchte (ist eine Nebenbeschäftigung weil Gewerbeanmeldung notwendig ist) und er dadurch mal müde sein sollte, dann ist das eine genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung?

Für mich alles ein bisschen undurchsichtig...

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von christian94):
In seinem Arbeitsvertrag steht folgender Satz:
Zitat:
Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt, nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers übernehmen.

Es stellen sich folgende Fragen:

- Bedeutet das im Umkehrschluss, dass wenn die Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt, der Arbeitnehmer dieser ohne schriftlicher Genehmigung ausführen darf

Ja.

Zitat:
und er den Arbeitgeber darüber auch nicht informieren muss

Ja.

Zitat:
- Wie ist definiert, ob eine Nebenbeschäftigung das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt?

Gar nicht. Die Definition nimmt ggf. ein Gericht vor.
Zitat:
- Bedeutet das Wort "übernehmen", dass die Nebenbeschäftigung bereits bei der Übernahme durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen muss, damit sie einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf, und nicht schon beim Beginn?

Die Tätigkeit beginnt in dem Moment, wo der Arbeitnehmer sie übernimmt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von christian94):
Wie soll der AG denn nachweisen, dass die verringerte Leistung seines AN durch die Nebenbeschäftigung kommt

Das kann Dir egal sein, dass zu realisieren, dass ist alleine das Problem des AG ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dass die Leistung des Mitarbeiters sich verringert.
Oder dass Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Oder dass Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

Welche sollten da denn relevant sein?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von christian94):
Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung, die das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt,
Deine Nebenbeschäftigung darf ganz einfach dein Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Das weiß jetzt weder dein AG noch du.
Was dein AG darunter versteht, wird er dir mitteilen, wenn er dein Arbeitsverhältnis wegen der Nebentätigkeit beeinträchtigt sieht.

*Übernehmen* übersetze ich in diesem Fall mit--- Nebentätigkeit ausführen---
Ein Gewerbe kannst du ohne Erlaubnis/Zustimmung deines AG anmelden.
Zitat (von christian94):
dann ist das eine genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung?
Wo steht in deinem AV etwas von ---genehmigungspflichtiger Nebentätigkeit---?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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