Amtsärztliche Untersuchung - Beamte

11. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)
Amtsärztliche Untersuchung - Beamte

Hallo!

Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst war über 6 Wochen wegen eines orthopädischen Problems (entzündeter Fersensporn) krank geschrieben. Diverse Verordnungen und Therapien haben wenig bis gar nicht angeschlagen).
Eine Woche nach Wiederantritt wurde er erneut wegen einer Virusinfektion eine Woche krank geschrieben.
Nach Rückkehr zum Dienst wurde er aufgefordert, den Amtsarzt aufzusuchen. Im Büro war bekannt, um welche Art der Erkrankung es sich handelt (weder ansteckend noch ekelerregend).

Kann in diesem Fall die amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden? Ein Facharztbericht mit der Diagnose liegt vor.

Im Übrigen war besagter AN im Jahr vorher bereits über mehr als 8 Wochen dauerhaft krank geschrieben. Damals aufgrund zweiter Nervenzusammenbrüche, die auf Mobbing in der Firma zurück zu führen sind. Damals wurde das Thema Amtsarzt nicht einmal in Erwägung gezogen, weil man ganz genau wusste, dass die Firma Ursache allen Übels war.

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

ich glaube eine amtsärztliche untersuchung kann immer angeordnet werden ... die diagnose vom arzt kannste vergessen ... die schreiben eh was du hören willst und bei so vielen krankheitstagen finde ichs o.k., dass die amts.unters. angeordnet wurde ...

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#2
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

<die diagnose vom arzt kannste vergessen ... die schreiben eh was du hören willst >

Ein bisschen weit her geholt denke ich. Es geht um die Diagnose eines Facharztes inc. Röntgenbild. Ich glaube nicht ,dass der dann das schreibt was Patient hören will....

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#3
 Von 
büroklammer
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 10x hilfreich)

wenn er beim Mediz. Dienst erscheinen muss, sind Zweifel angebracht.
Dieser schimpft sich zwar unabhängig, ist es aber leider nicht.



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#4
 Von 
1soul
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 11x hilfreich)

Hier wird offensichtlich versucht, den AN aus dem Dienst zu entfernen. Siehe dazu auch folgenden Artikel, der auf AN im ÖD ebenso anzuwenden ist, wie für die Beamtin/den Beamten.

Gruß
Jörg

Die amtsärztliche Untersuchung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

Ist der Beamte auf Lebenszeit oder der Beamte auf Zeit dauernd dienstunfähig, so ist er in den Ruhestand zu versetzen. Als dauernd dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Zur Prüfung der Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird vom Dienstherrn eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Zuständig für die Untersuchung des Beamten ist im Regelfall der Amtsarzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Im Bereich der Polizei und des Bundesgrenzschutzes gibt es hier allerdings Sonderzuständigkeiten.

Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, einer Aufforderung seines Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nachzukommen. Ein gegen die Aufforderung eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz kann in diesem Stadium des Verfahrens daher nur über das Verwaltungsgericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erlangt werden. Eine derartige einstweilige Anordnung wird jedoch nur dann ergehen, wenn nachgewiesen wird, dass der Dienstherr keine Veranlassung hatte, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Derartige Fälle sind selten. Geht jedoch der Beamte davon aus, dass er aufgrund einer eingeleiteten Therapie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden wird, so kann er sich dies von dem behandelnden Arzt bestätigen lassen. Eine amtsärztliche Untersuchung wird sich dann regelmäßig erübrigen.

Auf eine amtsärztliche Untersuchung sollte sich der Beamte gut vorbereiten. Insbesondere sollte er Atteste der ihn behandelnden Ärzte beschaffen und dem Amtsarzt vorlegen. Gleiches gilt für Arztberichte nach Krankenhausaufenthalten. Im Einzelfall kann es, wenn insoweit eine medizinische Notwendigkeit besteht, sinnvoll sein, sich noch vor der amtsärztlichen Untersuchung in stationäre Behandlung zu begeben. Der Bericht eines Krankenhausarztes, der den Beamten vor Beginn der stationären Behandlung nicht gekannt hat, ihn dann aber über mehrere Wochen beobachten konnte, hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung regelmäßig einen hohen Stellenwert.

Weigert sich der Beamte, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, so hat der Dienstherr keine Möglichkeit, seinen Beamten hierzu - beispielsweise im Wege der Zwangsvollstreckung - zu zwingen. Allerdings sieht die Rechtsprechung das Verhalten des Beamten in diesen Fällen als Beweisvereitelung an. Dies hat zur Konsequenz, dass der Dienstherr berechtigt ist, hieraus für den Beamten ungünstige Rückschlüsse zu ziehen. Er kann dann auch ohne Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung die Versetzung in den Ruhestand anordnen. Umgekehrt hat er auch die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen und ihn aufzufordern, seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Eine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann somit gravierende Konsequenzen haben.

