Anerkennung einer Kündigungsschutzklage

20. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.11.2020 21:16:42
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Anerkennung einer Kündigungsschutzklage

Wenn der Arbeitgeber beim Gericht und beim gegnerischen Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage schriftlich anerkannt hat und um ein Urteil im schriftlichen Verfahren bittet, warum wird der Gütetermin dann nicht aufgehoben? Und warum liegt die Aufhebung des Termine im Ermessen des Rechtsanwaltes? Will der nur Kohle machen ??? Ein Vergleich wurde bereits vom AG abgelehnt. Was soll man denn dann noch vor Gericht? Die Gerichte sind doch eh' überlastet. Kann mich ggf. mal jemand aufklären?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Der Gütetermin ist Pflicht, meine ich. Und wenn ein Vergleich nicht möglich ist, bleibt nur der Kammerspruch.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Eine Terminsaufhebung liegt nicht im Ermessen eines Rechtsanwalts, sondern darüber ist vom Gericht zu entscheiden. Und solange keine Klagerücknahme erfolgt, was offensichtlich nicht der Fall ist, ist zu terminieren.

wirdwerden

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#3
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Beide Parteien müssen schriftlich um Aufhebung des Gütetermines bitten, mit dem Zusatz, dass man sich außergerichtlich geeinigt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.03.2020 10:55:15
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn sich die Parteien vor dem Gütetermin einigen, kann dem Gericht dies mitgeteilt und der Termin aufgehoben werden. Nun sollte vor dieser Mitteilung an das Gericht alles in trockenen Tüchern sein. Sonst würde ich den Termin n i c h t aufheben. Naürlich schriftlich. Gerichtskosten erst nach einem unumgänglichen durch das Arbeitsgericht, ohne Einigung. Die sind froh, wenn Sie einige Termine streichen können. Zumindest beim Arbeitsgericht Mannheim. Meine Erfahrung.

1x Hilfreiche Antwort

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