Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte, folgeder Sachverhalt:
Eine Person ist 21 Jahre alt und fängt im Jahr 2008 eine klassische, betriebliche Berufsausbildung in einem renommierten Unternehmen. Diese Ausbildung wird verkürzt und exakt 3 Jahre später (am 31. Juli) abgeschlossen. Das Unternehmen bietet dem Azubi aufgrund von überdurchschnittlichen Leistungen ein Duales Studium mit einem Stipendiatenvertrag an. Dieser hat ein Startdatum 01. September 2011 und endet am 30. August 2015. Der ehemalige Azubi bzw. Stipendiat wird vom Unternehmen nahtlos mit einer Festanstellung übernommen. Allerdings wird die Betriebszugehörigkeit nicht anerkannt auch auf Anfrage von der Person. Die Person trug immer einen Mitarbeiterausweis und eine Personalnummer (die sich 3x geändert hat: Azubi, Stipendiat, Festangestellter).
Jetzt meine Fragen:
1) Steht es dieser Person zu wenigstens die 3 Jahre der Ausbildung als Betriebszugehörigkeit anzuerkennen? Immerhin wurde in dieser Zeit sehr viel zum Erfolg des Unternehmens verholfen. Diese Person hat seit dem 2. Ausbildungsjahr zu 80%, ab dem 3. Ausbildungsjahr zu 95% als selbstständiger und vollwertiger Mitarbeiter gearbeitet, einfach weil ihm die Sachen anvertraut wurden.
2) Sollte es der Person zustehen. Wie geht man in solchen Fällen vor? Es handelt sich um ein sehr großes Unternehmen mit eigener Personalabteilung und Betriebsrat. Seit 5-6 Monaten laufen da schon Verhandlungen zu diesem Thema, allerdings gibt es bis heute wohl keine Einigung.
Vielleicht ist noch wichtig anzumerken: Laut Personalabteilung wird die Ausbildung nur bei ehemaligen Azubis anerkannt, die ein spezielles Programm (Ausbildung + Fachabi) durchlaufen haben. Bei Leuten mit einer "klassischen" Ausbildung wird die Ausbildungszeit nicht anerkannt.
Ich hoffe Sie können mir und der Person weiterhelfen! Danke Ihnen im Voraus und viele Grüße.
Anrechnung der Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit
29. März 2016
Thema abonnieren
Frage vom 29. März 2016 | 12:26
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 4x hilfreich)
Anrechnung der Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit
#1
Antwort vom 29. März 2016 | 12:58
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41087x hilfreich)
Zitat:Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte
Das impliziert, das man Antworten von Anwälten erwartet?
Wenn man Antworten von Anwälten will, sollte man auch Anwälte fragen und nicht in Laienforen posten.
Zitat:1) Steht es dieser Person zu wenigstens die 3 Jahre der Ausbildung als Betriebszugehörigkeit anzuerkennen?
Ohne die genauen Regelungen zu kennen, welche in dem Betrieb bezüglich der Definition der Betriebszugehörigkeit gelten, wird man das nicht abschätzen können.
Also mal posten, was da in den vertraglichen Vereinbarungen zu steht.
#2
Antwort vom 30. März 2016 | 23:32
Von
Status: Weiser (17805 Beiträge, 8092x hilfreich)
Zitat:Ich hoffe Sie können mir und der Person weiterhelfen!
Der Betriebsrat ist genau für solche Fragen da! Ohne den wird man weniger erreichen als mit in der Regel.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
297.058
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
9 Antworten