Anrecht auf Urlaubsgeld, trotz Kündigung ?

14. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
TechN9ne
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrecht auf Urlaubsgeld, trotz Kündigung ?

Folgende Situation:

Ich habe mein, seit dem 16.10.2017 bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31.10.2022 gekündigt.

Der Betrieb hat bisher immer 3 Sonderzahlung jährlich an seine Mitarbeiter ausgezahlt. Genau so wie dieses Jahr.

1/2 Urlaubsgeld mit der Juni Abrechnung im Juli
2/2 Urlaubsgeld mit der Oktober Abrechnung im November

Weihnachtsgeld mit der November Abrechnung, was aber nicht relevant ist.

Mir geht es um die zweite Hälfte von dem Urlaubsgeld, die nicht an mich ausgezahlt wurde. Begründet wurde dies mit eine Klausel die besagt das Mitarbeiter die in der Kündigungsphase sind keine Urlaubsgeld bekommen.

Diese genannte Klausel ist bei mir im Arbeitsvertrag allerdings nirgendwo zu finden.
Rein rechnerisch müssten mir 4 von 6 Monaten an Urlaubsgeld zustehen, da ich im Oktober gekündigt habe oder täusche ich mich da?

Hoffe jemand kann weiter helfen.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

.... lass die die Bedingungen zeigen, die für das U-Geld gelten. Dann kann man weiter schauen.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31968 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von TechN9ne):
Diese genannte Klausel ist bei mir im Arbeitsvertrag allerdings nirgendwo zu finden.
Evtl. gibt es im AV einen Hinweis auf einen geltenden Tarifvertrag.
Falls ja, findet sich eine solche Klausel dann nicht in jedem einzelnen Arbeitsvertrag wieder.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

... es kann auch eine Betriebsvereinbarung sein, wenn ihr einen BR habt
... es kann auch eine vom AG erlassene Ordnung sein, samt des Vorbehalts freiwilliger Leistung
...

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#4
 Von 
Rasar
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 26x hilfreich)

würde da auf jeden Fall auch nochmal nachhaken, ob es außerhalb des Arbeitsvertrages noch irgendwelche Regelungen gibt.. Wenn nicht, dann solltest du ja eigentlich Anspruch haben

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von TechN9ne):
Diese genannte Klausel ist bei mir im Arbeitsvertrag allerdings nirgendwo zu finden.
Und was steht in deinem Arbeitsvertrag zum Anspruch auf Urlaubsgeld?

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#6
 Von 
TechN9ne
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. gibt es im AV einen Hinweis auf einen geltenden Tarifvertrag.
Falls ja, findet sich eine solche Klausel dann nicht in jedem einzelnen Arbeitsvertrag wieder.


Die gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
TechN9ne
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Und was steht in deinem Arbeitsvertrag zum Anspruch auf Urlaubsgeld?


Zitat Anfang:
§ 4 Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld

1) Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation entsprechend den Regelungen des Betriebs.

Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch durch mehrmalige Zahlungen wird ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet.

2) Dasselbe gilt für ein zusätzliches Urlaubsgeld. Die Hälfte des Urlaubsgeldes wird mit dem Juni-Entgelt und die zweite Hälfte mit der Oktober-Entgelt ausbezahlt.

Zitat Ende.

Mehr ist nicht im Arbeitsvertrag zu finden. Auch kein Verweis auf einen Tarifvertrag oder sonstiges.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von TechN9ne):
Mehr ist nicht im Arbeitsvertrag zu finden. Auch kein Verweis auf einen Tarifvertrag oder sonstiges.
Zitat (von TechN9ne):
Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation entsprechend den Regelungen des Betriebs.
Finde den Widerspruch ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TechN9ne
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Finde den Widerspruch ...


Diese "Regelungen" sind im Arbeitsvertrag nicht niedergeschriebenen, außer die oben zitierten.

Wenn der Rest der Belegschaft Urlaubsgeld bekommt dann greift in aller Regel das Gleichbehandlungsgesetz.

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

Gleich behandeln kann / muss man nur, was gleich ist.
Wenn du kündigst, ist ein Unterschied gesetzt ggü den Angestellten, die nicht gekündigt sind noch haben.
Besorg dir die Regeln.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von TechN9ne):
Diese "Regelungen" sind im Arbeitsvertrag nicht niedergeschriebenen, außer die oben zitierten.
Deshalb steht ja der Satz im AV. Also sind die Regelungen woanders definiert und niedergeschrieben. Frag Deinen AG.

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