Angabe Urlaubstage im Vertrag verbindlich?

23. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
mayfair2224
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Angabe Urlaubstage im Vertrag verbindlich?

Hallo,
angenommen ein AN geht auf 4 Tage Teilzeit runter. Er erhält u.unterzeichnet einen neuen Arbeitsvertrag. In dem sind jetzt auch immer noch die üblichen 25 Tage Urlaub (wie bei Vollzeitkräften) aufgeführt.
(teilzeit-rechnerisch wären ja nur 20 Urlaubstage zu gewähren)
Es besteht aktuell noch kein sep.Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung über die minimale Höhe der Urlaubsansprüche.

genauer Wortlaut im Arbeitsvertrag
...die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 32h wöchentlich ohne Pausen. Diese verteilen sich auf die Arbeitstage Mo bis Do. Der AN erhält je Kalenderjahr Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen.
...

Hat der AN nun Anspruch auf die (wenn auch vom AG versehentlich) fehlerhaft aufgeführten/errechneten Urlaubstage?

Wie sich "normalerweise" die Urlaubstage bei Teilzeit errechnen ist bekannt. Die Frage bezieht sich auf die feste Angabe der Urlaubstage im Arbeitsvertrag.
Der AG hätte ja von vornherein die korrekten (und somit rechnerisch reduzierten) Urlaubstage angegeben können/sollen, hat er aber nicht.
Der Vertrag ist beidseitig so unterzeichnet worden.

Was gilt also?
Danke.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

es wird immer darum gehen, was tatsächlich vereinbart worden ist. daher dürfte es höchst unwahrscheinlich sein, dass die änderung der stunden samt anzahl der arbeitstage verbunden ist mit einer so erheblichen vermehrung des urlaubs. also ein reiner schreibfehler, der in aller regel stillschweigend korrigiert wird.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat der AN nun Anspruch auf die (wenn auch vom AG versehentlich) fehlerhaft aufgeführten/errechneten Urlaubstage? <hr size=1 noshade>


Ja, formal hat der AN Anspruch auf die aufgeführten Urlaubstage.

Allerdings gehe ich davon aus, dass der AG diese Vertragspassage erfolgreich nach § 119 BGB wegen Irrtums anfechten kann, so dass der derzeit bestehende formale Ansprucham Ende wohl nicht durchsetzbar ist.

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