Hallo,
eine Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst schreibt unter einen Beitrag "Lebensgefährliche verletzt: 46 Jähriger nach Angriff ...." folgenden Kommentar:
Bestimmt wieder so ein Dreckspack, was nicht hier her gehört
Arbeitgeber droht nun mit Abmahnung...
Ist das Rechtens ? Wie sollte der Arbeitnehmer vorgehen?
Gruß und danke für Antworten
Androhung Abmahnung Kommentar in Facebook
25. Juli 2026
Thema abonnieren
Frage vom 25. Juli 2026 | 11:19
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 3x hilfreich)
Androhung Abmahnung Kommentar in Facebook
#1
Antwort vom 25. Juli 2026 | 12:40
Von
Status: Unbeschreiblich (42847 Beiträge, 14792x hilfreich)
1. Abwarten, ob eine Abmahnung kommt.
2. Wenn das erfolgt, eventuell eine Gegendarstellung zu den Akten reichen. Mehr aber auch nicht.
3. Realisieren, dass auch außerdienstliches Verhalten, insbesondere mit einem derartigen rassistischen Hintergrund zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
4. Eigenes Verhalten kritisch überdenken und ändern.
wirdwerden
#2
Antwort vom 25. Juli 2026 | 13:01
Von
Status: Unbeschreiblich (40805 Beiträge, 6601x hilfreich)
Eine Drohung ist erlaubt, also rechtens.Zitat :Arbeitgeber droht nun mit Abmahnung...
Solche Kommentare ab jetzt unbedingt und überall vermeiden.Zitat :Wie sollte der Arbeitnehmer vorgehen?
Es gab übrigens auch schon fristlose Kündigungen wegen derartiger öffentlicher *Äußerungen*.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 27. Juli 2026 | 15:28
Von
Status: Lehrling (1835 Beiträge, 723x hilfreich)
Zitat :ein Arbeitnehmer ... schreibt unter einen Beitrag "Lebensgefährlich verletzt: 46 Jähriger nach Angriff ...." folgenden Kommentar:
Bestimmt wieder so ein Dreckspack, was nicht hier her gehört
Das ist vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt; und insbesondere nicht nach § 130 StGB strafbar:
"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. (...)
Zitat :Arbeitgeber droht nun mit Abmahnung...
Möglicherweise müßte der Arbeitgeber es hinnehmen, vom Arbeitnehmer wegen dieser Androhung abgemahnt zu werden, es zukünftig zu unterlassen, dem Arbeitnehmer unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen private, vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Äußerungen verbieten zu wollen.
-----
EIdgenössiche Kommision gegen Rassismus (EKR)
Sachverhalt
Auf einer via Internet öffentlich zugänglichen Onlinepetition verfasst und platziert A. (Beschuldigter) einen Kommentar mit folgendem Inhalt: «Verrat am eigenen Volke!!! Verhätschelung von Negern, Afghanen und anderen faulen Dreckspack».
Rechtliche Erwägungen
Durch den Kommentar verletzt A. die Menschenwürden von Asylsuchenden, spezifisch diejenige der Schwarzen Bevölkerung, indem er sie implizit durch die Verwendung des Wortes «anderen» am Ende der Aufzählung als faules Dreckspack und damit als minderwertige Menschen zweiter Klasse bezeichnete.
Entscheid
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
.........
Zitat :Bestimmt wieder so ein Dreckspack, was nicht hier her gehört.
Arbeitgeber droht nun mit Abmahnung
Hier wird von A mit "Dreckspack" offenkundig der eines lebensgefährlichen Angriffs Beschuldigte/Verdächtigte gemeint, und die erlaubte Meinung geäußert, solchen Tätern sollte ein Anspruch auf Zugehörigkeit nicht zuerkannt, bzw. wieder aberkannt werden, soweit die ( mutmaßlich durch eine unvollständige Berichterstattung ausgelöste ) Spekulation über die unerwähnten/verschwiegenen näheren Umstände zutrifft.
As Arbeitgeber wünscht sich allerdings ein vom Nationalsozialismus und Roland Freisler propagiertes "Gesinnungsstrafrecht" zurück:
"Ein Gesinnungs- oder Gedankenstrafrecht, bei dem sich die auf eine Deliktsbegehung abzielende innere Vorstellung des Täters nicht in einer äußeren Handlung manifestiert, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mit den Grundsätzen des im deutschen Strafgesetzbuch niedergelegten Tatstrafrechts unvereinbar."
Der Arbeitgeber will A. für dessen "innere Vorstellung" sanktioniert sehen, die sich in As. Äußerungshandlung nicht niedergeschlagen hat.
RK
-- Editiert von User am 27. Juli 2026 15:30
#4
Antwort vom 27. Juli 2026 | 16:29
Von
Status: Beginner (82 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :EIdgenössiche Kommision gegen Rassismus (EKR)
Im falschem Forum gelandet?
#5
Antwort vom 27. Juli 2026 | 17:37
Von
Status: Student (2330 Beiträge, 462x hilfreich)
Ist ja sehr hilfreich ... nicht.Zitat :EIdgenössiche Kommision gegen Rassismus (EKR)
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
305.792
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
9 Antworten
-
12 Antworten
-
8 Antworten
-
16 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
24 Antworten