"Alter" Arbeitgeber - Probezeit & Befristung?

5. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
"Alter" Arbeitgeber - Probezeit & Befristung?

Hallo werte 123-Gemeinde!

Arbeitnehmer T. bekommt eine Stelle bei dem Arbeitgeber, für den T. bereits vor 17 Jahren tätig war.
Damals wurde ein befristeter Vertrag geschlossen, nach dessen Ablauf (Jahresvertrag) T. die Firma freiwillig verließ, da er eine neue Stelle hatte.

Frage:

Darf Arbeitnehmer T. wieder befristet angestellt werden?
Wie sieht es mit der Probezeit aus? Beginnt sie "von vorne"?

Danke für Euere Antworten.

t-negativ




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Wenn es kein nahtloser Jobwechsel innerhalb der Firma ist, dann ist eine Probezeit berechtigt.
Du wärst jetzt Jahre lang nicht mehr da und dadurch kann der Arbeitgeber wieder eine Probezeit verlangen.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#2
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Wenn es kein nahtloser Jobwechsel innerhalb der Firma ist, dann ist eine Probezeit berechtigt.
Du wärst jetzt Jahre lang nicht mehr da und dadurch kann der Arbeitgeber wieder eine Probezeit verlangen.
Hallo fdl_db! Vielen Dank für Deine Antwort.

Hast Du eine Idee, wie es mit der nächsten Befristung aussieht? Ist diese zulässig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

Das Teilzeit und befristungsgesetz ist da ganz deutlich: laut Paragraph 14 ist eine erneute befristete Anstellung bei demselben Arbeitgeber nicht möglich. Es gab mal Diskussionen darüber, ob nach mehreren Jahren Unterbrechung eine erneute Befristung möglich sei, dies ist aber meines Wissens vom Bundesarbeitsgericht abgelehnt worden, weil es eben nicht im Gesetz verankert ist.

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#4
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass die 3 Jahresfrist gilt (7 AZR 716/09).

Hier das Urteil von damals:

https://m.hensche.de/Befristung_Arbeitsvertag_sachgrundlose_Befristung_des_Arbeitsvertrages_trotz_Vorbeschaeftigungsverbot_wenn_Zuvor-Beschaeftigung_mehr_als_drei_Jahre_zurueckliegt_BAG_7AZR716-09-u.html

Somit wäre eine Befristung in deinem Fall rechtens.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41102x hilfreich)

Zitat (von t-negativ):
vor 17 Jahren tätig

Zitat (von t-negativ):
Wie sieht es mit der Probezeit aus? Beginnt sie "von vorne"?

Echt? Ernst gemeint?

Nein, die beginnt nicht von vorne. Sie fängt aber neu an, weil es noch gar keine relevante gab.



Zitat (von t-negativ):
Damals wurde ein befristeter Vertrag geschlossen,

Beweisbar wäre die Behauptung wie genau?



Zitat (von t-negativ):
Darf Arbeitnehmer T. wieder befristet angestellt werden?

Unter bestimmten Umständen ja.



Zitat (von fdl_db):
Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass die 3 Jahresfrist gilt (7 AZR 716/09)

Es gab nie eine 3 Jahresfrist - die hatte das BAG einfach mal so angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese aber für verfassungswidrig erklärt (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).

Die Arbeitsgerichte haben daher künftig im Einzelfall zu prüfen und substantiiert zu begründen weshalb die vorherige(n) Befristung(en) nicht relevant sein sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Echt? Ernst gemeint?
Natürlich ernst gemeint. Haben Sie den Eindruck, ich bin hier zum Bespaßen? Falls ja, bitte ich um Verzeihung. Das ist sicherlich meiner Ausdrucksweise geschuldet. Deutsch ist nicht meine Muttersprache.

Zitat (von Harry van Sell):
(...)Sie fängt aber neu an, weil es noch gar keine relevante gab.

Hier verstehe ich wiederum nicht, woher Sie diese Information haben ...?

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Beweisbar wäre die Behauptung wie genau?
Ich habe den alten Vertrag in der Schublade liegen. Würde das ausreichen?

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Die Arbeitsgerichte haben daher künftig im Einzelfall zu prüfen und substantiiert zu begründen weshalb die vorherige(n) Befristung(en) nicht relevant sein sollte.
Danke für die Information, Harry van Sell!

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41102x hilfreich)

Zitat (von t-negativ):
Hier verstehe ich wiederum nicht, woher Sie diese Information haben ...?