Häufig hat der Amtsarzt nicht die fachärztliche Qualifikation, um beurteilen zu können, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. In diesen Fällen wird ein außerhalb des Gesundheitsamtes praktizierender Arzt beauftragt, ein Sondergutachten zu erstellen. Dieses Sondergutachten wird dem Gesundheitsamt vorgelegt. Es gelangt nicht in die Personalakten. Der Beamte hat jedoch die Möglichkeit, es beim Gesundheitsamt einzusehen. Dieses Recht sollte wahrgenommen werden, wenn der Beamte mit dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nicht einverstanden ist.

Der Dienstherr hat dann auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob er den Beamten für dienstfähig, dienstunfähig oder sogar für dauernd dienstunfähig ansieht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, so teilt er dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Erhebt der Beamte hiergegen Einwendungen, so muss der Dienstvorgesetzte entscheiden, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt oder eingestellt wird. Wird es fortgeführt, so erhält der Beamte eine entsprechende Mitteilung. Dies hat in Nordrhein-Westfalen zur Konsequenz, dass nach Ablauf von drei Monaten nur noch Versorgungsbezüge an den Beamten gezahlt werden. Stellt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens heraus, dass der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt wird, so erhält er den Differenzbetrag zu seiner Besoldung rückwirkend ausgezahlt. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, durch ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren die Weiterzahlung der Besoldung zu erzwingen. Dies lässt sich nur in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erreichen.

Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze

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#5
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Danke für den Bericht. Allerdings sind die Voraussetzungen hier etwas anders. Der Arbeitnehmer ist 31 Jahre alt und hat den Dienst wieder wie gewohnt aufgenommen.

Der Genesungsprozess wurde hierbei ohne Verschulden des AN verzögert. Dies lag daran, dass zum einen Facharzttermine für Kassenpatienten meist mit wochen- wenn nicht monatelangen Wartezeiten verbunden ist. Dazu kam, dass der Facharzt, bei dem ein zeitnaher Termin zu bekommen war 2 Tage vor dem Termin verstorben ist und ein Termin bei einem anderen Facharzt auch wieder zu knapp 2 Wochen Verzögerung geführt hat. In wie weit ist es wichtig, dies nachzuweisen?
Wäre die Behandlung, die dann erfolgte früher erfolgt, wäre vermutlich eine Krankheitsdauer von nicht mehr als 3 Wochen statt 6 Wochen erreicht worden..

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#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Auszug aus dem BAT:
'(2) Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.'

Für dich wäre von Bedeutung, ob du nachweisen kannst, dass hier Willkür vorlag.
Gab es irgendwelche unangenehmen Konsequenzen durch die amtsärztliche Untersuchung? Oder weswegen ist dir das Thema so wichtig?

MfG

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#7
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Den Auszug aus dem BAT ist bekannt. Genau deshalb halte ich den Termin für reine Willkür. Der AN ist wieder dienstfähig und dem AG war der Grund der Arbeitsunfähigkeit (orthopädisches Problem) bekannt. Daher kann von Ansteckungsgefahr auch keine Rede sein.
Es scheint, als solle hier ein AN aus dem Job gedrängt werden.
Der AN ist der schriftlichen Anweisung zum Amtsärztlichen Untersuchung zuvor gekommen. Daraufhin hiess es, er müsse seine Dienstzeiten neu definieren, obwohl diese bisher bereits festgelegt und auch akzeptiert worden sind. Der AG weiss genau, dass andere Dienstzeiten aufgrund von Kinderbetreuung nicht möglich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Der AN ist der schriftlichen Anweisung zum Amtsärztlichen Untersuchung zuvor gekommen.


Was verstehst du denn unter 'zuvor gekommen'? Ist er schon zum Amtsarzt ohne Aufforderung gegangen?

quote:
Daraufhin hiess es, er müsse seine Dienstzeiten neu definieren, obwohl diese bisher bereits festgelegt und auch akzeptiert worden sind.


Sorry, da hab ich ein Verständnisproblem. "Er müsse seine Dienstzeiten neu definieren""? Sag doch mal konkret, was zu den Dienstzeiten festgelegt ist (per schriftlichem Vertrag?) und was das mit dem neu definieren auf sich hat. Im allgemeinen hat man als AN eher selbst nicht die Wahl sich seine Arbeitszeit auszusuchen bzw. zu bestimmen, aber bei deinen Ausführungen klingt das so.

