Hallo,
ich habe von meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von rund einem Jahresgehalt angeboten bekommen.
Ich überlege nun, ob ich dieses Angebot annehmen soll. Allerdings komme ich nicht so ganz dahinter, ob und wieviel die Abfindung auf das ALG angerechnet wird. Ich habe eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Wenn mir fristgerecht gekündigt wird, wird dann überhaupt was angerechnet und wenn mir nicht fristgerecht gekündigt wird, sondern die Frist vom AG abgekauft wird, was ist dann. Wir dann der volle Betrag von der Abfindung angerechnet oder nur der Betrag vom Abkaufen.
Das ich eine Sperre von 3 Monaten bekomme, ist mir klar, wird eine evtl. Ruhezeit aber nun darauf angerechnet, oder beinhaltet die Ruhezeit die 3 Monate?
Wie sieht es eigentlich mit den Sozialversicherungbeiträge während der Sperre und Ruhezeit aus. Muss ich den vollen Anteil (also dass, was mein Ex-AG und ich insgesamt bezahlt haben) zahlen? Was von den Versicherungen muss ich eigentlich zwangsläufig zahlen?
So, das waren viele Fragen, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Grüße,
Olli
Anrechnung der Abfindung auf das ALG
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Schauen Sie sich doch mal die folgende Seite an, das Thema ist meiner Ansicht nach zu komplex für eine kurze Antwort:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html
Danke für den Link, der klärt schon mal so einiges auf (aber nicht alles). Allerdings habe ich jetzt noch nicht genau verstanden wie lange das ALG bei Abkauf der Kündigung ruht.
Ich habe eine Kündigungsfrist von einem Monat, die würde mir mein AG abkaufen. Aufgrund der Höhe der Abfindung würde ich aber durch die 60% Regelung, über diesen 1 Monat hinauskommen. Was würden dann jetzt zutreffen?
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Hallo Olli, das alg ruht so lange bis deine reguläre Kündigungsfrist beendet wäre.
Du schreibst, dass du ein Jahresgehalt als Abfindung bekommst. Das lässt vermuten, dass du dort schon eine Weile tätig bst (kann mich auch irren). Bist du sicher, dass die Kündigungsfrist da nur 1 Monat beträgt?
MfG
Ingesamt bin ich seit fast 8 Jahren dort beschäftigt, da aber ich aber erst 28 bin, werden mir für die Kündigungsfristen nur die 3 Jahre nach dem vollendeten 25. Lebensjahr angerechnet, und somit habe ich dann eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.
Ich habe heute mal bei der Arbeitsagentur angerufen und nachgefragt. Allerdings wurde mir dort gesagt, dass das ALG solange ruht, bis die (in meinem Fall) 55% erschöpft sind. Allerdings kennen die auch nicht meine genauen Zahlen und könnten somit in meinem Fall nicht recht haben.
Aber ich liste hier jetzt nochmal alle Daten auf, vielleicht ist ja dann eine eindeutigere Aussage möglich:
- die ordentliche Kündigungsfrist (von einem Monat) wird durch Zahlung einer Abfindung abgekauft und somit nicht eingehalten (allerdings würde auch bei Einhaltung vom AG eine Abfindung bezahlt, die Frist wird mit einem Bruttomonatslohn abgekauft)
- ich bin seit 8 Jahren in dem Unternehmen der Anrechnugsbetrag würde sich bei also 22.770 belaufen (bei Abfindung von 41.400€)
- mein aktuelles Bruttogehalt beläuft sich auf 3.070€ macht also 102,33€ aus
- das ALG würde also 22.770/102,33=222,5 Tage ruhen (=ca. 7,5 Monate)
Oder ist eben doch nur der 1 Monat?
-- Editiert von Olli123 am 28.11.2005 17:45:35
Das alg ruht nur den 1 Monat.
'(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.'
-> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE059102308.html
Wie ihr da auf 7,5 Monate kommt ist mir schleierhaft.
Die Kü.frist ist okay, wenn die gesetzliche nach BGB § 622
gilt.
Was da steuerlich abgezogen wird, weiß ich nicht, aber das findest du im Einkommensteuergesetz § 3 (9)
-> http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934BJNE031102301.html
MfG
Den Eintrag aus dem SGb 3 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungentschädigung kenne ich auch, allerdings ist das ja nicht alles, was dort steht, da kommt noch: "...Kann der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr... " Darunter verstehe ich, dass ich eine Abfindung bekomme und und der AG mir kündigt ohne die Frist einhalten zu müssen.
Das würde sich doch mit dem ersten Teil aus dem Absatz widersprechen, oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?
quote:
Das würde sich doch mit dem ersten Teil aus dem Absatz widersprechen, oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?
Das bezieht sich doch aber auf den vorherigen Absatz, der mit <font color=blue>'Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei...'</font> beginnt. (wie z.B. bei Schwangeren)
Bei einer 'normalen' Kündigung ist ja eine Kündigung als solches nicht absolut ausgeschlossen. Das KschG schreibt nur vor, dass eine Sozialauswahl zu erfolgen hat (und dadurch ergibt sich im gewissen Sinne der 'Schutz' für AN, die länger da sind oder Unterhaltspflichten haben o.ä.).
-- Editiert von venotis am 28.11.2005 20:09:38
Was heißt denn dann überhaupt ordentliche Kündigung? Ich dachte, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten werden kann, dann wäre die Kündigung schon nicht mehr ordentlich.
Und jetzt?
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