Daher
Zitat (von t-negativ):
bereits vor 17 Jahren




Zitat (von t-negativ):
Ich habe den alten Vertrag in der Schublade liegen. Würde das ausreichen?

Hervorragend.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass die 3 Jahresfrist gilt (7 AZR 716/09).
(...) Somit wäre eine Befristung in deinem Fall rechtens.


Hallo fdl_db!
Ich habe so was gefunden:

Un­ter­bre­chung von über 20 Jah­ren > Ja, erneute Befristung zulässig

BAG, Ur­teil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17

Ei­ne Un­ter­bre­chung von 15 Jah­ren ist da­ge­gen noch zu kurz

BAG, Ur­teil vom 17.04.2019, 7 AZR 323/17.

Und ich bin halt genau in der Mitte ...

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#9
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...) Daher (...)

Das ist Ihre persönliche Schlussfolgerung. Ohne die Details zu wissen, ergibt sich das aus meiner Aussage eben nicht. Ich führe das gerne aus:

Im Laufe der letzten 15 Jahre war der T. für den "alten" AG immer mal wieder und auch zu vollsten Zufriedenheit des AGs freiberuflich tätig. Nur die letzten 5 Jahre nicht. Da war der T. anderswo angestellt. Der alte AG war so zu sagen einer der ehemaligen Kunden von T., einer von mehreren. Der AG hat also eine sehr genaue Vorstellung von T., seiner Arbeitsweise und Fachkentnissen. Die waren dem AG schon vor 17 Jahren genug: er geht nämlich lustigerweise um die gleiche Stelle, wie T. vor 17 Jahren inne hatte.

Das sind aber alles meiner Meinung nach in Hinsicht auf die Fragestellung eher irrelevante Informationen, dachte ich...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41102x hilfreich)

Zitat (von t-negativ):
Das sind aber alles meiner Meinung nach in Hinsicht auf die Fragestellung eher irrelevante Informationen, dachte ich

Richtig, denn die Probezeit dient dazu zu beurteilen wie das jetzt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

..... wobei noch zu ergänzen wäre: eine Befristung mit Sachgrund wäre auf jeden Fall möglich. In meiner ersten Stellungnahme, aber auch bei allen anderen iwird davon ausgegangen, dass die Befristung ohne Sachgrund also dem Kalender nach erfolgen sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
(...)
Richtig, denn die Probezeit dient dazu zu beurteilen wie das jetzt ist.
Nichts für Ungut.
T. sind die Infos willkommen. Auch dann, wenn sie ihn nicht in den Kram passen.

Es kommt jetzt so rüber, als hätte T. etwas gegen die Probezeit. Nein. Aber gegen die Befristung: wollte die trockene rechtliche Lage erfragen.

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#13
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
..... wobei noch zu ergänzen wäre: eine Befristung mit Sachgrund wäre auf jeden Fall möglich. In meiner ersten Stellungnahme, aber auch bei allen anderen iwird davon ausgegangen, dass die Befristung ohne Sachgrund also dem Kalender nach erfolgen sollte.
Hallo blaubär+! Danke für den Hinweiß. Die Annahme war richtig. Es handelt sich in beiden Fällen in der Tat um eine Befristung ohne den Sachgrund.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41102x hilfreich)

Zitat (von t-negativ):
Es kommt jetzt so rüber, als hätte T. etwas gegen die Probezeit.

Das ist mir relativ egal.
T. soll nur keine "Kämpfe" führen die er nicht gewinnt.



Zitat (von t-negativ):
Aber gegen die Befristung:

Das Problem ist, das ganze wird ja erst akut, wenn die Befristung nicht verlängert / aufgehoben wird.
Dann geht es vor Gericht und dann sieht für den AN gar nicht mal so schlecht aus - aber ist keine 100% Sache.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20053 Beiträge, 7271x hilfreich)

Mit anderen Worten: wenn dann dir einen befristeten Arbeitsvertrag geben will, kannst du den getrost unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber später das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung nicht fortsetzen will, hast du genügend Zeit, die Befristung gerichtlich prüfen zu lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
t-negativ
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Mit anderen Worten: wenn dann dir einen befristeten Arbeitsvertrag geben will, kannst du den getrost unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber später das Arbeitsverhältnis wegen der Befristung nicht fortsetzen will, hast du genügend Zeit, die Befristung gerichtlich prüfen zu lassen.
Hallo blaubär+, danke für den Rat.

So wirds gemacht!

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