MfG

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#9
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

"zuvor gekommen" heisst in diesem Fall, dass es die mündliche Aufforderung gab, sich mit der Personalabteilung wegen eines Termins in Verbindung zu setzten.
Auf Anraten des Personalrats wurde der Termin an der Personalabteilung vorbei vereinbart um dem Betrieb den Wind aus den Segeln zu nehmen. Laut Personalrat ist das Verhalten in so einem Fall momentan standard im Betrieb, da Stellen eingespart werden müssen und man so versucht, Mitarbeiter raus zu drängen.

Die Dienstzeiten des AN (öffentlicher Dienst) wurden nach Ende der Elternzeit sehr grosszügig gehandhabt (Festlegung 4 Wochen im Voraus), da man auf den AN angewiesen war und dieser seine Elternzeit vorzeitig beendet hat (Ende 2002). Nach der längeren betriebsbedingten Krankheit Anfang 2004 hiess es, dass der AN sich auf einen bestimmten Arbeitsrhytmus festlegen müsse, was dieser auch getan hat. Dies wurde vom AN schriftlich fixiert und vom AG abgezeichnet.
Arbeitszeit: 6 Tage arbeiten (3 Tage-WE-3TAge), dann 6 Tage frei.

Der AG ist jetzt der Ansicht, dass der AN dem AG täglich zur Verfügung stehen müsse, was aufgrund der Familiensituation nicht möglich ist (AG ist darüber im Bilde).

Der AG hat sich allerdings im Rahmen eines Audits dazu verpflichtet, familienfreundlich zu agieren.

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#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Der AG ist jetzt der Ansicht, dass der AN dem AG täglich zur Verfügung stehen müsse, was aufgrund der Familiensituation nicht möglich ist (AG ist darüber im Bilde).


Täglich geht sicher nicht. Da gibt es ja noch das Arbeitszeitgesetz.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

sorry... täglich heisst in diesem Fall Montag bis Freitag. Momentan arbeitet der AN an 3 Tagen in der Woche. Laut Personalrat hat der AG Rücksicht auf die familiäre Situation des AN zu nehmen.

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#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
Der AG hat sich allerdings im Rahmen eines Audits dazu verpflichtet, familienfreundlich zu agieren.


Sorry, wenn ich diesbezüglich nochmal nachfragen muss, aber das ist nicht sonderlich konkret. Ging es da um alle Mitarbeiter oder nur um den Mitarbeiter, wegen dem du hier fragst? Und was heißt denn für den AG 'familienfreundlich'? Gibts da konkretere Anhaltspunkte?

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Der AG ist eine Universität, die sich dazu verpflichtet hat, familienfreundlich zu lehren und zu beschäftigen.

Somit gilt dies für alle Mitarbeiter und Studierenden.

Diese Verpflichtung scheint sich allerdings noch nicht bis in jeden Winkel herumgesprochen zu haben. Vor allem die Personalabteilung ist auf dem Auge blind.

Aus diesem Grund hat sich mitlerweile der Personalrat eingeschaltet.

Wie schon gesagt, ist das alles Taktik, denn man versucht Arbeitsplätze durch Ausübung psychischen Drucks frei zu räumen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
jordi84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Ich bin neu hier und weiss nicht welches forum ich mich wenden kann.
hab folgendes problem, und zwar bin ich student und hatte gestern eine klausur die ich, weil ich krank war nicht schreiben konnte ich brauche dafür ein amtärztliches attest damit es in der uni kein fehlversuch ist. ich war einen tag vor der klausur bei amtsarzt der micht aber nicht krankgeschrieben hat. ich war lediglich 5 min drin er hat mich nichtmal kontrolliert und dafür kassieren die 50 €. die kriege ich nach deren aussage auch nicht mehr wieder weil ich Sie ja in dem moment angehört habe.
ist das richtig, oder kann ich die 50 € wiederbekommen?


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""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DerRitter
Status:
Lehrling
(1567 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo jordi84,


kleiner Tipp: :forum:

Uralte Threads wie diesen aus dem Jahr2005 wieder hochzuholen, um eine Frage zu stellen, die mit Arbeitsrecht nichts zu tun hat (außer man dafiniert das so, daß es Ihnen darum ging, eine Arbeit an der Uni nicht schreiben zu müssen), ist wenig zielführend. Die gleiche Frage im gleichen (falschen) Forum in drei verschiedenen Alt-Threads zu stellen ebenfalls.

Es gibt mit Sicherheit da draußen im wehwehweh Seiten, die sich mit dem entsprechenden rechtlichen Fachgebiet befassen. Diese hier ist es aber auf diesem Weg nicht, sorry.


MfG,

der Ritter

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